Die Societas Europaea (SE): Der Weg in die Europa-AG

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zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


In verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätige Unternehmen können eine Europä­ische Gesellschaft, die sog. Europa-AG oder Societas Europaea (SE), gründen. Mit der SE steht deutschen, international tätigen Familienunternehmen eine einheitliche europäische Rechts­form mit einer grenzüberschreitend anpas­sungs­fähigen Recht­spersön­lich­keit zur Verfügung.



Das Wesen der SE

Die SE entspricht von ihrer Art her einer AG, da ihr Kapital in Aktien zerlegt ist und ihre Aktionäre lediglich bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals haften. Dabei muss das gezeichnete Kapital mind. 120.000 Euro betragen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gründungsgesellschaften ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben oder seit mind. zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen. Rechtliche Grundlage für die Gründung einer SE ist die Verordnung über das Statut der SE, die sog. „SE-VO”. Neben Vorschriften über die Gründung der SE enthält die SE-VO des Weiteren Regelungen zur Organisation der Gesellschaft. Geht es jedoch z.B. um Fragen zum Jahresabschluss oder zur Haftung, verweist die SE-VO auf die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften, in dem die SE ihren Sitz hat.


Gründungsvoraussetzungen der SE

Für den Weg in die Societas Europaea stehen gemäß der SE-VO diverse Möglichkeiten offen:


GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG

Die Gründung durch Verschmelzung erfolgt entweder durch Aufnahme oder Neu-Gründung. Es übertragen mithin eine oder mehrere Aktiengesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf die SE als aufnehmende Gesellschaft. Als Alternative übertragen mehrere AGs ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine Gesellschaft, die sie neu gründen. Die Aktionäre der jeweils übertragenden Gesellschaft erhalten als Gegenleistung (abhängig von der gewählten Art der Verschmelzung) Aktien an der aufnehmenden bzw. der neu gegründeten Gesellschaft. Der gesamte Verschmelzungsvorgang orientiert sich dabei im Wesentlichen am deutschen Umwandlungsgesetz und ähnelt einer Verschmelzung nach deutschem Recht.


ERRICHTUNG EINER HOLDING-SE

Alternativ zur Verschmelzung ist die Errichtung einer sog. „Holding-SE” eine weitere mögliche Gründungs¬form. Gründer können sowohl AGs als auch GmbHs sein. Gegründet wird im Zusammenhang mit einer Sach­gründung, bei der die Gründungsgesellschaften zu Tochtergesellschaften der neuen Holding-SE werden. Die Gründungsgesellschaften müssen nicht zwingend dem Recht von zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterliegen. Es ist ausreichend, sofern mind. zwei Gründungsgesellschaften seit mind. zwei Jahren eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Tochtergesellschaft oder eine Zweignieder-lassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.


GRÜNDUNG EINER TOCHTER-SE

Darüber hinaus ist die Gründung einer Tochter-SE möglich. Neben AGs und GmbHs können auch andere juristische Personen des öffentlichen bzw. des privaten Rechts oder sogar Personengesellschaften Gründungs­gesellschafter einer solchen Tochter-SE sein. Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitglied­staats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, können eine Tochter-SE gründen, sofern mind. zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mind. zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochter­gesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.


GRÜNDUNG DURCH UMWANDLUNG

Eine in der Praxis häufig anzutreffende Gründungsform ist die Gründung einer SE durch formwechselnde Umwandlung. Eine AG, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in der europäischen Gemeinschaft hat, kann im Wege des Formwechsels in eine SE umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die AG seit mind. zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat.


ERWERB EINER VORRATS SE

Ein alternativer, beratungsintensiver und komplexer Weg in die SE ist der Erwerb einer bereits bestehenden sog. „Vorrats-SE”. Zu beachten sind in dem Zusammenhang insbesondere die mitbestimmungsrechtlichen Aspekte bei der SE.


Fazit

Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine SE zu gründen. Für deutsche, international tätige Familien­unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, die seit mind. zwei Jahren über eine ausländische Tochtergesellschaft verfügen, bietet sich oftmals die formwechselnde Umwandlung als Weg einer SE-Gründung an.

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