Early Tax Birds 20/2025: BFH-Urteil zur Drei-Objekt-Grenze bei der erweiterten GewSt-Kürzung

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 20/2025 (19. – 25. Mai 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. Mai 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

man soll ja nicht alles glauben, was im Internet steht. Aber bei Google-Bewertungen ist das manchmal anders, gerade dann, wenn es um unsere Lieblingsinstitutionen geht: die Finanzbehörden. Wer denkt, Behörden hätten nichts mit Gastronomie gemein, irrt. Denn viele Finanzämter bewegen sich bei den Google-Sternen in einem Bereich, in dem jedes Restaurant längst den Kochlöffel abgegeben hätte. 

Die Hamburger Finanzbehörde bringt es immerhin auf solide 2,6 Sterne, was ungefähr dem entspricht, was ich einem Dönerstand am Rande eines Parkplatzes geben würde, der gelegentlich geschlossen hat und das Frittieröl nur alle zwei Jahre wechselt. In Berlin steht die Senatsverwaltung für Finanzen mit ebenfalls 2,6 Sternen nicht besser da. Da hilft dann wohl nur: Hauptstadtbonus. Wobei, immerhin das Finanzamt Mitte/Tiergarten hat sich auf 3,1 Sterne gekämpft. Auch das Bundesfinanzministerium liegt mit 3,4 Sternen erstaunlich gut im Rennen, vielleicht, weil sich niemand traut, eine schlechtere Bewertung zu geben. Oder weil Olaf Scholz aus alter Verbundenheit ein paar Sterne dagelassen hat.

Richtig spannend wird’s aber beim BZSt, dem Bundeszentralamt für Steuern. Dort, wo Anträge auf Freistellungsbescheinigungen eingehen, Daten der DAC-6-Meldungen verarbeitet und Kontenabfragen koordiniert werden, herrscht laut Google eine Art steuerliche Hölle auf Erden. Mit 1,8 Sternen bei 277 Bewertungen schrammt man haarscharf an der totalen Insolvenz der Behördenwürde vorbei. Selbst das Finanzamt für Vollstreckung in München, ein Ort, an dem das Finanzamt offiziell keinen Spaß mehr verstehen darf, ist mit 2,0 Sternen noch besser bewertet. Das muss man erst mal schaffen.

Natürlich wissen wir: Bewertungen sind subjektiv. Wer gerade ein Mahnschreiben bekommen hat, ist selten in Schreiblaune für eine 5-Sterne-Rezension. Und doch fragen wir uns: Wo sind eigentlich all die guten Erfahrungen geblieben? Die freundliche Sachbearbeiterin, die die leichte Fristversäumnis mit einem Lächeln durchwinkt. Der verständnisvolle Betriebsprüfer, der tatsächlich zuhört. Das Finanzamt, das einen Rückruf nicht nur verspricht, sondern durchführt (!). Vielleicht ist es an der Zeit, auch diesen Momenten einen Stern zu geben, oder besser gleich fünf. Wir rufen daher zu einer kleinen steuerbürgerlichen Gegenbewegung auf: Wer ein gutes Erlebnis mit dem Finanzamt hatte, soll’s der Welt erzählen! Vielleicht können wir damit sogar verhindern, dass das BZSt bald unter 1,5 Sterne fällt und endgültig von Google als dauerhaft geschlossen markiert wird.

Und weil wir glauben, dass es die gut bewerteten Finanzämter da draußen bereits heute gibt: Wer uns bis zum Erscheinen unseres nächsten Newsletters als Erstes ein Finanzamt mit über 4,0 Sternen bei mindestens 50 Bewertungen bei Google präsentiert, bekommt alle drei Bände unserer frisch erschienenen Schwerpunktreihe "Besteuerung von Unternehmen" als Belohnung frei Haus. 

In diesem Sinne: Steuerlich korrekt, menschlich fair und Google-bewusst, so kann der Montag gut starten!​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Merkblatt zur grenzüberschreitenden Prüfungszusammenarbeit mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete

Das BMF hat mit Datum vom 15. Mai 2025 ein Schreiben ​in Ergänzung des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29. Mai 2019​) für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und gleichzeitiger Prüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete veröffentlicht. Darin nimmt es auch Stellung zur Anwesenheit von Bediensteten anderer Staaten oder Gebiete im Inland und zur Anwesenheit von inländischen Bediensteten im Ausland. 
​ 

Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG​

​Das BMF hat mit Schreiben vom 16. Mai 2025 die Erläuterungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG und die maßgeblichen amtlich vorgeschriebenen Muster überarbeitet und neu veröffentlicht.

Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b​ EStG

Mit dem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 wird die Anwendung der Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen geregelt. Diese steuerliche Fördermaßnahme wurde erstmals mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 eingeführt. Durch weitere gesetzliche Änderungen, insbesondere im Dezember 2019, wurde der Anwendungsbereich rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert und der Abzug bestimmter Kosten als Werbungskosten ermöglicht. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Sonderabschreibung in überarbeiteter Form erneut eingeführt. Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie zur Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 wurde der zeitliche Anwendungszeitraum verlängert und die maßgebliche Kostenobergrenze – insbesondere die Baukostenobergrenze und die maximale Bemessungsgrundlage – an die veränderten Bedingungen im Bausektor angepasst. Ziel all dieser Maßnahmen ist es, den Mietwohnungsneubau durch steuerliche Anreize weiter zu fördern. Zum Thema Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht auf der Internetseite des BMF ein zentraler Bereich zur Verfügung, welcher das Anwendungsschreiben nebst Anlagen sowie ein Berechnungsschema und Checklisten enthält.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  

EU-Kommission arbeitet weiter an Plänen zu einer Vermögensteuer

Wie die Online-Zeitung „eunews“ am 22. Mai 2025 vermeldet, erörtert die EU-Kommission im Hintergrund weiter die Möglichkeiten der Einführung einer unionsweiten Vermögensteuer. Wopke Hoekstra, in der Kommission zuständig für Klima und sauberes Wachstum, sagte der Zeitung: „Im Dezember 2024 hat die Kommission eine Studie über vermögensbezogene Steuern in Auftrag gegeben. Diese Studie sollte vor Ende 2025 abgeschlossen sein.“ Es gibt also derzeit kein kategorisches Nein zur Einführung vermögensbezogener Steuern, aber das oberste Ziel sei es, Genauigkeit zu gewährleisten. Zwar heißt es dann weit​​​​er: „Die Kommission ist der Ansicht, dass ein besseres Verständnis des Themas erforderlich ist, um die Frage der effektiven Besteuerung von vermögenden Personen anzugehen.“ Ein Dementi liest sich anders. Ist aber vielleicht auch nicht erstaunlich angesichts der Tatsache, dass das neu eingerichtete European Tax Observatory sogleich errechnet hat, dass selbst eine Steuer von lediglich 2 Prozent auf die 499 reichsten Europäer 42 Milliarden pro Jahr​ in die EU-Kassen spülen würde. 

PCT veröffentlicht endgültige Fassung der Grundsätze in Bezug auf Steueranreize

Die neu eingerichtete „Platform for Collaboration on Tax“ (PCT) hat am 19. Mai 2025 die endgültige Fassung der Grundsätze in Bezug auf Steueranreize veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um eine Reihe von anzustrebenden Grundsätzen, die „die Regierungen bei der Entwicklung der Gründe für Steueranreize und bei der Stärkung ihrer Gestaltung, Umsetzung und Bewertung unterstützen sollen“. Der PCT ist eine gemeinsame Initiative des Internationalen Währungsfonds, der OECD, der Vereinten Nationen und der Weltbankgruppe. Die endgültige Fassung der Grundsätze spiegelt das Feedback wider, das im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zu einem Entwurf der Grundsätze eingegangen ist, die am 11. Februar 2025 endete.

OECD veröffentlicht aktualisierte Länderübersichten im Bereich der Verrechnungspreise​ 

Die OECD hat am 22. Mai 2025 aktualisierte Länderübersichten im Bereich der Verrechnungspreise mit insbesondere neuen Erkenntnissen zu schwer zu bewertenden immateriellen Gütern und vereinfachten Ausschüttungsregeln veröffentlicht. Die Länderprofile zu Verrechnungspreisen konzentrieren sich auf die innerstaatliche Gesetzgebung der Länder in Bezug auf die wichtigsten Verrechnungspreisaspekte, einschließlich des Fremdvergleichsgrundsatzes, der Methoden, der Vergleichbarkeitsanalyse, der immateriellen Wirtschaftsgüter, der konzerninternen Dienstleistungen, der Kostenbeitragsvereinbarungen, der Dokumentation, der administrativen Ansätze zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten, der Safe Harbor Regeln und anderer Durchführungsmaßnahmen.​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräusserungen im sechsten Jahr​

Unser Urteil der Woche befasst sich mit dem Beschluss des BFH vom 20. März 2025 (III R 14/23). Darin hat sich der BFH mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und der Drei-Objekt-Grenze beschäftigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird ein gewerblicher Grundstückshandel, der der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht, regelmäßig angenommen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre zwischen Anschaffung oder Errichtung und Veräußerung – mehr als drei Objekte veräußert werden (die sog. Drei-Objekt-Grenze). Der BFH stellte jedoch mit dem Beschluss klar, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann zu verneinen sein kann, wenn im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum keine Grundstücksverkäufe oder vorbereitenden Handlungen erfolgt sind und erst im sechsten Jahr mehr als drei Objekte veräußert werden.

Im zu entscheidenden Sachverhalt war die Klägerin eine in einen Immobilienkonzern eingegliederte GmbH, welche zunächst zwei Geschäftsführer hatte, die zugleich Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer vermieteter Immobilien im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 unerwartet. Im Streitjahr 2013 veräußerte die Klägerin insgesamt dreizehn Objekte. Das Finanzamt wertete dies als Indiz für den Anfangsverdacht, dass die Klägerin von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Die Folge daraus war, dass das Finanzamt bereits für das Jahr 2011 die erweiterte Kürzung versagen wollte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und argumentierte insbesondere, dass allein aus der hohen Zahl der Veräußerungen keine auf den Erwerbszeitpunkt rückwirkende Veräußerungsabsicht abgeleitet werden könne.

Im Rahmen des Revisionsverfahren bestätigte der BFH nun das Urteil des FG und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Auch wenn nach Auffassung des BFH der Fünf-Jahres-Zeitraum ​keine starre Grenze darstelle, müssten bei erstmaligen Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums zusätzliche Indizien vorliegen, um rückwirkend auf einen gewerblichen Grundstückshandel zu schließen. Die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und stehe im​ Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sowohl die Anzahl der außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums veräußerten Objekte als auch die Tätigkeit einer Konzerngesellschaft im Baugewerbe stellen keine zwingenden Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Vielmehr durfte das FG auch den plötzlichen Todesfall des einen Geschäftsführers als entscheidungserheblichen Einzelfallumstand berücksichtigen und einen gewerblichen Grundstückshandel negieren.​
​​​

Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Veräusserungsgeschäften nach § 8b ABs. 2 KStG 

In unserem weiteren Urteil diese Woche hatte der 7. Senat des FG ​Düsseldorfs (​7 K 1811/21 K; Revision zugelassen​) über die Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft durch eine Tochtergesellschaft der Klägerin zu entscheiden.​ In dem Sachverhalt ging es um eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die in einem Organschaftsverhältnis zu dieser als Organgesellschaft stand, und Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft – somit an einer Enkelgesellschaft der Klägerin – veräußerte. Im Zuge dieser Transaktion hatte die Klägerin, die Organträgerin und Muttergesellschaft, in eigenem Namen Rechts- und Beratungsleistungen (u. a. eine Due-Diligence-Prüfung) in Auftrag gegeben und die entsprechenden Kosten getragen.

Das Finanzamt bewertete diese Aufwendungen als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG und ließ diese daher nur teilweise zum Abzug zu. Die Klägerin machte hingegen geltend, dass die Kosten ausschließlich ihr selbst zuzurechnen seien und bei ihr uneingeschränkt abzugsfähig seien, ohne die Einschränkung des § 8b KStG. Das FG Düsseldorf gab der Klage nun statt und ließ die streitigen Kosten in vollem Umfang bei der Klägerin zum Abzug zu. Eine Zurechnung zur Tochtergesellschaft lehnte das FG, entsprechend der Auffassung der Klägerin, ab. Die Anwendung des § 8b KStG würde im vorliegenden Fall ausscheiden. Insbesondere § 8b Abs. 2 KStG sei trotz des bestehenden Organschaftsverhältnisses (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) nicht einschlägig. Denn die Klägerin habe keine eigene Beteiligung verkauft und bei der Tochtergesellschaft seien die von dieser nicht getragenen Beratungskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Auch das Vorliegen eines sog.  abgekürzten Vertragsweges verneinte das FG. Für die steuerliche Beurteilung sei die tatsächliche rechtliche Gestaltung maßgeblich. Eine fiktive Zuwendung, wie sie etwa bei Vermietungseinkünften in Betracht gezogen wird, ist in diesem Zusammenhang nicht anzunehmen.

Bei diesem Urteil ist zu beachten, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Gegen die Entscheidung wurde die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Ob der BFH der Auffassung des FG folgt, bleibt abzuwarten. Sobald dieser sich dazu äußert, werden Sie es bei uns zuerst erfahren.​​

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
​​III R 32/23
20. Feburar 2025
Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind
​III R 33/24 (III R 50/17)
23. Januar 2025
Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014
VII R 3/23
14. Januar 2025
​Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch
VII R 23/22​
19. Dezember 2024
​Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung
​VIII R 2/23
25. Februar 2025
Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit
VIII R 41/23​
25. Februar 2025
Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
​IX B 21/25
​8. Mai 2025
​Prüfungsmaßstab für eine Akteneinsichtsbeschwerde
​IX R 8/24
​8. April 2025
​Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO bei Klageänderung
​V B 20/24
​5. Mai 2025
​Unzulässige Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch
​V B 30/23
​28. April 2025
​Fehlen von Entscheidungsgründen bei tatsächlicher Würdigung
VI B 41/24
6. Mai 2025
​Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH besteht auch für einen aktiven Richter
VII B 58/24
​8. Mai 2025​
​Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden
​XI B 72/24​
​30. April 2025
​Klagebefugnis bei unberechtigtem Steuerausweis und Ausführungen zur Begründetheit bei unzulässiger Klage

Aus dem Newsletter

 


 Early Tax Birds​​

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater

Partner, Niederlassungsleiter

+49 40 2292 975 20

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Philip Nürnberg

Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

Associate Partner

+ 49 40 2292 975 17

Anfrage senden

Profil

​​Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie uns.


​  
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu