Arbeitgeberbewertungen auf Online-Plattformen – Nicht alles muss geduldet werden!

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​veröffentlicht am 28. Februar 2023

 

Arbeitgeberbewertungen auf einschlägigen Online-Plattformen sind heutzutage keine Seltenheit mehr und oftmals sogar vom Arbeitgeber erwünscht. Nicht immer spiegeln die Bewertungen die tatsächlichen Umstände wieder. Gerade mit Blick auf den allseits herrschenden Fachkräftemangel und die Mitarbeiterakquise im Gesundheitswesen sollte Arbeitgebern bekannt sein, wie weit sie überhaupt öffentliche negative Bewertungen dulden müssen. Welche Rechte bei zweifelhaften negativen Bewertungen bestehen können, stellen wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag dar.

 

Grundsätzlich sind Arbeitgeberbewertungen auf Online- Bewertungsplattformen zulässig, da sie Ausdruck der persönlichen Meinung und daher generell durch die Meinungsfreiheit geschützt sind. Von vielen Arbeitgebern sind Bewertungen sogar erwünscht, um so potentielle Bewerber zu akquirieren, getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“. Demgegenüber sind negative Bewertungen natürlich nicht so gerne gesehen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass gerade bei dem aktuellen und allgegenwärtigen Fachkräftemangel die Gefahr besteht, dass potentielle Bewerber durch die Bewertungen abgeschreckt werden. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich daher unbedingt, rechtswidrige Bewertungen löschen zu lassen.

 

Voraussetzungen der Löschung von Bewertungen

Zunächst lohnt sich ein Blick in die internen Richtlinien der jeweiligen Online- Plattformen. Bei etwaigen Verstößen gegen diese Richtlinien veranlassen die Plattformen – auf Meldung des Arbeitgebers über das Löschungsbegehren – den Autor die entsprechende Bewertung anzupassen, bzw. greifen zur ultima ratio und löschen die Bewertung direkt.

 

Verstöße können danach insbesondere bei Bewertungen vorliegen, die Folgendes enthalten:

  • Bewertungen von Personen/ Personenbezogene Daten
  • Veröffentlichung von Firmeninterna
  • Vulgärer/ unangemessener Sprachgebrauch
  • Diskriminierende Aussagen (beleidigend, politisch, rassistisch, rufschädigend etc.)
  • Der Bewertende war nie Mitarbeiter/ Bewerber des bewerteten Unternehmens


Im rechtlichen Sinne sind beispielsweise folgende Aussagen rechtswidrig, da diese nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind:

  • Unwahre/ falsche Tatsachenbehauptungen
  • Beleidigungen, Bedrohungen, Verleumdungen
  • Schmähkritiken
  • Datenschutzverletzende Äußerungen

 

Es besteht demnach das Recht auf Löschung, wenn die Bewertung gegen geltende Gesetze verstößt. Dafür genügt es allerdings nicht, dass eine schlechte Bewertung (niedrige Punktzahl) ohne Begründung abgegeben wurde. Der Arbeitgeber kann die Löschung nicht schon deshalb begehren, weil er mit der Bewertung unzufrieden ist oder diese für nicht gerechtfertigt hält.

 

Vielmehr darf die Meinungsfreiheit nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden, wenn die Äußerung eine gewisse Schwere erreicht. Eine Schmähung liegt daher nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung von Personen im Vordergrund steht. Bewertungen sind daher zwar oftmals teilweise herabsetzend und überspitzt, eine Bewertung als bloße Schmähung wird jedoch in den wenigsten Fällen anzunehmen sein.

 

Vorgehen bei Rechtsverstößen

Liegt ein Rechtsverstoß vor, muss die Bewertungswebsite die sogenannten „Blogspot-Kriterien“ beachten, die durch den BGH aufgestellt wurden. Demnach haftet ein Hostprovider (Plattform) dann, wenn er detailliert über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wurde. Der Provider muss sich dann an den Verfasser der Bewertung wenden, um diesem eine Stellungnahme oder Anpassung zu ermöglichen. Sollte die Stellungnahme/ Anpassung unterbleiben oder kann der Verfasser die Beanstandung nicht substantiiert in Abrede stellen, muss die Bewertung gelöscht werden.

 

Bleibt der Hostprovider trotz Meldung untätig, kann mittels einer Abmahnung Druck aufgebaut werden. Letztlich kommt ein gerichtliches Eilverfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder eine Klage in Betracht. Im Klageverfahren kann Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

 

Auch ein Vorgehen gegen den Verfasser ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, soweit dieser zu ermitteln ist. Denkbar wäre hier die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz (u.a. entgangener Gewinn und Rechtsanwaltskosten) und Unterlassung. Sollte der Bewertende noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis sein, kommt hier aufgrund der Rücksichtnahmepflichten innerhalb des selbigen eine Abmahnung, Ermahnung oder ggf. eine einstweilige Verfügung in Betracht. Bei besonders schwerwiegenden Rechtsverletzungen kann darüber hinaus auch eine Geldentschädigung zu zahlen sein.


In der Praxis ist ein Vorgehen gegen den Verfasser oft schwierig, da es sich um anonyme Bewertungen handelt und der Hostprovider nicht zwingend verpflichtet ist, personenbezogene Daten herauszugeben. Es kommt allerdings ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Verfasser in Betracht, bei dem die IP-Adresse des Anschlusses, von dem aus die Bewertung eingestellt wurde, ermittelt werden kann. Über ein Akteneinsichtsgesuch als Geschädigter im Rahmen des Strafverfahrens kommt das geschädigte Unternehmen an die entsprechenden Informationen, um etwaige Rechte zivilrechtlich durchzusetzen.

 

Empfehlung für die Praxis

Grundsätzlich lohnt es sich die Bewertungen aufgrund ihrer mangelnden Sachlichkeit gegenüber der jeweiligen Online-Plattform als rechtswidrig zu beanstanden und substantiiert darzulegen, dass die geäußerte Kritik weder sachlich begründet noch zutreffend ist, insbesondere, dass die aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht der Realität entsprechen und ggf. sogar strafrechtlich relevant sind. Die Plattform wird die Nutzer dann über den etwaigen Verstoß informieren und zur Anpassung auffordern. Wird dem nicht Folge geleistet, muss der Beitrag durch die Plattform gelöscht werden.

 

Diesbezüglich sollte beachtet werden, dass Ansprüche nicht für eine unbegrenzte Zeit bestehen. Wird eine unzulässige Bewertung auf einem Portal entdeckt, so sollte schnellstmöglich gehandelt werden. Dies schon aus dem Grunde, um eine Rufschädigung zu vermeiden und so weiterhin als attraktiver Arbeitgeber am Markt agieren zu können und weiterhin Bewerber anzuziehen. Daher sollte in einem solchen Verdachtsfall schnellstmöglich professioneller rechtlicher Rat beansprucht werden.

 

 

 Autorinnen

Carina Richters​​Franziska Witt

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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