Transaktionen mit Russland im Fokus

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veröffentlicht am 4. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das Ministerkabinett der Republik Lettland hat am 27. Juni 2023 die Verordnung 333 verabschiedet und damit die Liste der Niedrigsteuer- oder steuerfreien Länder oder Gebiete aktualisiert. In die erneuerte Liste der Niedrigsteuer- oder steuerfreien Länder und Gebiete wurde unter anderem auch die Russische Föderation aufgenommen. Die neue Regelung trat am 1. Juli 2023 in Kraft.


Die Aufnahme der Russischen Föderation in die Liste ist ein ernstzunehmender Schritt des Ministerkabi­netts und daraus ergeben sich mehrere bedeutende Faktoren, die sich weiterhin auf die Steueranwendung bei Transaktionen mit Subjekten aus der Russischen Föderation auswirken werden. Dementsprechend ist bei Transaktionen mit juristischen und natürlichen Personen aus der Russischen Föderation nach dem 1. Juli 2023 Folgendes zu berücksichtigen:

 

Quellensteuer für Zahlungen nach Russland

Die Körperschaftsteuer ist unter Anwendung des Satzes von 20 Prozent von allen Zahlungen einzubehalten, die von lettischen oder von Betriebsstätten von Nichtansässigen in Lettland an juristische, natürliche und andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation geleistet werden.

Die Regelung gilt nicht für Zahlungen, die für Warenlieferungen (zu marktüblichen Preisen) geleistet werden.

Das bedeutet, dass lettische Ansässige bedenken sollten, dass sie bei der Zusammenarbeit mit Personen aus der Russischen Föderation in manchen Fällen verpflichtet sein können, die Körperschaftsteuer in Höhe von 20 Prozent von den geleisteten Zahlungen einzubehalten.

 

Dividenden

Eine in Lettland ansässige Person ist berechtigt, den Betrag der in der Körperschaftsteuerbemessungs­grundlage enthaltenen Dividenden während des Besteuerungszeitraums in dem Umfang zu reduzieren, in dem der lettische Ansässige während des Besteuerungszeitraums Dividenden von einem Dividendenzahler, der in seinem Ansässigkeitsstaat körperschaftsteuer-pflichtig ist, oder solche Dividenden bezogen hat, von denen im Staat der Ausschüttung die Körperschaftsteuer einbehalten worden ist.

 

Die vorgenannte Regelung gilt jedoch nicht mehr für Dividenden, die von einer Person mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation bezogen werden.


Somit werden aus der Russischen Föderation stammende Dividenden, auch wenn sie in der Russischen Föderation besteuert worden sind, ebenfalls in Lettland zusätzlich besteuert (zum Zeitpunkt der Auszahlung in Lettland).


Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien

Eine in Lettland ansässige Person ist berechtigt, den Betrag der in der Körperschaftsteuerbemessungs­grundlage enthaltenen Dividenden während des Besteuerungszeitraums in dem Umfang zu reduzieren, in dem der lettische Ansässige während des Besteuerungszeitraums Einkünfte aus der Veräußerung von solchen Aktien erzielt hat, die zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 36 Monate lang gehalten wurden.

Die vorgenannte Regelung gilt jedoch nicht mehr für Aktien einer Person mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation.

 

Verrechnungspreisaspekte

Transaktionen mit Unternehmen oder anderen Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Niedrig­steuer- oder steuerfreien Ländern und Gebieten gelten als Transaktionen mit nahestehenden Personen. Das bedeutet, dass bei künftigen Transaktionen mit Unternehmen oder anderen Personen aus der Russischen Föderation die gleichen Verrechnungspreisaspekte anzuwenden sind, die auch bei Transaktionen mit nahe­stehenden Personen gelten. Somit ist auch eine Verrechnungspreisanalyse durchzuführen und es muss begründet werden können, dass die Transaktionen nach den Grundsätzen der marktüblichen Preise durch­geführt wurden, auch wenn keine anderen Merkmale der nahestehenden Personen vorliegen.

 

Es ist zu beachten, dass, wenn der Gesamtbetrag der Transaktionen mit nahestehenden Personen (einschließ­lich jeglicher Transaktionen mit Unternehmen oder anderen Personen in der Russischen Föderation) den Schwellenwert von 250.000 Euro überschreitet, die Verrechnungspreisdokumentation mit einer detail­lierten Beschreibung der Verrechnungspreisanalyse erstellt werden muss. Bei noch größeren Transaktions­umfängen gelten strengere Bedingungen für die Erstellung und Einreichung der Verrechnungspreisdoku­mentation. Wenn die Verrechnungspreis-dokumentation nicht rechtzeitig eingereicht wird oder Anforde­rungen der Rechtsvor­schriften nicht erfüllt, kann das lettische Finanzamt eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Prozent des gesamten Transaktionsbetrags, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro, verhängen.

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