EuGH-Urteil: Ausfuhr von Euro-Bargeld nach Russland für medizinische Ausgaben verstößt gegen EU-Sanktionen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. Mai 2025 | Lesedauer ca. 1​​​​ Minute

 

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Export von Bargeld in Euro nach Russland zur Bezahlung medizinischer Leistungen nicht als „persönliche Verwendung“ im Sinne der EU-Sanktionen betrachtet wird und somit gegen das Sanktionsregime verstößt. Selbst private Reisen gewähren keine Ausnahme, um die finanziellen Beschränkungen der EU zu umgehen.


Das Urteil betrifft das Verfahren C-246/24, bei dem es um den Export von 14 855 Euro und 99 150 russische Rubel geht, der von einer Person durchgeführt wurde, die beabsichtigte, medizinische Ausgaben in Russland zu begleichen. Der Gerichtshof entschied, dass solche medizinischen Ausgaben nicht unter die Ausnahme für „persönliche Verwendung“ fallen, die nur Ausgaben umfasst, die unmittelbar mit der Reise und dem Aufenthalt verbunden sind, wie Unterkunft, Transport oder Verpflegung.

In dem Urteil gibt es keine Informationen darüber, welcher Betrag als maximaler Ausfuhrbetrag im Rahmen der Ausnahme für „persönliche Verwendung“ gemäß der Verordnung 833/2014 gilt.

Im Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2023) wurde jedoch keine genaue Obergrenze für den maximalen Ausfuhrbetrag im Rahmen der Ausnahme für „persönliche Verwendung“ festgelegt. Das Gericht entschied, dass der Betrag von 500 Euro, der dem Angeklagten als Reisebedarf belassen wurde, der einzigen zulässigen Ausnahme unterliegt. 

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