Einführung der Umsatzsteuer im Oman

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veröffentlicht am 1. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

​Nach dem Erlass des Königlichen Dekrets Nr. 121/2020 am 18.10.2020 und der damit einhergehenden Einführung der Umsatzsteuer zum 16.4.2021, wurden nun Anfang Januar dieses Jahres einige Durchführungsbestimmungen hierzu veröffentlicht.

  

  

Einführung der VAT im Oman

Diese Durchführungsbestimmungen behandeln vor allem die Registrierungspflichten bei den Steuerbehörden und deren Fristen, als auch gewisse Steuerbefreiungen.

Mit der Einführung der Umsatzsteuer in Höhe von 5% ist der Oman neben den VAE, Saudi-Arabien und Bahrein bereits der vierte Staat der GGC-Staaten, der sich, nach der Unterzeichnung des GCC-Mehrwertsteuerabkommens aus 2016, zu diesem Schritt entschieden hat. Es wird bereits im ersten Jahr der Einführung mit Einnahmen in Höhe von 300 Millionen OMR gerechnet, die zur Stabilisierung der Staatseinkommen und der weiteren Unabhängigkeit von  Ölressourcen, insbesondere im Hinblick auf den Verfall des Ölpreises, führen sollen.

Die Einführung könnte dabei auch gleichzeitig der Beginn von zahlreichen Steueränderungen in den kommenden Jahren sein. So hat der Oman als erster Staat der GCC-Staaten angedeutet ab 2022 eine Einkommensteuer für Spitzenverdiener einführen zu wollen.

Die Unternehmen haben nun einen begrenzten Zeitraum um ihre internen Prozesse an die neuen Anforderungen in Bezug auf die Einführung der Umsatzsteuer umzustellen und so den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

Umsetzung der Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz des Omans steht vor allem im Einklang mit dem GCC-Mehrwertsteuerabkommen, sodass die genaue Umsetzung der Umsatzsteuer in wesentlichen Aspekten der rechtlichen und tatsächlichen Durchführung den drei weiteren GCC-Staaten des Abkommens ähnelt. 

Der Standardsteuersatz der Umsatzsteuer für sämtliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Oman wird dabei 5 % betragen. Maßgeblich für die Bestimmung der Steuerbarkeit der Transaktionen ist, vorbehaltlich besonderer Regelungen des Gesetzes, der Ort der Leistung zum Zeitpunkt der Erbringung der (steuerbaren) Leistung, der sich grundsätzlich nach dem Ort der Ware zu Beginn der Lieferung oder bei Dienstleistungen, nach dem Wohnort des Kunden bestimmt.

Gleichzeitig werden jedoch sog. Zero-Rate-Transaktionen eingeführt werden, die zwar an sich der Umsatzsteuer unterliegen, für die jedoch ein Steuersatz von 0 % festgelegt wird. Dazu wird beispielsweise die Lieferung von Öl, Arzneimitteln oder auch die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung zählen.
Zusätzlich werden neben diesen steuerpflichtigen Transaktionen auch solche bestehen, die vollständig von der VAT befreit sind. Die Anfang Januar 2021 erlassenen Durchführungsbestimmungen ordnen dabei die Lieferung von knapp 100 Lebensmitteln, darunter Fleisch, Fisch oder auch Obst der Steuerbefreiung zu. Ebenso wird dies unter anderem auch für Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen aber auch für den Personennahverkehr erwartet. 

Die Steuerbefreiung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Auswirkungen der Umsatzsteuer auf den Endverbraucher zu minimieren.

Registrierungspflicht

Unternehmen mit einem erwarteten Jahresumsatz von mindestens 38.500 OMR unterliegen zudem einer Registrierungspflicht bei der Steuerbehörde Omani Tax Authority (OTA). Die erlassenen Durchführungsbestimmungen legen hierfür bestimmte Fristen für die Registrierung anhand der jeweiligen Umsätze fest. Übersteigt der Umsatz voraussichtlich den Schwellenwert von 1 Mio. OMR pro Jahr, so ist das Unternehmen verpflichtet sich im Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 15.03.2021 bei der Steuerbehörde registrieren zu lassen (effektiv zum 16.04.). Steuerpflichtige, deren Umsatz voraussichtlich 500.000 OMR übersteigt, müssen sich hingegen ab dem 01.04.2021 bis zum 31.05.2021 (effektiv zum 01.07.) bei der Steuerbehörde registrieren lassen. Beträgt der steuerbare Umsatz 250.000 – 499.000 OMR, ist die Registrierung im Zeitraum vom 01.07. – 31.08.2021 (effektiv ab 01.10.) vorzunehmen.  Unternehmen mit einem steuerbaren Umsatz in Höhe von 38.500 – 249.999 OMR müssen sich im Zeitraum vom 01.12.2021 – 28.02.2022 registrieren (effektiv zum 01.04.2022). Daneben können Unternehmen, die zwar die Grenze des steuerbaren Umsatzes in Höhe  von 19.250 OMR überschreiten, aber 38.500 OMR nicht erreichen, eine freiwillige Registrierung beantragen. Diese Möglichkeit besteht ab dem 01.02.2021. 

Erklärungs- und Aufbewahrungspflichten

Das steuerpflichtige Unternehmen hat bei der Steuerbehörde grundsätzlich eine elektronische Steuererklärung einzureichen. Die Frist hierfür wird voraussichtlich auf einen Monat nach Ende des Steuerzeitraums festgelegt werden.

Im Gegensatz zu den anderen GCC-Staaten besteht der Oman jedoch auf langjährige Aufbewahrungspflichten von Steuerdokumenten. So muss ein Unternehmen sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der fälligen Umsatzsteuer für zehn Jahre nach der steuerpflichtigen Transaktion aufbewahren. Betrifft die steuerpflichtige Transaktion eine Immobilie so beträgt der Zeitraum sogar 15 Jahre.

Sanktionen bei Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz regelt ebenso die Sanktionen bei Verstößen und sieht hierfür teilweise empfindliche Strafen vor. So droht das Gesetz bei einer Säumnis der Registrierungspflicht oder der Abgabe vorsätzlich falscher Angaben eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 20.000 OMR vor. 
Ebenso kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von 10.000 OMR belegt werden.

Fazit

Zwar gleicht die Umsetzung der Umsatzsteuer im Oman – mit der Ausnahme einzelner Aspekte – in weiten Teilen den anderen Staaten des Abkommens, weshalb einerseits bereits ein gewisser Erfahrungsschatz hinsichtlich der auftretenden Probleme bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben seitens der Steuerpflichtigen besteht. Anderseits bleibt den steuerpflichtigen Unternehmen nun, insbesondere aufgrund der, durch die Durchführungsbestimmungen festgelegten Registrierungsfristen, lediglich ein überschaubarer Zeitrahmen um diesen Anforderungen auch tatsächlich gerecht zu werden. 

Auch im Hinblick auf die Androhung der teils empfindlichen Sanktionen bedarf es daher seitens der Steuerpflichtigen eine frühzeitige Anpassung und Umstellung der Transaktionsabläufe und ihrer damit einhergehenden Pflichten.
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