Brennpunkte im Bereich der Lohnsteuer

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veröffentlicht am 18. September 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist im Zusammenhang mit dem Personal insbesondere eine Steuerart relevant: die Lohnsteuer. Zwar ist die Lohnsteuer lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer der Mitarbeiter, weshalb es sich hierbei nicht um eine Steuer des Unternehmens an sich handelt. Der Arbeitgeber haftet jedoch für nicht abgeführte Lohnsteuer seiner Mitarbeiter. Sofern sich im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung herausstellt, dass Lohnsteuer zu Unrecht nicht abgeführt wurde, wird im Regelfall der Arbeitgeber (nach § 42 d Abs. 3 EStG) in Anspruch genommen. Eine „Überwälzung” der nachzuzahlenden Steuer wäre zwar rechtlich theoretisch möglich, scheidet in der Praxis aber faktisch aus, sodass der Arbeitgeber nachzuzahlende Lohnsteuer selbst zu tragen hat. An dieser Stelle sollen deshalb 4 aktuelle Themen mit lohnsteuerlichem Bezug angerissen werden, die bei einem Großteil der Unternehmen im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft relevant sein dürften.

 

 

Honorarärzte und Pflegekräfte auf Honorarbasis

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied kürzlich in einem Urteil zur Sozialversicherung (B 12 R 11/18 R), dass Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbstständige, sondern als abhängig Beschäftigte nach § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen sind. Eine im Ergebnis gleiche Entscheidung wurde auch für Pflegekräfte auf Honorarbasis getroffen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind (B 12 R 6/18 R). In beiden Fällen führte das Gericht aus, dass Ärzte und Pflegekräfte regelmäßig so eng in die Ablauforganisation des Krankenhauses bzw. der Pflegeinrichtung eingebunden wären, dass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und daher eine abhängige Beschäftigung bestünde.

 

Zwar hat die sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbtständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht automatisch „per Gesetz” eine Bindungswirkung für den Bereich der Lohnsteuer. Allerdings wurde bereits mehrfach höchstrichterlich geklärt, dass Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers im Besteuerungsverfahren zu beachten sind. Von daher kann nur dringend empfohlen werden, auch die genannten Entscheidungen der Sozialgerichte umgehend für den Bereich der Lohnsteuer umzusetzen und Honorarärzte sowie Pflegekräfte auf Honorarbasis steuerpflichtig zu behandeln.

 

Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 4. April 2018 (IV C 5-S-2334/18/10001) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer detailliert geäußert und Detailfragen der Versteuerung geregelt.

Neben der Lohnsteuer muss im Bereich der Fahrzeugüberlassung auch die Umsatzsteuer im Auge behalten werden. Die deutsche Finanzverwaltung beurteilt grundsätzlich die dauerhafte Überlassung von Dienstfahrzeugen an das Personal als entgeltliche Dienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Form eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Nach dieser Auffassung stellt die Überlassung von Dienstfahrzeugen an das Personal eine langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an einen Nichtunternehmer dar. Zur Vereinfachung darf die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage in diesem Fall auch für die Ermittlung der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.

Autoren: Anka Neudert und Mathias Lorenz​​​​​​
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