Erster Schritt zur Umsetzung des „Public CbCR“ vollzogen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 5. April 2023 | Lesedauer ca. 2 Minute


Mit der Richtlinie des europäischen Parlaments vom 24. November 2021 sollen er­trags­­steuerrelevante Informationen umsatzstarker multinationaler Unternehmen und Unternehmensgruppen in Zukunft offengelegt werden (zumeist auch als „Public CbCR“ bezeichnet). Seit dem 30. September 2022 liegt ein Referentenentwurf für die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht vor, welches nähere Auskunft über die gesetzliche Ausgestaltung gibt. Am 15. März 2023 ist der darauf beruhende Gesetz­esentwurf der Bundesregierung im Bundestag zur ersten Lesung vorgelegt worden. Bis zum 22. Juni 2023 besteht noch Zeit, die Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen.



Hintergrund zur Richtlinie und deren Umsetzung sei laut Angaben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) u.a., dass eine „informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden [soll], ob die betroffenen multina­tionalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.“ Zudem soll die öffentlich wahrnehmbare Transparenz für umsatzstarke multinationale Konzerne und Unterneh­men durch Offenlegung von Ertragsteuerinformationen auf Länderebene erhöht werden. Hierdurch soll eine „Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften“ geschlossen werden.

 

Das soll zukünftig durch die Erstellung des sog. Ertragsteuerinformationsberichtes ermöglicht werden, welcher inhaltlich weitestgehend auf dem ersten Teil des Country-by-Country Reporting (CbCR) beruht.

 
Voraussetzung dafür ist einerseits, dass die Unternehmensgruppe in der europäischen Union ansässig ist oder Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen ab einer bestimmten Größe in der europäischen Union unter­hält. Eine Berichtspflicht wird dann ausgelöst, wenn die Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren 750 Mio. Euro übersteigen. Ab welcher Größe eine Berichter­stellung für individuelle Gesellschaften und Gesellschaftskonstellationen notwendig ist wird in den neuen § 342 ff. HGB festgehalten.

 

Vergleichbar mit dem CbCR sind eine Reihe von Kennzahlen für die Muttergesellschaft und die beteiligten Tochtergesellschaften anzugeben. Neben allgemeinen Informationen sollen künftig folgende Kennzahlen veröffentlicht werden:

  • eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum
  • die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum
  • die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen
  • der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer
  • die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und
  • die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums

 

Es besteht die Möglichkeit, das Public CbCR aus dem bereits erstellten CbCR-Bericht gemäß § 342 Abs. 4 HGB abzuleiten. Unter Umständen können Angaben unterbleiben, insofern sie dem veröffentlichenden Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen. Gemäß der EU-Richtlinie muss es sich hierbei um eine „ernsthafte Beein­trächtigung der Marktstellung eines Unternehmens“ handeln.

 

Die aufgelisteten Informationen sollen spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtzeitraums der zuständi­gen Stelle des Unternehmensregister in deutscher Sprache zugesandt werden. Des Weiteren sollen die Infor­ma­tionen auch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf der Webseite der berichtspflichtigen Ge­sel­lschaft veröffentlicht werden.

 

Eine Ordnungswidrigkeit, bei falscher oder nicht vollständiger Erstellung des Berichtes sowie bei zeitlich inkor­rekter Abgabe und Veröffentlichung, kann mit einer Geldbuße von bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

 

Wie bereits aus der Auflistung aller anzugebenen Informationen ersichtlich ist, handelt es sich hierbei um eine Art „Country-by-Country Report Light“. Gerade vor dem Hintergrund der Veröffentlichung des Referentenent­wurfs gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Erstellungspflicht sowohl für das CbCR wie auch für den Ertragsteuerinformationsbericht vorliegt. Im weiteren Schritt ist ein CbCR Risk Assessment  empfohlen. Die Erstellung und Analyse ist keine Routine-Compliance-Aufgabe, sondern stellt einen erheblichen Befolgungsauf­wand dar und erfordert ein klares Verständnis über die Aussagekraft und die möglichen Schlussfolgerungen.

Kontakt

Contact Person Picture

Stefan Bolwerk

Diplom-Kaufmann

Associate Partner

+49 521 2607 4820

Anfrage senden

Contact Person Picture

Hendrik Petri

Consultant

+49 521 2607 4836

Anfrage senden

Mehr lesen?

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu