Keine Angst vor Schadenersatzprozessen

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zuletzt aktualisiert am 13. Mai 2019


Die Führung komplexer Schadenersatzprozesse bereitet oft nicht nur erfahrenen Rechtsanwälten Probleme, sondern auch dem Schadenersatzberechtigten selbst. Er hat meist große Vorbehalte, gerade wenn es sich um existenzbedrohende Eingriffe handelt, komplexe Prozesse zu führen und entsprechende Verhandlungen und Verträge einzugehen. Diese Angst ist häufig unberechtigt.

 


Beispiel: Existenzbedrohung bei Brandschäden

Ein klassischer Fall, bei dem die oben genannten Vorbehalte zum Tragen kommen, ist bspw. ein Brand­schaden im Betriebsgebäude eines Unternehmers. Hier ist oft die Existenz des Unternehmens bedroht, da durch den Brandschaden nicht nur die Substanz geschädigt wurde, sondern auch die Möglichkeit, im Rahmen des Betriebes die notwendigen Umsatzzahlen zu generieren.
 
Um dies zu vermeiden, schließen Unternehmen üblicherweise eine sog. Betriebsunterbrechungsversicherung ab, die zusammen mit der Gebäudeversicherung derartige Risiken abdecken soll.
 
In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass gerade der große Schaden im Rahmen der Betriebs­unterbrechung nicht oder nur zum Teil durch die Versicherung kompensiert wird. Versicherungen berufen sich gerade in jüngerer Zeit gerne darauf, dass angeblich Berechnungen, die der Versicherungsnehmer einreicht, nicht ausreichend sind oder Schäden durch anderweitige Umsätze, etwa bei Schwesterunter­nehmen, kompensiert werden könnten. Diese Einwände werden oft pauschal und zu Unrecht geführt, sind jedoch in der Praxis nur schwer zu widerlegen.
 
Der Versicherungsnehmer steht dann vor dem Dilemma mit Prozesskosten und Anwaltsleistungen in Vorlage zu gehen, ohne zu wissen, ob und ggf. auch in welcher Höhe er eine Kompensation im Rahmen eines obliegenden Urteils erfahren wird. Oft besteht die Angst, sich in ein jahrelanges Prozessrechtsverhältnis zu verstricken, aus dem man nur schwer wieder herauskommt.
 

Unsere Kompetenz im Bereich Schadensermittlung

Diese Vorbehalte bestehen jedoch zu Unrecht. Wir haben bei Rödl & Partner nicht nur die Kompetenz, derartige Verfahren im Anwaltsbereich zielführend zu gestalten, sondern verfügen – und dies ist ganz besonders wichtig – auch über eine erhebliche Kompetenz im Bereich der Schadensermittlung. Dies ist oft der Schlüssel dafür, einen Prozess erfolgreich zu gestalten.
 
Wir als prozessführende Anwälte nutzen diese Kompetenz, um den Vortrag für unsere Mandanten so vorzubereiten, dass Einwände, die oft nur sehr pauschal erhoben werden, als unsubstantiiert zurückge­wiesen werden und der Prozess erfolgreich gestaltet werden kann. Derartige Gutachten kosten natürlich erst einmal einen gewissen Aufwand – auch finanziell. Wir tragen dafür Sorge, dass die entsprechenden Kosten des Gutachtens dann entweder im Prozess oder zumindest in der nachträglichen Kostenabrechnung Berücksichtigung finden und insoweit zum allergrößten Teil kompensiert werden.
 
Hilfreich ist dabei § 287 ZPO (Zivilprozessordnung). Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei einem Schadenersatzanspruch, ohne hier eine vollständige Aufklärung durchzuführen, nach freiem Ermessen den Schaden auch schätzen. Notwendig ist, dass dem Gericht so gut wie möglich Schätzungsgrundlagen geliefert werden. Ist jedoch ein Prozess in der oben beschriebenen Weise gut vorbereitet und liegt ein Gutachten bspw. über den Betriebsunterbrechungsschaden mit nachvollziehbaren Grundlagen vor, so ist in der Praxis oft festzustellen, dass der nur pauschal bestreitende Gegner dann mit seinen Einwendungen nicht mehr gehört wird und das Gericht, ohne dass hier weitere gerichtliche Gutachterkosten anfallen oder erweiternder Vortrag gefordert wird, den Schaden auf der gut vorbereiteten Grundlage einfach schätzt.
 
Diese Schätzung ist dann nur sehr schwer in den Rechtsmittelinstanzen anzugreifen, sofern hier keine rechtlichen Fehler gemacht werden.
 
Um den Mandanten entgegenzukommen, die oft nach existenzgefährdenden Eingriffen, die zum Schadenersatz führen, nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügen, haben wir bei Rödl & Partner auch alternative Vergütungsmodelle entwickelt. Wir sind in der Lage, dem Mandanten eine erfolgsbezogene Vergütung anzubieten. Der Mandant zahlt zunächst nicht das volle Stundenhonorar, sondern je nach Verhandlung entweder gar kein Stundenhonorar oder nur einen geringen Betrag, der die zumindest im Kanzleibetrieb stehenden Aufwendungen deckt. Im Erfolgsfalle wird dann ein Prozentsatz der Schaden­ersatz­leistung als Erfolgshonorar vereinbart, der von der bspw. erhaltenen Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Wir haben diese Methode schon in zahlreichen Fällen erfolgreich betrieben. Gerade in derartigen Schadenersatzprozessen ist ein solches Verfahren auch ohne Weiteres rechtlich zulässig, wenn dargestellt wird, dass der Mandant ohne die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung den Prozess ansonsten nicht führen würde.
 
Durch die vereinbarte Erfolgsvergütung schonen Sie als Schadensersatzberechtigter nicht nur Ihre angegriffene Liquidität, sondern können sich auch sicher sein, dass die beteiligten Berufsträger mit aller Kraft aufgrund ihrer Beteiligung am Ergebnis für den Erfolg des Prozesses einstehen. Voraussetzung ist, dass der Prozessgegner über eine entsprechende Bonität verfügt. Dies ist gerade bei Versicherungs­schäden oft das geringste Problem.
 
Es zeigt sich, dass es gerade auch bei komplexen Versicherungsschäden sinnvoll ist, sich möglichst rasch an Experten zu wenden, um letztendlich ein ansprechendes Ergebnis entweder außergerichtlich oder gerichtlich erzielen zu können. Gerade durch die Kompetenzen, auch im nicht juristischen Bereich, besteht hier ein entscheidender Vorteil, den Prozess erfolgreich gestalten zu können. Insoweit kann abschließend dazu geraten werden, bestehende Ansprüche zumindest prüfen zu lassen und nicht einfach aus der vielleicht unbegründeten Angst, sich hier in unabsehbare Kosten und langwierige Prozesse zu verstricken, berechtigte Forderungen fallen zu lassen.
 

Wir beraten Sie gern!

Am Standort München unterhält Rödl & Partner um den Partner Peter Längle und den Associate Partner Tobias Neukirchner ein Team, das sich speziell mit der Schadensersatzermittlung, gerade bei der Führung von Zivilprozessen, beschäftigt. Leiter der Praxisgruppe „Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit” ist Frank J. Bernardi am Standort Eschborn. Gerade in diesem Jahr beschäftigte sich das Team berufsträgerübergreifend mit dem Thema Schadenersatzprozessführung.

Kontakt

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Dr. Thies Boelsen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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