Sanierung: Steuerliche Folgen beachten

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zuletzt aktualisiert am 22. Juli 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die außergerichtliche Restrukturierung eines notleidenden Unternehmens erfolgt in vielen Fällen über bilanzwirksame Maßnahmen, die entsprechende steuerliche Konse­quenzen zur Folge haben. So führt der Wegfall einer Verbindlichkeit, z.B. aufgrund des Forderungsverzichts eines Gesellschafters, auf Ebene der notleidenden Gesellschaft zu einem innerbilanziellen Ertrag, der grundsätzlich in vollem Umfang der Besteuerung unterliegt. Den gleichen Effekt finden wir in der gerichtlichen Sanierungspraxis, bspw. der Forderungsverzichte bei einem Insolvenzplan. Insoweit entsteht regelmäßig ein Sanierungsgewinn, sobald die rechtskräftige Planbestätigung (§ 254 InsO) vorliegt. Denn gemäß § 254 Abs. 1 InsO treten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen des Insolvenzplans mit der Rechtskraft der Bestätigung gegen alle Beteiligte ein.



Ausgangssituation

In der Vergangenheit gab es keine gesetzliche Regelung. Die Thematik ist regelmäßig über den sog. Sanierungs­erlass gelöst worden. Für Forderungsverzichte, die auf Grundlage des Sanierungserlasses erklärt worden sind, ist nach dem BMF-Schreiben IV A 6 – S 2140 – 8/03 vom 27. März 2003 (BStBl. I S. 240) eine abweichende Verlustverrechnung nach § 163 Satz 2 AO erfolgt, indem Verluste/negative Einkünfte unbeschadet etwaiger Ausgleichs- und Verrechnungsbeschränkungen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns vorrangig verrechnet wurden. Ein verbliebener Gewinn wurde erlassen. Nachdem der Sanierungserlass nunmehr vom obersten Bundesgericht in Finanzsachen (BFH) gekippt wurde, hat der Gesetzgeber reagiert und gesetzliche Regelungen geschaffen.


Status Quo

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein sog. Sanierungsertrag respektive Sanierungsgewinn weiterhin steuerfrei, wenn er (kausal) durch den Schuldenerlass zum Zwecke der unternehmensbezogenen Sanierung verursacht ist.

Um die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags in Anspruch nehmen zu können, sind zunächst alle Steuer­minde­rungs­potentiale zu nutzen, z.B. die Hebung stiller Lasten durch die entsprechende Ausübung von Wahlrechten. Zudem sind Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Sanierung vor und während dem Sanierungsjahr nicht abzugsfähig und mindern somit den steuerfreien Sanierungsertrag. Laufende Verluste und bestehende Verlustvorträge sind ebenso mit dem Sanierungsgewinn zu verrechnen, wobei die Mindestbe­steuerung zu beachten ist. Damit sind nur die wesentlichen Einschränkungen genannt. Weiterhin muss das Unternehmen sanierungsbedürftig und auch sanierungsfähig sein, d.h. das Unternehmen muss als solches fortbestehen können. Die Voraussetzungen können z.B. durch einen Sanierungsplan (Insolvenzplan) oder durch ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 nachgewiesen werden.

Da für die Gewährung der Steuerfreiheit des Sanierungsertrags weitreichende Einschränkungen hingenommen werden müssen, stellt sich die Frage, ob die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im konkreten Einzelfall überhaupt von Vorteil ist. Die Frage muss insb. dann kritisch diskutiert werden, wenn das notleidende Unter­nehmen in den vergangenen Wirtschaftsjahren hohe Verlustvorträge aufgebaut hat. Verluste können nur im Zusammenhang mit der Mindest­besteuer­ung (max. Sockelbetrag von 1 Mio. Euro, darüber hinaus nur 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte) verrechnet werden und v.a. sind die verbleibenden Verlustvorträge nach erfolgreicher Sanierung zukünftig nicht mehr nutzbar.

Gleichzeitig gelten beim Forderungsverzicht durch den Gesellschafter Einschränkungen bei der steuerlichen Berücksichtigung des korrespondierenden Aufwands. In Abhängigkeit davon, wer Anteilseigner ist, und in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Darlehens, kommt es entweder zu einer (anteiligen) Hinzurechnung des entsprechenden Aufwands oder zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten auf die Beteiligung.


Schädlicher Beteiligungserwerb

In der Phase der Restrukturierung kann es zu weiteren steuerlichen Komplikationen kommen. Denn oft steigt ein Investor in ein zu sanierendes Unternehmen ein und sorgt für dringend benötigtes, frisches Eigenkapital (ggf. durch Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, sog. „debt to equity swap”). Wenn es dafür eine Mehrheits­beteiligung erhält, wertet der Fiskus das als schädlichen Be­teiligungs­erwerb. Die Folge: Verluste des Krisenunternehmens können ab dem Zeitpunkt des unterjährigen Gesellschafterwechsels nicht mehr genutzt werden. Da die Regelung aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, sollten Bescheide, die das anwenden, vorsorglich offen gehalten werden.

Die Sanierungsklausel dagegen wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärt. Danach gehen Verluste nicht unter, soweit der Anteilseignerwechsel „zum Zwecke der Sanierung“ stattfindet. Das ist dann der Fall, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.

Sofern die Sanierungsklausel nicht zur Anwendung kommen kann, besteht noch die Möglichkeit, den Verlustuntergang über die Regelungen zum sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag zu verhindern. Da die Vorschrift zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe beinhaltet und in der Praxis noch relativ wenig Erfahrung mit der Regelung besteht, ist dabei eine besonders sorgfältige Prüfung der Anwendbarkeit notwendig.

Absichern sollten sich Unternehmen in den Fällen mithilfe verbindlicher Auskünfte des Finanzamts, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Dazu erstellt der Berater eine umfassende Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, zu der sich das Finanzamt verbindlich äußert, bevor eine Maßnahme umgesetzt wird. Neben dem Beratungshonorar wird eine Gebühr des Finanzamts in Abhängigkeit von der Höhe des Gegenstandswerts erhoben.


Fazit

Die steuerlichen Implikationen sind vielfältig, daher ist ein ganzheitlicher Ansatz unerlässlich. Zusätzlich zu den einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerlichen Folgen kann eine Restrukturierung bzw. Insolvenz auch andere Steuerarten tangieren: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und/oder auch die Umsatzsteuer. Beachtenswert ist dabei, dass umsatzsteuerliche Pflichten insbesondere mit insolvenz­rechtlichen Pflichten kollidieren können. Umso wichtiger ist daher die umfassende Prüfung eines Sanierungsfalls.

Um einen möglichst passgenauen Fahrplan aus der Krise bzw. durch die Krise entwickeln zu können, sollte zunächst eine umfassende Aufnahme des Status Quo erfolgen. Darauf aufbauend werden verschiedene Sanierungs­instrumente auf deren Anwendbarkeit und Wirksamkeit geprüft und ein Sanierungskonzept sowie ein Sanierungs­gutachten entwickelt.

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