Ergänzender Vermögensschutz des Unternehmers durch den Vorsorgeauftrag in der Schweiz

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veröffentlicht am 6. September 2017

 

Der seit 2013 im ZGB verankerte Vorsorgeauftrag regelt im Fall der Urteilsunfähigkeit die Aspekte der Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr. Für Unternehmer lohnt es sich, das noch nicht groß verbreitete Instrument zu nutzen. Indem die Aufgaben genau um­schrie­ben und der beauftragten Person exakte Weisungen für die Erfüllung erteilt werden, kann man Überraschungen vermeiden, wenn der Vorsorgeauftrag von der Erwachsenenschutzbehörde auf seine Gültigkeit überprüft wird.
 

  

Erwachsenenschutzrecht

Per 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten, das die Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht ablöste. Als Neuerungen wurden unter Artikel 360 ff. des Zivil­gesetzbuches (ZGB) Bestimmungen zum Vorsorgeauftrag und unter Art. 370 ff. zur Patientenverfügung erlassen. Auf letztere, bei der die medizinischen Maßnahmen im Fall der Urteilsunfähigkeit getroffen und natürliche Person bezeichnet werden, die mit den behandelnden Ärzten entscheiden, wird hier nicht speziell eingegangen, was ihre Bedeutung nicht schmälert. Wir widmen uns jedoch hier dem wirtschaftlich bedeutenden Vorsorgeauftrag.

 

Vorsorgeauftrag

Die maßgebende Person kann damit bestimmen, was im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit geschehen soll, wer die Personensorge oder die Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt (Art. 360 ZGB). Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr. Man kann sich auch nur auf eine oder zwei der Regelungen beschränken oder z.B. einen Beauftragten für die Personen­sorge und einen anderen für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr benennen. Die Aufgaben sind in jedem Falle genau zu umschreiben und den beauftragten natürlichen oder juristischen Personen die Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben zu erteilen. Dabei ist v.a. an folgende Punkte zu denken:

  1. Wahrnehmung der Rechte zur Sicherstellung der optimalen Behandlung und Pflege
  2. Sicherstellung eines geordneten Alltags und möglichst Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  3. Wahrung finanzieller Interessen, Verwaltung des Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Maßnahmen
  4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundeigentum
  5. Vertrags- und Prozesshandlungen
  6. Berechtigung, zur Erfüllung des Auftrags Substitute und Hilfspersonen beizuziehen
  7. Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht unterstehender Personen gegenüber der beauftragten Person vom Berufs- und Amtsgeheimnis (insbesondere Banken und Ärzte sowie Amtspersonen)

Es ist ratsam, Ersatzbeauftragte zu benennen, da eine beauftragte Person den Auftrag entweder ablehnen kann oder aus anderen Gründen wie Kündigung des Auftrages, eigener Urteilsunfähigkeit oder Ableben gar nicht mehr zur Verfügung steht. Die Bestimmung einer für den Auftrag angemessenen Entschädigung sollte zudem mit in den Vorsorgeauftrag aufgenommen werden.


Der Vorsorgeauftrag ist gültig, wenn er von der auftraggebenden Person selbst vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird, einschließlich Tag, Monat und Jahr der Ausstellung sowie der Unterschrift (Art. 361 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 505 Abs. 1 ZGB). Der Auftrag kann auch beim Notar öffentlich beurkundet werden. Wird die Form nicht eingehalten, ist er nicht gültig. Der Vorsorgeauftrag kann bei der Erwachsenen­schutz­behörde hinterlegt werden, wobei wir empfehlen, denselben erst auszuhändigen, wenn der Vorsorgefall auch tatsächlich eintritt. Außerdem ist eine Registrierung in der zentralen Datenbank des Zivilstandsamtes möglich, wobei jedoch die gebührenpflichtige Registrierung nur bei Alleinstehenden sinnvoll scheint.


Selbst wenn ein gültig errichteter Vorsorgeauftrag vorliegt, prüft die Kinder- und Erwachsenenschutzbe­hörde (KESB), ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und ob weitere Maßnahmen des Erwachsenenschutzrechts erforderlich sind (Art. 363 ZGB). Im Interesse von Auftraggebern mit wesen­tlichen Beteiligungen an Unternehmen sind selbstredend Situationen zu vermeiden, in denen die KESB eingeschaltet werden muss. Darum ist darauf zu achten, dass alle im Vorsorgefall zu besorgenden Ge­schäfte vom Vorsorgeauftrag umfasst und keine Personen beauftragt werden, deren Interessen denen der betroffenen Person widersprechen. Sollte der Fall trotzdem eintreten, so hat die entsprechende Person unverzüglich die KESB zu benachrichtigen (Art. 365 II ZGB). Allgemein entfallen bei einer Interessenskolli­sion die Befugnisse der beauftragten Person (Art. 365 III ZGB). Die KESB kann sich zudem generell einschalten, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet sind oder nicht gewahrt werden (Art. 368 ZGB). Das kann so weit gehen, dass der beauftragten Person die Befugnisse komplett entzogen werden. Auch deshalb sollte darauf geachtet werden, Ersatzverfügungen zu treffen und vorsorglich Ersatzpersonen sowie entsprechende Weisungen zu erlassen.

 

Fazit

Will der Unternehmer also vermeiden, dass sich die KESB bei seiner allfälligen Urteilsunfähigkeit mehr als notwendig in relevante vermögensrechtliche Belange einmischt, so sichert er sich durch den rechtzeitig abzufassenden Vorsorgeauftrag ab.

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