Das Berliner Compliance-Modell: Verhaltensregeln für das Sponsoring

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veröffentlicht am 24. Mai 2017

 

 

Hintergrund

Kulturevents leben u.a. von privaten Geldgebern. Sie versprechen sich mit der durch die unternehmerische Kulturförderung übernommene gesellschaftliche Verantwortung Kundenbindung und ein positives öffentliches Image.
 
Wer Gelder gibt, darf i.d.R. sein Firmenlogo auf den Veranstaltungsmaterialien abdrucken und erhält meist zusätzlich ein Kontingent an Eintrittskarten, die größtenteils zur Kommunikationspflege an Geschäftspartner weitergegeben werden.
 
Gerade die Form der Einladung von Geschäftspartnern der Sponsoren wurde für letztere durch das Thema Compliance und der damit verbundenen Hospitality-Regelungen immer problematischer. Die Sponsoren waren gerade bei den mit der Einladung in Zusammenhang stehenden möglichen Zusatzleistungen, z.B. Catering, verunsichert; die Gäste schlugen die Einladungen vermehrt mit dem Hinweis auf Compliance-Gesichtspunkte aus.
 
Vor diesem Hintergrund und zur Aufrechterhaltung des Kultursponsorings rief der Kulturkreis der deutschen Wirtschaft im BDI e.V. bereits im Juni 2014 – angeregt durch das Rheingau Musik Festival – die Arbeitsgruppe „Kultur und Compliance” ins Leben, die das sog. „Berliner Compliance Modell” entworfen hat.
 
In der Arbeitsgruppe haben u.a. Vertreter der Beauftragten für Kultur und Medien, Bilfinger, Vertreter des Deutschen Corporate Governance Kodexes und Vertreter diverser Kulturevents mitgewirkt.
Das Papier wurde dem Bundesjustizministerium und dem Bundesfinanzministerium mit Verweis auf die Zuständigkeit der Länder vorgelegt, jedoch leider von keiner Seite ratifiziert.
 

Inhalt

Kernbestandteil der Ausführungen sind Verhaltensregeln für gesponserte Veranstaltungen, die mit Einladungen von Kunden einhergehen.
 
Neben der Darstellung der Grundsätze der Transparenz und der Sozialadäquanz stellt das Berliner Compliance-Modell insb. Veranstaltungseinladungen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als rechtlich unproblematisch dar:

  

  • ein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder einer sonstigen konkreten Geschäftsentscheidung.
  • Der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenen liegt in einer Größenordnung von i.d.R. nicht mehr als 100 Euro; für den Fall, dass auch eine Begleitperson eingeladen wird, bei insgesamt 200 Euro.
  • Die Einladung erfolgt transparent, d.h. Übermittlung an die Firmenadresse.
  • Der Eingeladene ist kein Amtsträger, sondern Unternehmensvertreter in gehobener Stellung.
  • Die Einladung erhält den Hinweis, dass die Versteuerung anhand einer Pauschalierung
    im Sinne des § 37b EStG durch das einladende Unternehmen erfolgt.

  

Nach Intention der Arbeitsgruppe „Kultur und Compliance” sollen bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen umfangreiche Einzelfallprüfungen entfallen und interne Genehmigungs- und Meldepflichten vereinfacht werden können.
  
Um den Eingeladenen mögliche Compliance-Bedenken zu nehmen wird zudem ein Hinweis auf jeder Einladung empfohlen, der – sollte das Berliner Compliance Modell auf Länderebene Anklang finden – wie folgt, lauten könnte: „Die vorliegende Einladung entspricht den Compliance-Regelungen des „Berliner Compliance-Modells””.
Solange hier jedoch keine Entscheidung getroffen wurde und v.a. eine Aufnahme in den Kommentar des Deutschen Corporate Governance Kodex noch aussteht, ist und bleibt der Aspekt aus compliance-rechtlichen Gründen sehr sensibel. Jede entsprechende Einladung durch Geschäftskunden unterliegt einer Einzelfallprüfung auf der Basis der bestehenden unternehmensinternen Richtlinien.
 
Das vollständige Berliner Compliance Modell können Sie unter folgendem Link einsehen:
http://www.rheingau-musik-festival.de/sponsoren-foerderer/berliner-compliance-modell/  

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