Steuerliche Überlegungen zur Unternehmensfinanzierung in China

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veröffentlicht am 23. März 2018

 

Finanzierung ist eines der wichtigsten Themen in der Geschäftsplanung von ausländisch inves­tierten Unternehmen („Foreign Invested Enterprise”, kurz FIE). Wenn ein Finan­zier­ungsbedarf entsteht, ist es notwendig, viele Aspekte ins Auge zu fassen, wie z.B. Zinssatz, Steuerbelastung, Auslands­schuldenquote, usw. Wenn es um ein konzerninternes Darlehen geht, sollten Unter­nehmen auch das potenzielle Problem der Unterkapitalisierung berücksichtigen. Im folgenden Artikel werden wir einige aktuelle Punkte auflisten, die man während des Finan­zierungs­prozesses zur Optimierung der Finanzierungsstrategie erwägen sollte.
 

 

 

Mehrwertsteuer („Value Added Tax – VAT”)

Seit dem 1. Mai 2016 ist die Finanzindustrie in das VAT-Pilotprogramm einbezogen und unterliegt der Umsatzsteuer anstelle der Business Tax. Die Umsatzsteuer sollte auch berücksichtigt werden, wenn man die steuerliche Belastung der Finanzierung selbst betrachtet. Gemäß den einschlägigen VAT-Vorschriften in Cai Shui [2016] Nr. 36 darf die Vorsteuer, die sich aus Darlehensdienstleistungen ergibt, nicht von der Aus­gangssteuer abgezogen werden. Das bedeutet, dass die vom Unternehmen gezahlten Zinsaufwendungen einer Umsatzsteuer i.H.v. 6 Prozent unterliegen, die jedoch nicht von der Ausgangssteuer abgezogen werden kann. Infolgedessen wird die auf die Zinsaufwendungen erhobene Umsatzsteuer direkt als Finanzierungskosten des Darlehens­nehmers anerkannt. Zinsaufwendungen sind ein wichtiger Teil der Finanzkosten. Das gilt insbesondere für Unternehmen mit großem Finanzierungsbedarf, deren Zins­aufwendungen im Allgemeinen signifikant sind. Daher hat die nicht-anrechenbare Vorsteuer auf Zinsaufwendungen offensichtlich einen großen Einfluss auf die Finanzierungskosten der Unternehmen.

 
Darüber hinaus wird die Erhöhung der Finanzierungskosten aufgrund der nicht-anrechenbaren Vorsteuer auf Zinsaufwendungen die Unternehmen dazu veranlassen, andere Finanzierungsmethoden zu suchen, um ihre Kosten für die Mittelverwendung zu senken. Kauft ein Unternehmen beispielsweise Ausrüstungen mittels Darlehen, so ist die 6-prozentige Vorsteuer auf Zinsaufwendungen nicht von der Ausgangssteuer abzu­ziehen. Erwirbt ein Unternehmen die Ausrüstungen durch direktes Finanzierungsleasing, so ist die Vorsteuer auf die Leasingkosten von der Ausgangssteuer abzuziehen; der angewandte VAT-Satz beträgt dann 17 Prozent.

 

Beschränkungen der Zinssätze und des Verschuldungsgrads (Debt Equity Ratio)

Nach dem chinesischen Steuerrecht unterliegen Darlehen der Beschränkung auf Zinssätze. Die Beschränk­ung der Zinssätze bezieht sich auf die Angemessenheit der Zinssätze. Nach den Vorschriften über die Umsetzung der Körperschaftssteuer in China dürfen die Zinsaufwendungen auf Darlehen, das ein nichtfinanzielles Unternehmen von einem anderen nichtfinanziellen Unternehmen aufnimmt, nicht den Betrag von Zinsaufwendungen übersteigen, den man mit einem für ein identisches Darlehen im gleichen Zeitraum geltenden Zinssatz eines finanziellen Unternehmens bezahlen könnte. Der überschreitende Betrag ist nicht abzuziehen.

 
Darüber hinaus unterliegen die interkonzernen Darlehen den Beschränkungen der Verschuldungsquote. 
Sie bezieht sich auf die Angemessenheit des gesamten Kreditbetrags/Fremdmittelaufnahmebetrags zwischen verbundenen Unternehmen aus Perspektive der Kapitalstruktur. Nach Chinas Verordnungen über die Zinsaufwendungen zwischen verbundenen Parteien (Cai Shui [2008] Nr. 121) dürfen die Zinsauf­wendungen, die das Unternehmen tatsächlich an ein verbundenes Unternehmen zahlt, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, wenn die Zinsaufwendungen das angegebene Verhältnis zwischen Fremdkapital und Eigenkapital (für Finanzinstitute 5:1, für sonstige Unternehmen 2:1) nicht überschreiten. Der überschrittene Betrag darf weder in der aktuellen Periode, noch in den folgenden Jahren abgezogen werden. Zinsaufwendungen, die tatsächlich an eine inländische verbundene Gesellschaft gezahlt werden, dürfen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden, wenn relevante Unterlagen eingereicht werden und nachgewiesen werden kann, dass die Transaktionen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, oder dass die tatsächliche steuerliche Belastung des Unternehmens nicht höher ist als die der inländischen verbundenen Gesellschaft. Es ist bemerkenswert, dass die Avalprovision, die an verbundene Unternehmen gezahlt wird, auch der oben genannten Beschränkung der Verschuldungsquote unterliegt, wenn die Darlehen von verbundenen Unternehmen garantiert sind.

 
Mit der schrittweisen Entwicklung des Untersuchungs- und Anpassungssystems zur Anti-Steuervermeidung in China wird der Umfang der speziellen Steueruntersuchung in der jüngsten Bekanntmachung über die „Administrative Measures on Special Tax Investigation and Adjustment” deutlich ausgeweitet (Bekannt­machung [2017] Nr. 6). Dabei schenken Steuerbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere Unternehmen mit Unterkapitalisierung-Problemen, die durch das konzerninterne Darlehen verursacht wurden. Darüber hinaus ist im Rahmen des aktuellen dreistufigen Ansatzes für die Verrechnungspreisdokumentation eine spezielle Dokumentation für Unterkapitalisierung erforderlich, wenn der Verschuldungsgrad eines Unternehmens das angegebene Verhältnis zwischen Fremdkapital und Eigenkapital überschreitet, um nachzuweisen, dass das konzerninterne Darlehen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz steht. Darin sollte angegeben werden, ob ein unabhängiges Unternehmen in der Lage und bereit ist, die Finanzierungsbedingungen, den Betrag und den Zinssatz zu akzeptieren, die zwischen den verbundenen Parteien vereinbart werden. Die Erstellung der speziellen Dokumentation für Unterkapitalisierung führt zu zusätzlichen Compliance-Belastungen für Unternehmen.

 

Auslandsschuldenquote

Seit 2016 wird durch die Chinesische Volksbank eine Reform zur grenzüberschreitenden Unterneh­mens­finanzierung vorangetrieben, die nicht nur für FIEs, sondern auch für chinesische Unternehmen gilt. Durch den Erlass Yin Fa [2017] Nr. 9 wurden alle in den Pilotregionen registrierten Unternehmen aufgefordert die Regelungen des sog. „New Mode” ab Mai 2017 anzuwenden. Anderen FIEs außerhalb der Pilotregionen wurde eine weitere einjährige Übergangszeit gewährt, während der ein Wahlrecht besteht, ob hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unternehmensfinanzierung das alte oder das neue Modell Anwen­dung finden soll.

 
Nach den alten Bestimmungen beschränkte sich die realisierbare Höhe der Auslandsverschuldung auf die Differenz zwischen dem genehmigten Gesamtbetrag des Unternehmens und dem eingetragenen Kapital („Finanzierungslücke”). Im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der realisierbaren Fremdkapital­finanzierung setzt das neue Modell voraus, dass Unternehmen zunächst den Saldo ihrer bereits bestehenden grenzüber­schreitenden Finanzierung nach einem risikogewichteten Ansatz ermitteln („Gewichteter Saldo”). Nach der neuen Regelung des „New Mode” muss der gewichtete Saldo stets unterhalb einer bestimmten Obergrenze bleiben, die derzeit dem Doppelten des Nettovermögens des Unternehmens gemäß dem letzten Abschluss­bericht entspricht. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, können Unternehmen ihre Auslandsschulden ohne Vorabgenehmigung anheben. Ausländische Finan­zierungen können dabei von einem beliebigen ausländischen Unternehmen oder Finanzinstitut gewährt werden. Eine Beschränkung auf nahestehende Unternehmen der in China ansässigen Schuldner-Gesellschaft besteht folglich nicht.

 
Es gilt zu beachten, dass eine gewisse Diskrepanz bei der Interpretation und Umsetzung dieser Regelung in verschiedenen Regionen besteht. Wir werden die Anforderungen der lokalen Behörden in der Praxis verfolgen.​

 

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