Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)

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​Sachstand

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Eck­punk­te­pa­pier des BMF

Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF und BMJ

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

29.6.2022

12.4.2023

16.8.2023
 21.9.2023
29.9.2023
 Öffentl. Anhörung: 11.10.2023
Beschluss­empfehlung: 15.11.2023
17.11.2023
 24.11.2023

14.12.2023

 

zuletzt aktualisiert am 5. Januar 2024 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

Mit dem Ziel, „Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstums­unternehmen“ zu machen, wirbt Christian Lindner auf der Seite des Bundesfi­nanz­ministeriums für das gemeinsame Gesetzgebungsvorhaben mit dem Bundes­justiz­mi­nis­te­rium. Der Zugang zum Kapitalmarkt soll erleichtert werden, ebenso wie die Aufnahme von Eigenkapital. Kleinere und mittlere Unternehmen sollen dabei berück­sichtigt werden. Dafür sind umfangreiche Maßnahmen im Gesellschafts-, Kapital­markt- und Steuerrecht geplant, unter anderem eine verbesserte Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Begrüßenswert ist, dass mit dem Gesetzentwurf ein deutlicher Schritt zur Lösung der sog. Dry-Income-Problematik bei Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen gegangen wird. Nach dem Eckpunktepapier vom 29. Juni 2022, das er am 3. April 2023 erneut vorgestellt hatte, hat Bundesfinanzminister Lindner den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf des sog. Zukunftsfinanzierungsgesetzes zusammen mit Bundesjustizminister Buschmann am 12. April 2023 veröffentlicht. Der Kabinettsbeschluss fand am 16. August 2023 statt. Der Bundesrat hat am 29. September 2023 dazu Stellung genommen und diverse Änderungsvorschläge unterbreitet. Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates am 6. Oktober 2023 veröffentlicht. Mit einigen Änderungen wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag am 17. November 2023 in der Fassung der Beschluss­empfehlung des Finanzausschusses mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der CDU/CSU bei Enthaltung der AfD und Gegenstimmen der Fraktion Die Linke verabschiedet. Bereits am 24. November 2023 hat auch der Bundesrat dem Zukunfts­finanzierungsgesetz zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 14. Dezember 2023 erfolgt. Der Zeitplan (Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in diesem Jahr) konnte damit – im Gegensatz zum Wachstumschancengesetz – eingehal­ten werden.

 

 

 

   

Die wichtigsten steuerlichen Inhalte haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt. Nicht mehr ent­halten aus dem Eckpunktepapier sind die geplante Einführung eines Freibetrags für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste und die Aufhebung des gesonderten Verlust­ver­rech­nungskreises für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im Privatvermögen. Die Änderungen der beschlossenen Gesetzesfassung im Vergleich zum Regierungsentwurf heben wir im Folgenden besonders hervor. 
  
  
Einkommensteuer:
 

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E: 

  • Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 2.000 Euro im Kalenderjahr. (Gesetzentwurf: 5.000 Euro)
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
  
Hinweis: Im Gegensatz zum Gesetzentwurf wurde im Gesetzesbeschluss des Bundestages der allgemeine Freibetrag für die steuerfreie Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gem. § 3 Nr. 39 EStG auf lediglich 2.000 Euro statt 5.000 Euro im Kalenderjahr angehoben, die zugehörigen Änderungen in § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E, § 17 Absatz 2a Satz 6 – neu – EStG-E, § 20 Absatz 4b – neu – EStG-E und § 43a Absatz 2 EStG-E (Einführung von Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung der Freibetragserhöhung in § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E) entfallen dadurch.

   

Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG (u.a. zur Entschärfung der Dry-Income-Problematik):

  • Ausweitung des Kreises der unter die Regelung fallenden Unternehmen:
    • § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG-E: Klarstellung, dass sich die Regelungen nach § 19a EStG auch auf von den (Gründungs-)Gesellschaftern des Arbeitgebers gewährte Vermögensbeteiligungen erstrecken.
    • § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG-E: Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf vinkulierte Anteile (neu in der Beschlussfassung, im Regierungsentwurf noch nicht enthalten; siehe auch Hinweis zum Vorschlag des Bundesrates unten).
    • § 19a Absatz 3 EStG-E: Erweiterung des Anwendungsbereichs der aufgeschobenen Besteuerung, indem
      (1) die Schwellenwerte betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme für die Anwendung von § 19a EStG verdoppelt werden (doppelter KMU-Schwellenwert): Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro,
      (2) der Schwellenwert betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen für die Anwendung von § 19a EStG vervierfacht (im Referentenentwurf: verdoppelt) wird (vierfacher KMU-Schwellenwert): Beschäftigung von weniger als 1.000 Mitarbeitern, 
      (3) der Zeitraum, in dem zumindest einmal diese Schwellenwerte eingehalten sein müssen, erweitert wird auf im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre (bisher: Im Zeitpunkt der Übertragung oder im voran­gegangenen Kalenderjahr),
      (4) der Zeitraum seit Unternehmensgründung maximal 20 Jahre (bisher: 12 Jahre) betragen darf,
      (5) Klarstellung, dass bei den Schwellenwerten allein auf das Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen ist.
      (6) Klarstellung, dass die Schwellenwerte gemäß der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2023 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln sind. So ist z.B. auf den Stichtag des letzten Rechnungsabschlusses abzustellen. Der Status eines zu berücksichtigenden Unternehmens geht außerdem erst verloren bzw. wird erst erworben, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- bzw. Unter­schreitung kommt.

      Hinweis: Die im Gesetzentwurf noch enthaltene Ergänzung um eine Konzernklausel (Als Unternehmen des Arbeitgebers gelten auch Unternehmen i.S.d. § 18 AktG. (§ 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG-E Fassung Regierungsentwurf)) ist im Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht mehr enthalten.
  • Reform der „Dry-Income-Besteuerung“:
    • § 19a Absatz 4 EStG-E:
      (1) Künftig sollen auf Beteiligungen erst spätestens nach 15 Jahren Steuern fällig werden (bisher: spätestens nach 12 Jahren, Regierungsentwurf noch: spätestens nach 20 Jahren). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
      (2) Bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen iSd. § 18 AktG (z.B. im Rahmen eines sog. Leaver-Events bei Verlassen des Unternehmens durch den Arbeitnehmer) ist für die Besteuerung die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung maßgeblich, nicht der Verkehrswert. Laut Gesetzesbegründung gilt dies auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
    • § 19a Absatz 4a – neu – EStG-E (im Referentenentwurf: § 19a Absatz 4b - neu - EStG-E): Keine Besteuerung vor Übertragung der erhaltenen Beteiligung, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, im Fall einer Übertragung für die Steuer zu haften. Durch die Haftungsübernahme erfolgt keine Besteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Ablauf der 15-Jahres-Frist. Der Arbeitgeber kann sich der Haftung hierbei nicht durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 iVm. § 42d Absatz 2 EStG entziehen. Für die Haftungsinanspruchnahme ist keine Ermessensentscheidung des Betriebsstättenfinanzamts erforderlich.

      Hinweis: Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von 25 Prozent auf den Mitarbeitern zugeteilte Firmenanteile statt der Anwendung des persönlichen Lohnsteuer­satzes war im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

  
Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, auch vinkulierte Anteile unter den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen zu lassen, da es sich um eine bei Startups sehr gebräuchliche Art der Mitarbeiterkapitalbeteiligung handele. Die Bundesregierung hatte angekündigt, den Vorschlag des Bundes­rates zu prüfen und hierbei insbesondere die faktische Bedeutung der Problematik für die Branche zu berücksichtigen. Im Gesetzesbeschluss ist der Vorschlag des Bundesrates umgesetzt worden. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme außerdem darauf hingewiesen, dass eine Lösung hinsichtlich der Sozial­ver­sicherung/-abgaben bisher fehle, und gebeten, im weiteren Gesetz­gebungs­verfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie geregelt werden könne, dass bei Mitarbeiter­kapital­betei­ligungen auch die Sozial­ver­sicherungsbeiträge erst später und in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachversteuerung anfallen. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung angekündigt, den Antrag des Bundesrates zu prüfen. Hier ist jedoch bislang keine Änderung erfolgt.
 

Weitere Änderungen

§ 3 NR. 71 ESTG-E: REDAKTIONELLE ANPASSUNGEN BEI DER STEUERBEFREIUNG FÜR DEN INVEST-ZUSCHUSS AN DIE GEÄNDERTEN INVEST-FÖRDERBEDINGUNGEN (S. FÖRDERRICHTLINIE ZUR BEZUSCHUSSUNG VON WAGNISKAPITAL PRIVATER INVESTIERENDER FÜR JUNGE INNOVATIVE UNTERNEHMEN VOM 6. FEBRUAR 2023, BANZ AT 15. MÄRZ 2023 B1):

  • Erweiterung der förderfähigen Unternehmen um eingetragene Genossenschaften,
  • Erhöhung des Erwerbszuschusses auf 25 Prozent,
  • Begrenzung beim EXIT-Zuschuss auf 25 Prozent der Investitionssumme.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Anwendung erstmals im Veranlagungszeitraum 2023.
  

§ 43 Absatz 1 Satz 1 EStG-E: Notwendige Änderung durch die Einführung elektronischer Wertpapiere:

  • Expliziter Verweis auf elektronische Wertpapiere und Sicherstellung, dass es insoweit keine Änderungen bei den bisherigen Abläufen zum Kapitalertragsteuerabzug gibt.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
   
§ 44 Absatz 1 Satz 4 EStG-E:
  • Folgeänderung zur Einführung elektronischer Aktien: Die Regelung, wonach Schuldner der Kapitalerträge die auszahlende Stelle ist, wenn die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vornimmt, gilt ent­sprechend, wenn die Anteile nicht einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung anvertraut wurden, sondern einer registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und der Registerführer keine Dividendenregulierung vornimmt.
  • Kryptowertpapiere: Bei Verwahrung oder Verwaltung durch ein depotführendes Kreditinstitut des Endkunden bzw. des Eigentümers des Kryptowertpapiers (in § 3 Absatz 2 eWpG als Berechtigter definiert) sollen die bisherigen Steuerabzugsregelungen auch für diese Wertpapiere gelten. In den Fällen einer Eigenverwaltung wird der registerführenden Stelle eines Kryptowertpapiers die Verpflichtung zum Steuerabzug auferlegt, wenn es aufgrund des Wegfalls von Intermediären sonst keinen Abzugsverpflichteten gibt. Dies gilt nun auch für elektronische Aktien.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
 
 
Umsatzsteuer:
 

Kredit- und Fondsverwaltungsleistungen

  • § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG-E: Umsatzsteuer auf Fondsverwaltungsleistungen soll entfallen: Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung nur bestimmter Investmentvermögen auf die Verwaltung sämt­licher alternativer Investmentfonds iSd. § 1 Absatz 3 KAGB (AIF) unabhängig von der Regulierung des AIFM (Kapitalverwaltungsgesellschaft des AIF) sowie der Qualifikation der Anleger (bisher nur Umsatzsteuer­befreiung für die Verwaltung von Investmentfonds iSd. OGAW-Richtlinie und von mit diesen vergleichbaren AIFs sowie von Wagniskapitalfonds).
    Angleichung an die Umsatzsteuerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wie z.B. Luxemburg.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2024
 

Geplantes Inkrafttreten:
 
  • Grds. am Tag nach der Verkündung.
  • Ausnahmen:
    • Artikel 8 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), Artikel 9 (Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung), Artikel 17 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nr. 1 Buchst. a, Artikel 17 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Nr. 2 bis 4, 6 und 8 Buchst. b, Artikel 18 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) sowie Artikel 34 (Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) treten am 1. Januar 2024 in Kraft;
    • Artikel 16 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) Nr. 11, 13 und 17 (Regelungen zur Veröffentlichung von Kryptopapieremissionen durch die Bundesanstalt) treten am 1. November 2025 in Kraft.
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