Steuererleichterungen welche zur Jahresmitte 2020 in Kraft getreten sind

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veröffentlicht am 16. September 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten


​Folgender Artikel zielt darauf ab, einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, Erleichterungen und Vereinfachungen im Bereich Steuern zu geben, welche eingeführt wurden, um die negativen Auswirkungen des epidemiologischen Notstands durch Covid-19 einzudämmen. 


Steuervergünstigung für Kapitalstärkung von mittelgroßen Unternehmen


Durch das sog. „Decreto Rilancio“ wurde ein Steueranreiz im Falle einer Unternehmens-Rekapitalisierung geschaffen, bei welchem sowohl dem einzahlenden Gesellschafter als auch der Gesellschaft selbst eine Steuervergünstigung zuerkannt wird.

Konkret wird dem Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) ein Steuerguthaben in Höhe von 20 Prozent des eingezahlten Betrags gewährt, sofern:

  1. der im Geschäftsjahr 2019 erzielte Umsatz zwischen 5 und 50 Millionen Euro liegt;
  2. in den Monaten März und April 2020 ein Umsatzrückgang von mehr als einem Drittel im Vergleich zu denselben Monaten des Vorjahres verzeichnet wurde;
  3. die entgeltliche Kapitalerhöhung zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 beschlossen und vollständig eingezahlt wurde.

Sollte das Unternehmen einer Gruppe angehören, so müssen die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch auf Gruppenebne geprüft werden, weshalb eine genaue Analyse der Umsätze auf höchster Konsolidierungsebene unerlässlich ist.

Neben den bereits genannten Voraussetzungen sieht der entsprechende Gesetzestext auch noch weitere Anforderungen hinsichtlich des rekapitalisierten Unternehmens vor. Insbesondere muss die Gesellschaft:

  • nicht zu den Unternehmen zählen, welche sich bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden;
  • allen Steuer- und Sozialbeitragsverpflichtungen nachgekommen sein;
  • den geltenden Vorschriften im Bereich Bauwesen, Arbeit, Sicherheit und Umweltschutz nachgekommen sein;
  • nicht zu den Unternehmen gehören, die eine von der Europäischen Kommission als unrechtmäßig oder unvereinbar eingestufte Beihilfe erhalten und nicht zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto eingezahlt haben;
  • den in Artikel 67, Gesetzesverordnung Nr. 159/2011 genannten Bedingungen entsprechen (Anti-Mafia-Präventionsmaßnahmen);
  • die Verwaltungsratsmitglieder, die Gesellschafter und der/die Eigentümer des Unternehmens dürfen in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig verurteilt worden sein.

Um von der genannten Steuergutschrift profitieren zu können, sieht der Gesetzgeber des Weiteren sowohl ein Kapitalerhöhungsminimum von 250.000 Euro als auch eine Investitionsobergrenze von 2 Millionen Euro vor, was folglich einer maximalen Steuervergünstigung von 400.000 Euro entspricht. Darüber hinaus sind die einzahlenden Gesellschafter verpflichtet die Investition mindestens bis zum 31. Dezember 2023 zu halten und keine Rücklagen auszuschütten. Sofern die eben erwähnten Voraussetzungen nicht eingehalten werden, so führt dies zur Aberkennung der Steuervergünstigung und Rückzahlungspflicht der beanspruchten Förderung samt Zinsen.

Das rekapitalisierte Unternehmen hat im Falle eine Kapitalstärkung Anspruch auf eine Steuervergünstigung in Höhe von 50 Prozent der Verluste, die 10 Prozent des Netto-Eigenkapitals übersteigen, bis zu einem Maximum von 30 Prozent der Kapitalerhöhung.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass diese Förderung nicht für Unternehmen in Frage kommt, welche die rekapitalisierte Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, der gemeinsamen Kontrolle unterliegen, mit der rekapitalisierten Gesellschaft verbunden sind oder von ihr kontrolliert werden. Ebenfalls von diesem Anreiz ausgeschlossen sind Finanzintermediäre, Nicht-Finanz- und Finanzholdinggesellschaften sowie solche, die Versicherungstätigkeiten ausüben. 
Ziel der Maßnahme ist demnach die Kapitalstärkung durch natürliche Personen oder Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 20 Prozent zu fördern.

Für die Anerkennung der Förderung ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt einzureichen, wobei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung das Ergebnis, sowie die Höhe der tatsächlich zustehenden Steuergutschrift mitgeteilt werden sollte.

Steuerguthaben für Kommissionen auf elektronische Zahlungen


Mit dem Gesetzesdekret Nr. 124/2019 haben Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit ab 1. Juli 2020 von einer Steuergutschrift in Höhe von 30 Prozent der Kommissionen auf elektronische Zahlungsmittel zu profitieren. Das genannte Steuerguthaben kann ab dem auf die Zahlung der Kommissionen folgenden Monat mittels Verrechnung im Steuerzahlmodell F24, unter Angabe des Steuerkodex 6916, in Anspruch genommen werden. Um von der Steuergutschrift jedoch Gebrauch machen zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • in der vorangegangenen Steuerperiode wurde vom Antragsteller einen Umsatz von höchstens 400.000 Euro erzielt;
  • die erhobenen Kommissionen beziehen sich auf den Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen an Endverbraucher. 

Die Höhe der Gutschrift muss in der Steuererklärung des Steuerzeitraums angegeben werden, indem sie effektiv anfällt, führt aber nicht zu einer Erhöhung des einkommenssteuer- bzw. gewerbesteuer-relevanten Einkommen.

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