MwSt.-Gruppe: Vorgaben auf Gruppenebene

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veröffentlicht am 15. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Skevi Licollari, Rödl & Partner Mailand, und Arianna Busdraghi


In der Antwort auf die Anfrage Nr. 526 vom 4. November 2020 stellt das Finanzamt klar, dass die Voraussetzung einer Verbindung zwischen den Unternehmen (organisatorische Bindungen), gemäß Artikel 70-ter, Absatz 3 des DPR Nr. 633/1972, möglicherweise nicht besteht, sofern keine Leitungs- oder Koordinationstätigkeit ausgeübt wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einer MwSt.-Gruppe nur dann erfolgen kann, wenn die nachstehenden drei Bindungen gemeinsam bestehen:
 
  1. Finanzielle, d.h. das Kriterium der Kontrolle, im Sinne des Artikels 2359 des italienischen Zivilgesetzbuches;
  2. Wirtschaftliche, d.h. das Erfordernis der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
  3. Organisatorische, d.h. das Erfordernis der Leitung und Koordination, gemäß Artikel 2497-sexies des italienischen Zivilgesetzbuches.
 
In den Absätzen 4 und 5 des Artikels 70-ter wird aus Vereinfachungsgründen festgelegt, dass bei Vorhandensein einer finanziellen Bindung zwischen den Unternehmen, automatisch auch das Bestehen einer wirtschaftlichen und organisatorischen Bindung angenommen wird, es sei denn, der Steuerpflichtige beweist das Gegenteil. Exakt aus diesem Grund, also um das Fehlen dieser organisatorischen Bindung nachzuweisen und somit einige Tochtergesellschaften aus der MwSt.-Gruppe auszuschließen, hat die Gesellschaft Alfa S.p.A. eine Klärungsanfrage (sog. Interpello) an das Finanzamt gestellt, welche nun mit 4. November 2020 beantwortet wurde.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die aus Artikel 2497-sexies resultierende Verpflichtung zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses auf ein Vorhandensein eines Leitungs- und Koordinationshältnisses schließen lässt.

Im vorliegenden Fall gilt jedoch neben der Tatsache, dass diese Unternehmen bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der Alfa S.p.A. miteinbezogen wurden, auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller eingereichte Dokumentation als geeignet erachtet wird, die Existenz einer Leitungs- und Koordinationstätigkeit auszuschließen. So weist Alfa beispielsweise darauf hin, dass eine Tochtergesellschaft an der Börse notiert ist und einige kontrollierte Unternehmen volle Autonomie genießen: Der Antragsteller genehmigt nicht einmal ihre strategischen Pläne oder Budgets. 

Sollte die Voraussetzung der Leitungs- und Koordinationstätigkeit nicht mehr gegeben sein, so wäre auch das Kriterium der organisatorischen Bindung hinfällig. Daraus folgt im zuvor angesprochenen Fall, dass aufgrund der „All in, all out“-Regel, gemäß Art. 70-quater, sowie des Fehlens der organisatorischen Bindung, einige der von Alfa AG kontrollierten Unternehmen aus der MwSt.-Gruppe ausgeschlossen werden müssten, da die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Bindung nicht mehr gleichzeitig besteht.

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Skevi Licollari, LL.M., PhD

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