Umsatzsteuer im E-Commerce: Neue Regeln ab 1. Juli 2021

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veröffentlicht am 18. Mai 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Ab dem 1. Juli 2021 treten die Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in Kraft, die mit dem Ziel eingeführt wurden, die Mehrwertsteuerpflichten von EU-Steuerpflichtigen, welche „Fernverkäufe“ von Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher durchführen, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs der Mehrwertsteuer unterliegen, zu vereinfachen.

Die derzeitige Regelung sieht für Mehrwertsteuerpflichtige, welche im grenzüberschreitenden Handel mit Endverbrauchern tätig sind, die Zahlung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsstaat der Waren vor, sofern der Betrag der jährlich getätigten Verkäufe über bestimmte individuell festgelegte Schwellenwerten liegt (von 35.000 Euro bis 100.000 Euro, je nach EU-Mitgliedsland). Wenn diese Schwellenwerte nicht überschritten werden, kann die Mehrwertsteuer im Staat der Warenausfuhr gezahlt werden, weshalb es daher nicht erforderlich ist, sich im Bestimmungsstaat der Waren für Mehrwertsteuerzwecke zu identifizieren, um die entsprechende Steuer zu entrichten.

Ab dem 1. Juli 2021 wird es hingegen für jeden EU-Mitgliedstaat eine einzige jährliche Mindest-Referenzschwelle in Höhe von 10.000 Euro (exklusive MwSt.) geben, bei deren Überschreitung die Steuer im Bestimmungsstaat der Waren erhoben wird. Gleichzeitig werden zwei neue Sonderregimes eingeführt, welche ein zentralisiertes und digitales europäisches System für die Zahlung der Mehrwertsteuer darstellen und den Anwendungsbereich des derzeitigen MOSS-Sonderregimes (nur für elektronische, 

Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen vorgesehen) erweitern:

  1. OSS (One Stop Shop) für Fernverkäufe/Versandhandel von Waren, die von einem Mitgliedstaat an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden sowie für Dienstleistungen an Endverbraucher, die im Bestimmungsmitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegen;
  2. IOSS (Import One-Stop Shop) für Verkäufe an Endverbraucher von Waren, die aus Drittländern importiert werden und deren Wert 150 Euro nicht übersteigt.

 

Für den Beitritt zu den neuen OSS/IOSS-Regimen ist eine Registrierung auf der Website des Finanzamtes erforderlich. Die derzeit bei MOSS registrierten Steuerpflichtigen werden hingegen ab dem 1. Juli 2021 automatisch bei dem neuen OSS-System registriert.

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