Verlängerung der Fristen zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2020

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veröffentlicht am 18. Mai 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute


Im Zuge der Umwandlung des Dekrets Nr. 183/2020 (das sogenannte „Decreto Milleproroghe“) in ein Gesetz, wurden die Bestimmungen des Artikels 106 des sog. „Cura Italia“- Dekrets auch auf die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2020 ausgedehnt. Demnach wird die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses von 120 Tagen auf 180 Tage (ab Abschluss des Geschäftsjahres) verlängert. 


Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 wird daher, abweichend von den unter Artikel 2364, Absatz 2, und 2478-bis des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bestimmungen (bzw. der evtl. anders lautenden Bestimmungen der Satzung), die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses auf den 29. Juni 2021 verlängert, unabhängig davon, ob dies aus „besonderen Bedürfnissen“ erforderlich ist oder nicht.

Gleichzeitig gelten für Gesellschafterversammlungen bis zum 31. Juli 2021 Sonderregelungen, weshalb diese auch abweichend von den Satzungsbestimmungen mittels verschiedener Telekommunikationsmedien (Audio/Video) und somit ohne physische Anwesenheit des Vorsitzenden, des Schriftführers oder des Notars an einem einzigen Versammlungsort abgehalten werden können. 

Sofern in der Mitteilung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung entsprechend darauf hingewiesen wurde, wird es daher möglich sein, seine Stimme mittels verschiedener Telekommunikationsmedien abzugeben (sowohl elektronisch als auch per Briefwahl). Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist es zusätzlich noch möglich die Stimme mittels schriftlicher Befragung abzugeben.

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