Klärungen des italienischen Finanzamts zur Umsatzsteuer: Letzte Aktualisierungen

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veröffentlicht am 27. Juli 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Das italienische Finanzamt gab Antworten und Erklärungen hinsichtlich einiger Aspekte zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Änderungsanzeigen in Um­schul­dungs­ver­ein­ba­rungen, der im Rahmen einer Ver­gleichs­ver­ein­ba­rung vereinbarten Beträge, der im Rahmen eines Treueprogramms erworbenen Punkte und der fehlerhaften Anwendung des Reverse Charge.

Umsatzsteuer – Änderungsanzeigen in Umschuldungsvereinbarungen

Mit Antwort auf die Klärungsanfrage Nr. 340 vom 13. Kann 2021 stellte die Agenzia delle Entrate klar, dass im Rahmen der Um­schul­dungs­ver­ein­ba­rung bei einer vom Zedenten/Ausleiher ausgestellten Än­de­rungs­an­zei­ge mit Verringerung, der Zessionar/Auftraggeber verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an die Staatskasse abzuführen.

Im Gegensatz zum Konkurs und zum Vergleich, wo der Zessionar nur verpflichtet ist, die Einkaufsrechnungen zu registrieren, ohne die Umsatzsteuer abzuführen, ist der Schuldner im Rahmen einer Um­schul­dungs­ver­ein­barung auch zur Abführung der Steuer verpflichtet (Rundschr. Agenzia delle Entrate Nr. 12 vom 8. April 2016).

Zur Unterstützung dieser Lösung stellt die Agenzia delle Entrate fest, dass die Umschuldungsvereinbarung (ebenso wie der zertifizierte Sanierungsplan) nicht in den Anwendungsbereich des Insolvenzverfahrens fällt.

Es ist jedoch anzumerken, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Bezug auf Re­struk­turierungs­ver­ein­barungen geklärt hat, dass die Vereinbarung in gleicher Weise wie die Vergleichsvereinbarung in die „Insolvenz“-Frage eingebunden ist (Kass. 12064/2019, 10106/2019, 9087/2018, 1182/2018 und 16347/2018).

Im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung vereinbarte Beträge – Verzicht des Empfängers auf weitere Ansprüche – umsatzsteuerliche Behandlung 

Mit Antwort auf die Klärungsanfrage Nr. 356 vom 19. Kann 2021 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des Geldbetrags geklärt, den eine italienische Gesellschaft von einer EU-Gesellschaft im Rahmen einer Ver­gleichs­ver­ein­barung erhalten muss, um auf die Geltendmachung einer Forderung/eines Anspruchs gegenüber der anderen Partei zu verzichten. 

Die fragliche Geldsumme stellt die Gegenleistung für die Übernahme einer dem italienischen Unternehmen auferlegten Unterlassungsverpflichtung dar. Es handelt sich also um einen Vorgang, der als eine der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistung einzustufen ist (Art. 3 Abs. 1 des Präsidialdekrets 633/72). 

Diese Verpflichtung kann als „allgemeine Dienstleistung“ eingestuft werden, die an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird. Folglich ist der Vorgang für Zwecke der Mehrwertsteuer in Italien nicht gebietsrelevant (Artikel 7-ter des Präsidialdekrets 633/72).

Treueprogramm – Zuteilung von Punkten – umsatzsteuerliche Behandlung Antwort auf die Klärungsanfrage Agenzia delle Entrate Nr. 392 vom 7. Juni 2021

In ihrer Antwort auf die Klärungsanfrage 392/2021 stellte die Agenzia delle Entrate klar, dass ein Vorgang, bei dem ein Einzelhandelsunternehmen über eine Online-Anwendung Punkte von einem Unternehmen kauft, das ein Kundenbindungsprogramm betreibt, als umsatzsteuerlich relevant anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall
  • erwirbt das Einzelhandelsgeschäft Punkte von dem Unternehmen, das die App verwaltet, und verpflichtet sich, seinen Kunden für jeden Euro, den sie in seiner Einrichtung ausgeben, einen Punkt zu gewähren;
  • ermöglicht das Einzelhandelsgeschäft den Kunden, ihre gesammelten Punkte für Rabatte einzulösen, um dann die Punkte des Kunden einzuziehen und eine 50-prozentige Rückerstattung ihres Nennwerts vom Unternehmen erhalten, normalerweise durch Verrechnung mit Lastschriftbeträgen.

Nach Ansicht der Agenzia muss der Erwerb von Punkten, der einen Teil der vom Händler für die Anbindung an die App geschuldeten Gegenleistung darstellt, dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegen, und der zum Zeitpunkt der Nutzung der gesammelten Punkte nicht erstattete Betrag muss der gleichen Behandlung unterzogen werden, da er für das Unternehmen ein „Einnahmeelement“ darstellt. Im letzteren Fall muss die Rechnung zu dem Zeitpunkt ausgestellt werden, zu dem das gegenseitige Soll-/Haben-Verhältnis zwischen den Parteien ausgeglichen ist.

Reverse Charge: Wie man Fehler beheben kann

Zur Berichtigung des Fehlers im Falle einer fehlerhaften Anwendung des Reverse Change, wenn die Steuer vom Erwerber im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn auch unregelmäßig, entrichtet wurde, muss der Lieferer nur die Strafe zahlen, da er nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist; der Erwerber wiederum haftet zwar gesamtschuldnerisch für die auf den Verstoß anwendbare Strafe, behält aber das Recht auf Abzug der Steuer. 

Dies wurde von dem ital. Finanzamt klargestellt, welches auch die Rückforderung der Mehrwertsteuergutschrift für den Nicht-Wohnhaften analysierte (Antwort auf Klärungsanfrage Nr. 393 vom 7. Juni 2021).

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