E-Rechnung mit San Marino

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veröffentlicht am 23. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minute


Fakultativ ab 1. Oktober 2021, obligatorisch ab 1. Juli 2022. Mit dem Ministerialdekret vom 21. Juni 2021, das am 1. Oktober 2021 in Kraft trat, wurde die elektronische Rechnungsstellung auch für die Lieferung von Waren zwischen Italien und San Marino eingeführt.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 ist eine Übergangsfrist vorgesehen, in der Rechnungen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform ausgestellt werden können; ab dem 1. Juli 2022 dürfen Rechnungen nur noch in elektronischer Form ausgestellt werden, es sei denn, das Gesetz sieht besondere Ausnahmen vor (z. B. für Steuerpflichtige, die im Rahmen der Pauschalregelung tätig sind).

Elektronische Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen, die in die Republik San Marino versandt oder befördert werden, müssen:
  • mit der Dokumentenart „TD24“ ausgestellt werden;
  • geben Sie den Wirtschaftsbeteiligtencode (den so genannten COE) des Unternehmens in San Marino (bestehend aus 5 Ziffern) ein, dem der Ländercode SM vorangestellt ist; 
  • Im Datumsfeld ist das Datum anzugeben, an dem der Vorgang durchgeführt wurde und das mit dem Datum des Beginns der Beförderung oder des Versands aus dem Hoheitsgebiet des Staates übereinstimmt; im Feld für den Empfängercode ist „2R4GTO8“ und im Feld für die Art der MwSt. N3.3 einzutragen (in der jährlichen MwSt.-Erklärung werden diese Vorgänge in Feld 4 von VE30 aufgeführt);
  • enthalten die DDT-Daten (Nummer und Datum).

Nach Erhalt der elektronischen Rechnung übermittelt das SDI diese an das Finanzamt von San Marino, das sie nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr validiert. Die validierte Rechnung steht dem italienischen Lieferer in seinem eigenen Bereich des Portals „Rechnungen und Quittungen“ zur Verfügung, wo er auch das Ergebnis der von der Steuerbehörde durchgeführten Prüfung überprüfen kann. 

Wenn die validierte Rechnung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ausstellung der Rechnung eingeht, muss der italienische Steuerpflichtige innerhalb der folgenden 30 Tage eine Änderungsmitteilung (mit Dokumententyp TD09) gemäß Artikel 26 des Präsidialerlasses Nr. 633 von 1972 ohne Strafgebühren oder Zinsen ausstellen, in der im Feld „zugehörige Rechnungsdaten“ die Einzelheiten der ohne MwSt. an den Kunden in San Marino ausgestellten Rechnung angegeben werden, die zuvor an das SDI übermittelt wurde und einer Korrektur bedarf.

Wird die Rechnung in Papierform ausgestellt, muss der italienische Lieferer, um die Waren dem steuerpflichtigen Kunden in San Marino im Rahmen der Nichtsteuerregelung gemäß Art. 8 des Präsidialdekrets 633/72 in Rechnung zu stellen, die Rechnungen in Papierform in drei Exemplaren und die TD in einem einzigen Exemplar ausstellen, von denen zwei dem Empfänger in San Marino ausgehändigt werden müssen, der dem italienischen Lieferer ein vom Finanzamt in San Marino abgestempeltes Exemplar zurückgibt.

Die für san-marinesische Unternehmer erbrachten Dienstleistungen können durch eine elektronische Rechnung belegt werden, sofern der san-marinesische Empfänger den von der Republik San Marino zugewiesenen Identifikationscode mitteilt.

Bei Dienstleistungen, die mangels territorialer Anforderungen nicht in den Bereich der Mehrwertsteuer fallen, kann die Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form übermittelt werden; im letzteren Fall ist der zu meldende Empfängercode „2R4GTO8“ oder „XXXXXXX“. Wenn die Rechnung mit dem Adressatencode des Finanzamts von San Marino versandt wird, leitet dieses sie an den Steuerpflichtigen weiter, validiert sie aber nicht, da es sich um eine Option handelt. Wird die Rechnung mit dem Adressatencode „XXXXXXX“ versandt, wird die Rechnung nicht an das Finanzamt weitergeleitet, und dem Kunden in San Marino muss eine Papierkopie zugesandt werden.

Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen kann alternativ zur Papierrechnung eine elektronische Rechnung ausgestellt werden, auf der lediglich der Empfängercode „XXXXXXX“ angegeben ist, so dass dem Kunden in San Marino, wie oben angegeben, eine Papierkopie zugesandt werden muss.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Abschaffung des Esterometers ab dem 1. Januar 2022 Rechnungen in Papierform an und von san-marinesischen Unternehmern (Privatpersonen oder Steuerpflichtige) über das SDI laufen müssen, wobei als Empfängercode „XXXXXXX“ oder „2R4GTO8“ anzugeben ist.

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