Nicht rückzahlbarer Zuschuss für Großunternehmen: Anträge bis 13. Dezember 2021

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veröffentlicht am 23. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Mit der Maßnahme der italienischen Steuerbehörde vom 13. Oktober 2021 wurde der Antrag für den nicht erstattungsfähigen Beitrag genehmigt, der für Steuerpflichtige bestimmt ist, die im Jahr 2019 Einkünfte oder Vergütungen von mehr als 10 Millionen Euro, aber weniger als 15 Millionen Euro erzielt haben.
 

Artikel 1, Absatz 30-bis des Dekrets 73/2021 (das so genannte "Sostegni-bis"-Dekret) sah einen nicht rückzahlbaren Beitrag vor, der für Themen bestimmt war: 

  • mit einem Umsatz/Einkommen im Jahr 2019 zwischen 10 und 15 Millionen Euro;
  • Inhaber einer aktiven Mehrwertsteuernummer am 25. Juli 2021;
  • die im Hoheitsgebiet des Staates ansässig oder niedergelassen sind.

Personen mit den oben genannten Merkmalen können:
  • ausschließlich für den nicht rückzahlbaren Beitrag gemäß Artikel 1 des Dekrets DL 41/2021 (das sogenannte „Unterstützungsdekret“) gelten. Dieser Beitrag kann unter der Bedingung beantragt werden, dass der durchschnittliche Monatsbetrag des Umsatzes und der Gebühren im Jahr 2020 mindestens 30 Prozent unter dem durchschnittlichen Monatsbetrag des Umsatzes und der Gebühren im Jahr 2019 liegt. Die Höhe des im Unterstützungsdekret vorgesehenen nicht rückzahlbaren Beitrags entspricht 20 Prozent der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz- und Gebührenbetrag für das Jahr 2020 und dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz- und Gebührenbetrag für das Jahr 2019. In diesem Fall ist auch der automatische, nicht rückzahlbare Beitrag nach dem Unterstützungsdekret-bis in Höhe des nach dem Unterstützungsdekret anerkannten nicht rückzahlbaren Beitrags fällig;
  • gemeinsam beantragen:
    • den oben genannten, nicht rückzahlbaren Zuschuss, der im Unterstützungsdekret vorgesehen ist;
    • den alternativen nicht rückzahlbaren Beitrag gemäß Artikel 1, Absätze 5-13 des Unterstützungsdekrets-bis, dessen Höhe dem Betrag entspricht, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes von 20 Prozent auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz- und Gebührenbetrag für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 und dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz- und Gebührenbetrag für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 ergibt. Außerdem muss der durchschnittliche monatliche Umsatz- und Gebührenbetrag für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 um mindestens 30 Prozent niedriger sein als der durchschnittliche monatliche Umsatz- und Gebührenbetrag für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020.

Diese Lösung ist möglich, wenn der Betrag des oben genannten „alternativen“ Beitrags höher ist als der automatische Beitrag, der in jedem Fall den Steuerzahlern gewährt wird, die den im Unterstützungsdekret vorgesehenen nicht rückzahlbaren Beitrag beantragt und erhalten haben;

  • gelten nur für den alternativen, nicht rückzahlbaren Beitrag, der im „Decreto Sostegni-bis“  geregelt ist.  Dieser Beitrag wird durch Anwendung des Prozentsatzes von 30 Prozent auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz und den Gebühren für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 und dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz und den Gebühren für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 berechnet. Steuerpflichtige, deren durchschnittlicher monatlicher Umsatz und Erlös für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 um mindestens 30 Prozent niedriger ist als der durchschnittliche monatliche Umsatz und Erlös für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020, können den oben genannten alternativen Beitrag beantragen.

Um den nicht rückzahlbaren Beitrag zu erhalten, müssen die Interessenten einen speziellen Online-Antrag bei der Steuerbehörde einreichen:
  • vom 14. Oktober 2021 bis zum 13. Dezember 2021;
  • direkt oder über qualifizierte Vermittler;
  • unter Verwendung des genehmigten Formulars;
  • elektronisch über die Telematikkanäle der Steuerbehörde.

Der nicht rückzahlbare Beitrag kann nach Wahl des Steuerpflichtigen alternativ von der Finanzverwaltung anerkannt werden:
  • durch direkte Gutschrift auf ein Bank- oder Postkonto, das auf den Namen des Steuerzahlers lautet (oder dessen Miteigentümer ist);
  • in Form einer Steuergutschrift, die ausschließlich durch Verrechnung gemäß Artikel 17 des Gesetzesdekrets nummer 241/97 in Anspruch genommen werden kann, indem das Formular F24 über die von der Steuerbehörde zur Verfügung gestellten Telematikdienste eingereicht wird.

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