Aussetzung der Abschreibungen ohne Begrenzung in den Jahresabschlüssen 2021 und 2022

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veröffentlicht am 2. Mai 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit dem Gesetzesunterwurf zur Umwandlung des Decreto Sostegni ter (Gesetzesdekret 4/2022) wurden die Vorschriften über die Aussetzung der Abschreibungen für die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 erneut geändert und die Aufhebung der zuvor im Haushaltsgesetz 2022 vorgesehenen Grenzen für die Aussetzungsoption bestätigt.

Mit dem Haushaltsgesetz 2022 (Gesetz 234/2021) wurde die Möglichkeit der Aussetzung von bis zu 100 Prozent der Abschreibungskosten von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten im Jahresabschluss 2021 ausschließlich für diejenigen Unternehmen verlängert, die bereits im Jahresabschluss 2020 den gesamten Teil der Abschreibungskosten ausgesetzt hatten (dadurch entstand eine subjektive Grenze, da alle Unternehmen ausgeschlossen wurden welche sich 2020 für eine partielle Aussetzung entschieden hatten). 

In der Folge änderte das Gesetzesdekret „Milleproroghe“ (Gesetzesdekret 228/2021, das anschließend in Gesetz 15/2022 umgewandelt worden ist), die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022, indem es die Verlängerung der Aussetzung der Abschreibungen für den Jahresabschluss 2021 bestätigte und die subjektiven Grenzen für die Anwendung beseitigte (eine 100 Prozent ige Aussetzung der Abschreibung im Jahresabschluss 2020 ist nicht mehr erforderlich um die Aussetzung auch im Jahresabschluss 2021 zu wählen). 

Nun hat der Gesetzgeber mit dem Gesetzesentwurf zur Umwandlung des „Decreto Sostegni ter“ erneut in die Disziplin eingegriffen und die Möglichkeit vorgesehen, die jährliche Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten unter Beibehaltung ihres Buchwerts, wie er sich aus dem letzten ordnungsgemäß genehmigten Jahresabschluss ergibt, bis zu 100 Prozent auszusetzen. 

Die Verlängerung ist sowohl für das am 31. Dezember 2021 ablaufende Geschäftsjahr als auch für das folgende Geschäftsjahr, d.h. für das am 31. Dezember 2022 ablaufende Geschäftsjahr vorgesehen (für Unternehmen mit ordentlichen Geschäftsjahr betrifft es also die Jahresabschlüsse von 2021  und 2022).

Durch die letzte Änderung des Gesetzgebers kann bestätigt werden, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Abschreibung für alle Unternehmen gilt die im Jahr 2020 davon Gebrauch gemacht haben, unabhängig davon, ob es sich um eine vollständige oder partielle Aussetzung handelte und, ob sie nur einen Teil oder das gesamte das Anlagevermögens betraf. Zusätzlich wird die Option nicht nur für den Jahresabschluss 2021 sondern auch für den Jahresabschluss 2022 verlängert.

Schließlich ist zu beachten, dass die Anwendungsmodalitäten der Ausnahmeregelung unverändert bleiben. Daher bleibt die Verpflichtung bestehen, Gewinne in Höhe des ausgesetzten Abschreibungsbetrags in eine nicht verfügbare Rücklage rückzustellen sowie im Anhang des Jahresabschlusses die Offenlegungspflicht der Aussetzung zu erfüllen. 

Aus steuerlicher Sicht besteht unverändert die Option, die Abschreibung (einschließlich des ausgesetzten Teils) für IRES- und IRAP-Zwecke abzuziehen, selbst wenn sie nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.

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