Jahresabschlüsse 2021: Erforderliche Angaben im Anhang des Jahresabschlusses

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veröffentlicht am 2. May 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Die zahlreichen Klarstellungen zu den obligatorischen Angaben im Anhang des Jahresabschlusses erfordern eine sorgfältige Analyse um die Vollständigkeit der Jahresabschlüsse 2021 von italienischen Unternehmen zu gewährleisten.

Die Einführung von Ausnahmeregelungen zur Unterstützung von Unternehmen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsnotstand und dem Konflikt in der Ukraine sowie die Neuerungen im Europäischen Gesetz 2019-2020 und die Offenlegungspflicht von erhaltenen öffentlichen Beiträgen müssen bei der Erstellung des Bilanzhanges 2021 berücksichtigt werden. 

Der Gesetzgeber hat folgende Maßnahmen vorgesehen um die Unternehmen während der noch immer andauernden Epidemie zu unterstützen, diese müssen in den Jahresabschlüssen 2021 angegeben werden: 
  • Aussetzung der Abschreibung von immateriellen und materiellen Vermögenswerten. Für den Fall der Aussetzung der Abschreibung wurde in Artikel 60 Absatz 7-quater des Gesetzesdekrets 104/2020 festgelegt, dass folgende Angaben in den Jahresabschlüssen 2021 gemacht werden müssen:
    • die Gründe für die Aussetzung
    • die Höhe der im Eigenkapital ausgewiesenen nicht verfügbaren Rücklage;
    • der Einflusses der Aussetzung auf die Vermögenslage des Unternehmens sowie auf das Jahresergebnis;
  • Aussetzung der Verpflichtung zur Rekapitalisierung. Im Anhang des Jahresabschlusses sind die Verluste für 2021 und gegebenenfalls die sterilisierten Verluste für 2020 gesondert auszuweisen. Die Herkunft der Verluste und die Bewegungen im Laufe des Jahres müssen in gesonderten Aufstellungen angegeben werden.

Darüber hinaus müssen im Anhang zum Jahresabschluss 2021 Unterstützungsmaßnahmen welche sich im Geschäftsjahr 2020 auf das Unternehmen ausgewirkt haben, angegeben werden: 
  • Neubewertung des Betriebsvermögens gemäß Artikel 110 Absatz 4-bis des Gesetzesdekrets 104/2020. Folgende Informationen sollten enthalten sein:
    • die angewandten Bewertungskriterien
    • die Entwicklung des Anlagevermögens;
    • die Art und Verwendung der Eigenkapitalposten;
  • die Möglichkeit, Wertpapiere des Umlaufvermögens nicht abzuwerten;
  • Abweichung von den Bestimmungen zur Unternehmensfortführung. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2021 endende Jahr müssen die Verwalter eine Bewertung der Fähigkeit des Unternehmens vornehmen, seinen Verpflichtungen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten ab dem Datum des Jahresabschlusses nachzukommen.

Zudem wirken sich die im Europäischen Gesetz 2019-2020 festgelegten Bestimmungen auch auf die erforderlichen Angaben im Jahresabschluss 2021 aus:
  • In Fällen, in denen die Verrechnung von Posten gesetzlich zulässig ist, müssen Bruttobeträge, die der Verrechnung unterliegen, im Anhang angeben werden;
  • Investmentgesellschaften und Finanzholdinggesellschaften sind niemals von der Erstellung des Bilanzanhangs befreit;
  • im Falle des Erwerbs von Beteiligungen an anderen Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung müssen die Geschäftsführer im Bilanzanhang den Namen, den Sitz und die Rechtsform jeder beteiligten Gesellschaft angeben.

In Bezug auf die Offenlegungspflicht über erhaltene öffentliche Beiträge fällt die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses 2021 mit der Frist für die Veröffentlichung der Informationen über öffentliche Auszahlungen (gemäß Artikel 1, Absätze 125-129 des Gesetzes 124/2017) zusammen. 

Unternehmen sind verpflichtet Informationen über erhaltene öffentliche Beiträge im Jahresabschluss darzulegen. Im Einzelnen betreffen die Offenlegungspflichten Subventionen, Zuschüsse, Vorteile, Beiträge oder Beihilfen in Form von Geld- oder Sachleistungen, die nicht allgemeiner Art sind und ohne Gegenleistung, Vergütung oder Entschädigung an das Unternehmen im Jahr 2021 gezahlt worden sind. 

Nach den neuesten Auslegungen scheinen die genannten Beihilfen, die im Anhang des Jahresabschlusses ausgewiesen werden müssen, jedoch keine wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen zu umfassen, die in Anbetracht der epidemiologischen Notlage durch Covid-19 gewährt worden sind. 

Für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 gehören der Konflikt in der Ukraine und die gegen Russland verhängten internationalen Sanktionen zu den Ereignissen welche nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Diese haben zwar keine Auswirkungen auf die Beträge im Jahresabschluss, jedoch müssen die Auswirkungen für das Unternehmen im Bilanzanhang angegeben werden. 

Nach OIC 29 (Nationale Rechnungslegungsstandards) müssen im Jahresabschluss wesentliche Ereignisse offengelegt werden, die nach dem Ende des Geschäftsjahres eintreten und die korrekte Bewertung von Unternehmensinformationen und Entscheidungen durch Dritte beeinträchtigen könnten. 

Der Konflikt in der Ukraine, der am 20. Februar 2022 begann, ist ein Ereignis das bis zum 31. Dezember 2021 nicht vorhersehbar war. Daher ist es gemäß OIC 29 als ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu betrachten, welches die Notwendigkeit einer angemessenen Offenlegung der Auswirkungen auf die Finanzlage, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die wirtschaftliche Leistung des Unternehmens erfordert, einschließlich eines Kommentars zur Leistung des Unternehmens in den ersten Monaten des Jahres 2022.

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