Gelegentliche selbständige Mitarbeit - telematische Kommunikation ab 1. Mai 2022 obligatorisch

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veröffentlicht am 2. Mai 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit der Mitteilung Nr. 573 vom 28. März 2022 kündigte die Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde (INL) die Verfügbarkeit der neuen Plattform auf ihrer Internet-Seite an, die über SPID oder CIE zugänglich ist und für die Vorabmitteilung von gelegentlicher selbstständiger Mitarbeit genutzt werden kann.

Das Gesetzesdekret Nr. 146/2021 legt fest, dass Auftraggeber, die als Unternehmer handeln, verpflichtet sind vor Beginn der gelegentlichen selbständigen Mitarbeit die grundlegenden Daten in Bezug auf die Leistung auf dieser Plattform  mitzuteilen. 

In der Mitteilung Nr. 573 vom 28. März 2022 gab das INL Hinweise zum elektronischen Verfahren für die Vorabmitteilung.

Auf dem Portal „Arbeitsämter“ (unter folgendem Link abrufbar: Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik) kann man sich mit dem SPID (öffentliches System der digitalen Identität) oder dem CIE (elektronischer Personalausweis) anmelden und die Anwendung „Gelegentliche selbständige Erwerbstätigkeit“ wählen.

Sobald die Anwendung ausgewählt wurde, muss das Tätigkeitsprofil aus dem Menüpunkt „Wählen Sie, für wen Sie arbeiten möchten“ ausgewählt werden. Zur Zeit ist die gesamte Anmeldung nur in italienischer Sprache verfügbar.

Die Plattform ist in 4 Abschnitte unterteilt; die in jedem Abschnitt bereitzustellenden Informationen und Daten sind nachstehend aufgeführt: 

ABSCHNITT 1 - Kommunikation

Im ersten Abschnitt müssen die Daten des Auftraggebers angegeben werden: Steuernummer, Firmenname, Anschrift des Firmensitzes, Postleitzahl, Provinz und Gemeinde.

ABSCHNITT 2 - Selbstständige/r

In diesem Abschnitt müssen die Daten des gelegentlichen selbständigen Mitarbeiters eingegeben werden: 
  • die Steuernummer; bei ausländischen Dienstleistern kann der Punkt „Person ohne Steuernummer“  angekreuzt werden und die  Meldung mit den ausländischen personenbezogenen Daten vervollständigt werden;
  • unter personenbezogenen Daten versteht man Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geburtsstaat, Geburtsort;
  • Angaben zum Personalausweis, d.h. Staat, in dem dieser ausgestellt wurde, und dessen Nummer, oder Angaben zum Aufenthaltstitel, d.h. Grund, Nummer, ausstellende Behörde und Ablaufdatum;
  • schließlich den Wohnsitz des Dienstleisters, insbesondere die Adresse, die Postleitzahl, das Land des Wohnsitzes und die Wohnsitzgemeinde.

ABSCHNITT 3 - Arbeitsverhältnis

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben erforderlich: Startdatum, Dauer innerhalb der die Dienstleistung erbracht werden soll (in diesem Fall können Sie zwischen 7 Tagen, 15 Tagen und 30 Tagen wählen), Beschreibung der Tätigkeit und geschätzte Vergütung.

Hinsichtlich der Dauer, innerhalb der die Dienstleistung abgeschlossen wird, hat das INL in seiner Mitteilung Nr. 573 vom 28. März 2022 festgelegt, dass eine neue Mitteilung erfolgen muss, wenn die Arbeiten oder die Dienstleistung nicht innerhalb des in der Mitteilung angegebenen Zeitrahmens abgeschlossen werden.

ABSCHNITT 4 - Sendungsdaten

Im letzten Abschnitt werden die Daten des Erstellers der Mitteilung abgefragt, insbesondere die Steuernummer und die E-Mail-Adresse.

Sobald die Übermittlung abgeschlossen ist, werden das Datum der Übermittlung der Mitteilung und der entsprechende Code in diesem letzten Abschnitt angezeigt.

Schließlich stellt INL klar, dass das derzeitige Verfahren, das die Übermittlung der Mitteilung per E-Mail vorsieht, nur bis zum 30. April 2022 angewendet werden kann. Ab dem 1. Mai 2022 kann dieser Verpflichtung nur noch auf elektronischem Wege nachgekommen werden, was zur Folge hat, dass Mitteilungen per E-Mail nicht mehr als gültig angesehen werden können.

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