Steuerlicher Wohnsitz und Umzug ins Ausland

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veröffentlicht am 11. Juli 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


In seinem Beschluss Nr. 18009 vom 6. Juni 2022 hat sich der Kassationsgerichtshof erneut zum Thema des steuerlichen Wohnsitzes geäußert, insbesondere zur Bedeutung des Mittelpunkts der Lebensinteressen als Kriterium für die Bestimmung des Wohnsitzstaates.

Hierbei ging es um einen italienischen Staatsbürger, der seinen steuerlichen Wohnsitz zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn in die Schweiz verlegt hatte; eine Analyse des Sachverhalts zeigte eindeutig, dass nicht nur sein ständiger Wohnsitz, sondern auch der Mittelpunkt seiner persönlichen und familiären Bindungen in der Schweiz lag. Er hielt seine Tätigkeit als Geschäftsführer in einer italienischen Gesellschaft, zu der er sich täglich begab, zurecht für irrelevant, denn das OECD-Musterabkommen (Artikel 4 Absatz 2) sieht vor, dass im Falle eines Konflikts zwischen Staaten bezüglich der steuerlichen Ansässigkeit einer natürlichen Person (in diesem Fall Italien und die Schweiz) die Besteuerungsbefugnis in erster Linie bei dem Staat liegt, in dem die natürliche Person ihren ständigen Wohnsitz hat, in zweiter Linie bei dem Staat, in dem sie den Mittelpunkt ihrer wesentlichen Interessen hat, und zuletzt bei dem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die italienische Steuerbehörde vertrat die gegenteilige Auffassung und bestand darauf, die Arbeitseinkünfte als Wohnsitzstaat zu besteuern, da sie davon ausging, dass der Betroffene als Geschäftsführer einer in Italien ansässigen Gesellschaft seinen steuerlichen Wohnsitz tatsächlich in Italien hätte. 

Dies begründete sie damit, dass sich der Hauptsitz seiner Interessen in Italien befinden würde. 

Die Richter des Obersten Gerichtshofs haben in diesem jüngsten Urteil besonders hervorgehoben, dass unter dem Begriff des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht nur der Hauptsitz der wirtschaftlichen Angelegenheiten zu verstehen ist, sondern auch der Ort, an dem sich die persönlichen Interessen konzentrieren. 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit Jahren in der Schweiz befindet; außerdem gibt es abgesehen vom täglichen Pendeln und der Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort keinen Beweis, der für das Gegenteil spricht. 

Dies genügt jedoch keineswegs, um den steuerlichen Wohnsitz in Italien festzustellen, weshalb der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen hat.

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