Verwaltungsschreiben Italienischer Fiskus 24. Mai 2022 – Klarstellung hinsichtlich der Interpretation der Begriffe „arm’s length principle“ und „arm’s length range“

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veröffentlicht am 2. Juni 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit der Veröffentlichung des Verwaltungsschreibens vom 24. Mai 2022, hat der italienische Fiskus eine Klarstellung hinsichtlich des Fremdvergleichsgrundsatzes und insbesondere des Begriffs „arm’s length range“ (im Folgenden auch „Bandbreite von Fremdvergleichswerten“) erlassen. Das Schreiben liefert somit eine Leitlinie, wie das mit Gesetzesdekret vom 24. April 2017 in die nationale Gesetzgebung aufgenommene „arm’s length principle“ und, insbesondere, die mit Durchführungsdekret vom 14. Mai 2018 definierte „Bandbreite von Fremdvergleichswerten“ in der Praxis interpretiert werden sollte.

Das Verwaltungsschreiben gibt zunächst eine Übersicht der regulatorischen Entwicklungen, welche zur Aufnahme der Begriffe „arm’s length principle“ und „arm’s length range“ in die nationale Gesetzgebung geführt haben. 

Das vorwiegende Ziel der Aufnahme dieser Begriffe in die nationale Gesetzgebung war die italienischen Vorschriften stärker an die OECD Verrechnungspreisgrundsätze anzugleichen.

Das Schreiben geht anschließend näher auf die im Artikel 6 des Durchführungsdekrets vom 14. Mai 2018 definierte „Bandbreite von Fremdvergleichswerten“ ein und liefert operative Anweisungen zur korrekten Auslegung des genannten Begriffs in der Praxis. 

Im Folgenden werden einige der Klarstellungen stichpunktartig aufgezählt:
  • Die Basis für die korrekte Auslegung und Interpretation der „Bandbreite von Fremdvergleichswerten“, ist die Auswahl der am besten geeigneten Methode und des entsprechenden finanztechnischen Indikators. Sobald diese Auswahl erfolgt ist, können Vergleichswerte aus Geschäftsvorfällen zwischen fremden Dritten identifiziert und eine Bandbreite gebildet werden.
  • Die Einführung des Begriffes „Bandbreite von Fremdvergleichswerten“ in der nationalen Gesetzgebung basiert auf Art. 3.55 der OECD Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (im Folgenden „OECD-Leitlinien“), welche klarstellen, dass ,,(…) es auch viele Situationen geben (wird), bei denen die Anwendung der am besten geeigneten Methode bzw. Methoden eine Bandbreite von Werten ergibt, von denen alle relativ gleich zuverlässig sind.“ Die unterschiedlichen Werte innerhalb der Bandbreite können einerseits dadurch begründet werden, dass durch die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nur eine Annäherung an jene Bedingungen erzielt wird, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären und andererseits, dass unabhängige Unternehmen, die vergleichbare Geschäftsvorfälle unter vergleichbaren Verhältnissen tätigen, für einen solchen Geschäftsvorfall nicht genau denselben Preis festsetzen. 
  • Sofern sämtliche Werte innerhalb der Bandbreite denselben Grad an Vergleichbarkeit aufweisen, können alle Werte innerhalb der Bandbreite als fremdvergleichskonform angesehen werden.
  • Sofern hingegen eine Bandbreite von Fremdvergleichswerten erreicht wird, für die angenommen werden kann, dass Vergleichbarkeitsmängel existieren, die nicht identifiziert oder quantifiziert werden können, sollten statistische Instrumente verwendet werden, welche die zentrale Tendenz zur Einschränkung der Bandbreite berücksichtigen (z.Bsp. Interquartilsbandbreiten) und dadurch die Verlässlichkeit der Analyse verbessern. In diesem Fall sind grundsätzlich nur die Werte innerhalb der eingeschränkten Bandbreite als fremdvergleichskonform anzusehen.
  • Sofern eine Bandbreite an Fremdvergleichswerten sogenannte „Outliers“ oder „extreme Werte“ enthält, sollten diese im Detail analysiert werden, um dem Grund für den extremen Ausschlag auf den Grund zu gehen und sicherzustellen, dass der zu Grunde liegende Geschäftsvorfall mit dem untersuchten Geschäftsvorfall des Steuerzahlers vergleichbar ist.
  • Auch Vergleichswerte, welche eine Verlustsituation aufweisen, sollten im Detail analysiert werden, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ein unabhängiges Unternehmen nicht bereit wäre eine dauerhafte Verlustsituation ohne konkrete Erfolgsaussichten in Kauf zu nehmen. Hierbei gilt, dass Verlustwerte nicht „a priori“ ausgeschlossen werde sollten, sondern nur falls die Verlustsituation nicht die normalen Marktbedingungen widerspiegelt oder falls die Verlustsituation ein anderes Risikoniveau widerspiegelt als das, welches vom Steuerzahler i.Z.m. dem geprüften Geschäftsvorfall eingegangen wurde.
  • Sofern der vom Steuerzahler i.Z.m. dem konzerninternen Geschäftsvorfall erzielte Wert außerhalb der Bandbreite an Fremdvergleichswerten liegt, muss der Steuerzahler geeignete Nachweise liefern, welche die Abweichung begründen. Wird dieser Nachweis nicht oder nur unzureichend erbracht, erfolgt die Anpassung durch den italienischen Fiskus auf den Punkt innerhalb der von ihm identifizierten Bandbreite an Fremdvergleichswerten, welcher dem vom Steuerzahler angewandten Wert am Nächsten liegt. 
  • Der vom Steuerzahler gewählte Wert innerhalb der Bandbreite sollte in allen Fällen begründet werden, um zu erläutern, weshalb dieser Wert das Fremdvergleichsprinzip am besten erfüllt.
Bei der obigen Darstellung handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der inhaltlichen Klarstellungen des Verwaltungsschreibens. 

Die Klarstellungen stellen keine Neuerungen an sich dar, da sie größtenteils Punkte und Interpretationen aus den OECD-Leitlinien aufgreifen und widerspiegeln. 

Nichtsdestotrotz, ist es ein wichtiger Schritt, diese Klarstellungen von Seiten des italienischen Fiskus zu erhalten, da sie eine Willenserklärung und Verpflichtung desselben signalisieren, sich an diese Anweisungen zu halten.

Insbesondere die Aussage, dass der Fiskus im Falle einer Anpassung den Punkte innerhalb der Bandbreite wählen sollte, welcher dem vom Steuerzahler gewählten Wert am Nächsten liegt, ist von hoher Relevanz, da dies in der Praxis bisher nicht so gelebt wurde.

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