Ermittlung der Katastereinkünfte aus Windparks: Das italienische Finanzamt folgt dem Kassationsgerichtshof

PrintMailRate-it

 veröffentlicht am 13. November 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Das Rundschreiben Nr. 28/E des Finanzamtes vom 16.10.2023 enthält angesichts einer konsolidierten Ausrichtung der Rechtsprechung zur Legitimität neue Leitlinien zum Thema der direkten Bewertung von Windparks und ersetzt damit das, was die Steuerbehörde bereits in Absatz 1.3 des Rundschreibens Nr. 27/E von 2016 bestätigt hatte.




In Artikel 1, Absatz 21 des Gesetzes Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 (Stabilitätsgesetz 2016) heißt es: „Ab dem 1. Januar 2016 erfolgt die Ermittlung des Katastereinkommens von Immobilien mit besonderer und spezieller Nutzung, die in den Katasterkategorien der Gruppen D und E zählbar sind, durch direkte Schätzung unter Berücksichtigung der Grundstücke und Gebäude sowie der strukturell mit ihnen verbundenen Elemente, die ihre Qualität und ihren Nutzen erhöhen, innerhalb der Grenzen der gewöhnlichen Wertschätzung“.

Dieselbe Bestimmung sieht vor, dass „Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und andere Einrichtungen, die für den spezifischen Produktionsprozess funktional sind, von der gleichen direkten Schätzung ausgenommen sind“.
Es gab also eine Änderung bei den Komponenten, die bei der direkten Schätzung zu berücksichtigen sind, wobei die Komponenten mit Immobiliencharakter, die auf die Ermittlung des Katastereinkommens ausgerichtet sind, einbezogen und die Komponenten mit Anlagencharakter, die ausschließlich auf den Produktionsprozess ausgerichtet sind, ausgeschlossen wurden.

Wie im Rundschreiben Nr. 2/E vom 1. Februar 2016 klargestellt wird, handelt es sich dabei insbesondere um all jene Bestandteile, „die spezifischen Funktionen innerhalb eines bestimmten Produktionsprozesses erfüllen und die der Immobilie keinen nennenswerten Nutzen verleihen, auch nicht bei einer Änderung des darin durchgeführten Produktionszyklus“, unabhängig von ihrer Größenrelevanz.

Grundsätzlich erfolgt daher ab dem 1. Januar 2016 die Bestimmung des Katastereinkommens von Immobilien mit besonderer Zweckbestimmung (die in den Katasterkategorien D und E enthalten sind) durch eine direkte Schätzung. Dabei werden das Grundstück, die Gebäude und die mit ihnen strukturell verbundenen Elemente berücksichtigt. Im Gegensatz dazu sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und andere Einrichtungen, die für den spezifischen Produktionsprozess funktional sind, von der direkten Bewertung ausgeschlossen.

Windkraftanlagen 

Bei Windkraftanlagen handelt es sich um Bauwerke zur Erzeugung von Strom durch Nutzung der Windenergie, die im Allgemeinen aus einer Reihe von Windturbinen mit den entsprechenden Fundamenten, Transformatoren- und Kontrollkabinen, elektrischen Anlagen, Kabeln für den Netzanschluss und Erdarbeiten bestehen.

Mit dem Rundschreiben Nr. 2/E von 2016 wurde bestätigt, dass Windenergieanlagen (Rotoren und Gondeln) ab 2016 nicht mehr zu bewerten sind, und mit dem Rundschreiben Nr. 27/E von 2016 wurde ferner klargestellt, dass die Tragwerke (Türme) der Windenergieanlagen von Windparks unter Berücksichtigung ihrer typologisch-konstruktiven Eigenschaften zu den Bauwerken zu zählen sind, wobei ihre Eigenschaften der Festigkeit, der Stabilität, der volumetrischen Konsistenz und der Bodenverankerung zu berücksichtigen sind. 

Nach dem oben genannten Rundschreiben sollen also der Grund und Boden, die Türme mit ihren Fundamenten, die technischen Räume, in denen die Steuerungs- und Transformationsanlagen untergebracht sind, und schließlich die verschiedenen Unterkünfte, die sich im Umkreis der Immobilieneinheit befinden, der Katasterbewertung unterzogen werden.

Dieser inakzeptable Standpunkt des Finanzamtes (Einbeziehung der Türme in die Berechnung der Katasterpacht) hat in der Vergangenheit zu einer Reihe von zahlreichen Beschwerden geführt. Letztere zielten richtigerweise auf den Ausschluss des Stützmastes von der Berechnung des Katastereinkommens ab, da er eindeutig ein untrennbarer und grundlegender Bestandteil der Energieerzeugungsanlage ist. Anfänglich war die Rechtsprechung nicht eindeutig und einige Steuerausschüsse vertraten einen Standpunkt, der mit dem Rundschreiben der Agentur übereinstimmte, aber später, auch dank der Unterstützung zahlreicher technischer Studien und Gutachten „pro veritate“, konsolidierte sich - wie vorhersehbar und wünschenswert - eine praktisch eindeutige Rechtsprechung (vor allem der Oberste Kassationsgerichtshof) gegen das oben genannte Rundschreiben des Finanzamtes.

Aktuelles

Mit dem jüngsten Rundschreiben 28/E vom 16. Oktober 2023 hat das Finanzamt die nunmehr konsolidierte Rechtsprechung zur Legitimität zur Kenntnis genommen und erklärt, dass „der gesamte „Rotor-Behälter-Turm“-Komplex als von der Katasterschätzung ausgenommen betrachtet werden muss und daher als ein für den spezifischen Energieerzeugungsprozess funktionales Anlagenunikat zu betrachten ist, unbeschadet der spezifischen baulichen Besonderheiten der Anlage“.

Infolge dieses Standpunkts fordert die Zentraldirektion die örtlichen Büros der Agentur auf: „alle anhängigen Streitfälle in der betreffenden Angelegenheit erneut zu prüfen und, falls die Tätigkeit des Amtes nach nicht konformen Kriterien erfolgt ist, die Forderung aufzugeben“.

Es ist zu hoffen, dass dies das Ende einer endlosen Reihe von Streitfällen ist, die dazu beigetragen haben, dass einige Steuerkommissionen (insbesondere in Süditalien) überlastet waren, was zu einer verständlichen und unvermeidlichen Verzögerung ihrer Arbeit geführt hat.

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Stefano Damagino

Dottore Commercialista, Revisore Legale

Associate Partner

+39 02 6328 841

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu