Italien: Sind Vergütungen für den Vertrieb von Software an Nichtansässige als Tantiemen einzustufen?

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 veröffentlicht am 27. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Assonime hat im Rundschreiben Nr. 27 vom 12. Oktober 2023 die Schwierigkeiten der Qualifizierung von Tantiemen untersucht. Aufgeworfen wird die Frage, ob Vergütungen für die Gewährung von Rechten zur Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung von Software an Nichtansässige, als Tantiemen zu klassifizieren sind.




Die Einstufung einer an ein gebietsfremdes Subjekt gezahlte Vergütung als Tantieme ist aus steuerlicher Perspektive relevant, um festzustellen, ob die Quellensteuer gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c des TUIR und Artikel 25 Absatz 4 des Präsidialdekrets Nr. 600/73 zu entrichten ist.

Laut italienischem Recht unterliegen Tantiemen, wenn sie als solche eingestuft werden, der Quellensteuer. Der Steuersatz richtet sich nach den Doppelbesteuerungsabkommen, die von Italien unterzeichnet wurden. Werden Vergütungen dagegen als Unternehmensgewinne eingeordnet, sind diese in Italien von der Steuer befreit und werden nur im Wohnsitzland des ausländischen Subjekts besteuert.

Die im Rundschreiben Nr. 27 von Assonime dargelegte Analyse geht vom Grundsatz Nr. 5 des italienischen Finanzamtes vom 20. Februar 2023 aus. In diesem Grundsatz bestätigt das Finanzamt, dass Entgelte für die Gewährung des Rechts zur Nutzung, Vervielfältigung und Vertrieb von Software an Gebietsfremde, die keine Betriebsstätte in Italien besitzen, als Tantiemen gelten und daher in Italien der Quellensteuer unterliegen.

Ferner hat das Finanzamt klargestellt, dass die Einstufung von Zahlungen für die Übertragung von Software, von der Art der Rechte abhängt, die der Käufer erwirbt. Die Analyse dieses Grundsatzes, der bereits in früheren Praxisdokumenten des Finanzamtes (d.h. R.M. 169/97, Beschluss Nr. 119/2007, Beschluss Nr. 128/2008, Antwort auf die Interpellation Nr. 361/2023) geäußert und konsolidiert wurde, erlaubt nach Ansicht von Assonime, folgende Grenzfälle zu identifizieren:
  1. Die für den Erwerb des Nutzungsrechts der Software bezahlten Gebühren für die rein persönliche und gewerbliche Nutzung, ohne dass eine gewerbliche Verwendung gegenüber Dritten erfolgt, stellen Unternehmensgewinne dar, die in Italien nicht der Quellensteuer unterliegen.
  2. Entgelte, die für den Erwerb des Nutzungsrechts der Software zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung gegenüber Dritten, werden als Tantiemen angesehen und unterliegen daher der Quellensteuer. Unter wirtschaftlicher Verwertung ist das Recht zu verstehen, die Software selbst zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu verändern.

In der Praxis gibt es auch Sonderfälle in Bezug auf die oben genannten Beispiele. Darunter fallen Vergütungen, die an Nichtansässige für den Vertrieb von Software an ihre Kunden gezahlt werden, ohne dass diese Änderungen nach den Anweisungen des ausländischen Lizenzgebers vornehmen können. In Anbetracht der verschiedenen Klarstellungen des Finanzamtes sollte kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Vergütungen nicht als Tantiemen gelten und nicht der Quellensteuer unterliegen.

Auf jeden Fall ist es notwendig, die richtige Einstellung des Verhandlungswillens zu ermitteln, da gerade hier die größten Auslegungsschwierigkeiten auftreten können. Assonime stellt fest, dass Italien den Vorbehalt geäußert hat, dass nicht alle Vergütungen, die den bloßen Vertrieb von Software zum Gegenstand haben, als Unternehmensgewinne zu klassifizieren sind. Angemessen ist demnach eine Einzelfallprüfung der konkret eingeräumten Rechte des Verbreitungsrechts.

Diese Stellungnahme des Finanzamtes wirft jedoch einige Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten auf, wenn es darum geht, die Fälle zu definieren, in denen eine Partei als reiner Vertriebshändler eingestuft werden kann oder nicht. Es wäre daher wünschenswert, dass das Finanzamt offiziell eingreift, um Tantiemen oder Unternehmensgewinne im Zusammenhang mit dem Transfer von Software klar zu definieren.

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