Die Auswirkungen des Brexit auf die umsatzsteuerlichen Behandlung von Transaktionen mit britischen Unternehmern

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veröffentlicht am 24. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Ab dem 1. Januar 2021 wurde das Vereinigte Königreich in jeder Hinsicht zu einem Nicht-EU-Staat. Dies hatte unvermeidliche Konsequenzen auch für die umsatzsteuerlichen Behandlung von Transaktionen mit britischen Unternehmen.

  
Ab 2021 wurde das Vereinigte Königreich zu einem „Drittland“ für Umsatzsteuerzwecke in Bezug auf die EU. Erstens gelten B2B-Übertragungen und -käufe von Waren zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich nicht mehr als innergemeinschaftliche Transaktionen, sondern als Export-Übertragungen (wenn Waren von Italien in das Vereinigte Königreich versandt werden) und Import-Waren (wenn Waren aus dem Vereinigten Königreich nach Italien eingeliefert werden). Diese Vorgänge erfordern daher die Erledigung von Zollformalitäten.
 
B2B-Übertragungen und -käufe von Waren sind nicht die einzigen Transaktionen, die vom Brexit für die Zwecke der umsatzsteuerlichen Behandlung betroffen sind. In der Tat ist auch zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2021:
  • die Überführung beweglicher Sachen aus dem Vereinigten Königreich /in das Vereinigte Königreich in/aus einem anderen Mitgliedsstaat Weiterverarbeitung oder Begutachtung nicht mehr durch die Bestimmungen des GD 331/93 begünstigt wird und daher die Inanspruchnahme von Zollverfahren (z.B. aktiver und passiver Abschluss, vorübergehende Annahme) erforderlich ist;
  • Fernverkäufe an Privatpersonen der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Imports durch den Endverbraucher unterliegen;
  • die territoriale Relevanz der Dienstleistungen unter Bezugnahme auf die Artikel 7 ff. des DPR (Dekret des ital. Präsidenten der Republik) 633/72 festgestellt wird, die vorsehen, dass der Verhandlungspartner in einem Nicht-EU-Land ansässig ist.
 
Die Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Transaktionen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmern bringen auch einige Neuerungen in Bezug auf die Identifikations-, Dokumentations- und Meldepflichten solcher Transaktionen mit sich. Im Detail:
  • die Registrierung im MIAS ist für Transaktionen mit einem im Vereinigten Königreich ansässigen Verhandlungspartner nicht mehr erforderlich;
  • der Erwerb der EORI-Nummer ist für die Erledigung der Zollformalitäten notwendig;
  • bei allgemeinen Dienstleistungen muss der Nachweis des Umsatzsteuerpflicht-Status des im Vereinigten Königreich ansässigen Kunden auf andere Weise als durch Überprüfung in der MIAS-Datenbank nachgewiesen werden;
  • der Nachweis über den Versand der Waren in das Vereinigte Königreich wird durch Zollunterlagen erbracht;
  • B2B-Übertragungen von Waren und B2B-Dienstleistungen an im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer müssen nicht mehr in den zusammenfassenden Meldungen von INTRASTAT eingetragen werden.

In Bezug auf die Pflichten und Rechte für Umsatzsteuerzwecke wurde am 24. Dezember 2020 ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union geschlossen.

Das italienische Finanzamt hat mit Beschluss Nr. 7/2021 nach Überprüfung des oben genannten Abkommens angekündigt, dass die Voraussetzungen gegeben sind, um den im Vereinigten Königreich ansässigen Subjekte die Möglichkeit der Nutzung des Instituts der direkten Identifizierung zu gewähren, um ihren Pflichten nachzukommen und ihre Rechte in Bezug auf die Umsatzsteuer in Italien auszuüben. 

Demzufolge können britische Umsatzsteuerpflichtige wie bis zum 31. Dezember 2020 wählen, ob sie sich gemäß Artikel 35-ter des DPR (Dekret des ital. Präsidenten der Republik) 633/72 direkt identifizieren oder einen Steuervertreter gemäß Art. 17 Ziffer 3 des DPR (Dekret des ital. Präsidenten der Republik) 633/72 bestellen.

Das italienische Finanzamt hat außerdem klargestellt, dass Subjekte, die sich vor dem 1. Januar 2021 in Italien umsatzsteuerlich identifiziert haben, ihre umsatzsteuerliche Position in Italien ohne Unterbrechung weiter nutzen können. Andererseits können britische Unternehmer, die in der Ungewissheit durch die Bestellung eines Steuervertreters vorgesorgt haben, entscheiden, ob sie den Steuervertreter mindestens bis Ende 2021 behalten oder zum Institut der direkten Identifizierung wechseln.

Schließlich sieht das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union unterzeichnete Abkommen eine Sonderbehandlung für Nordirland vor. Das Land unterliegt nämlich bei der Übertragung von Waren weiterhin den EU-Vorschriften, während es bei der Erbringung von Dienstleistungen als Drittland gilt.​

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