Geldwäscheprävention: Einführung des Transparenzregisters in Italien

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veröffentlicht am 2. Juni 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das seit langem erwartete interministerielle Durchführungsdekret zur Implementierung des italienischen Transparenzregisters (sog. Registro dei Titolari Effettivi) 1 gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzesdekrets 231/07 wurde nunmehr vom italienischen Wirtschafts- und Finanzministerium („MEF") gemeinsam mit dem italienischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung („MISE") erlassen und am 25. Mai 2022 im italienischen Amtsblatt veröffentlicht. Das Durchführungsdekret tritt am 9. Juni 2022 in Kraft.

 

  

  

 

Der Erlass dieses Durchführungsdekrets bedeutet einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ermöglicht die Errichtung einer nationalen Datenbank über die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften (S.r.l., S.p.A., S.A.P.A., Genossenschaften, Konsortial- und Gegenseitigkeitsgesellschaften), juristischen Personen des Privatrechts (Vereine, anerkannte Ausschüsse und Stiftungen), Trusts mit steuerlich relevanten Rechtswirkungen sowie ähnlichen juristischen Institutionen, die in Italien tätig sind.

 

Sobald das italienische Transparenzregister voll funktionsfähig sein wird, werden die darin enthaltenen Informationen mit den Daten der entsprechenden Register der anderen EU-Mitgliedstaaten verknüpft. Diese Verknüpfung ermöglicht es einerseits, die Transparenz der Eigentumsstrukturen aller im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Unternehmen zu fördern, andererseits den Missbrauch undurchsichtiger Strukturen, die einen Nährboden für illegale Geschäfte bieten, zu bekämpfen.

 

Zu diesem Zweck wird nun bei jedem Handelsregister der italienischen Handelskammern eine spezielle Abteilung eingerichtet, in der die Daten und Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von in Italien tätigen und in den Anwendungsbereich der Norm fallenden Unternehmen, eingetragen werden müssen.

Das Transparenzregister ist in zwei Abteilungen unterteilt:

  • eine für Unternehmen und juristische Personen des Privatrechts; und
  • eine für Trusts und ähnliche Rechtsträger.

   

Wer ist zur Vornahme der Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Offenlegung von Daten und Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten obliegt:

  • den Geschäftsführern von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, die in das italienische Handelsregister eingetragen werden müssen;
  • dem Gründer, im Lebensfalle, oder den mit der Vertretung und Führung der juristischen Person des Privatrechts betrauten Personen;
  • den Treuhändern von Trusts mit steuerlich relevanten Rechtswirkungen oder ähnlichen Rechtsträgern.

  

Welche Daten müssen mitgeteilt werden?

Die Identifikationsdaten und die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten gemäß Artikel 20 des Gesetzesdekrets 231/2007 müssen von den vorgenannten Personen mitgeteilt werden.

Die Mitteilung muss zudem folgende Daten enthalten:

 

a) bei Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit

  • den Umfang der (direkten oder indirekten) Beteiligung am Kapital der Körperschaft, der jeweiligen natürlichen Person, die als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wurde,
  • oder die Art und Weise, in der die Kontrolle ausgeübt wird,
  • oder letztlich die Befugnisse derjenigen Personen, die die gesetzlichen Vertretung, Geschäftsführung oder Leitung der Körperschaft inne haben und als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert wurden;
     

b) bei juristischen Personen des Privatrechts die Steuernummer und bei der ersten Mitteilung oder bei späteren Änderungen:

  • der Name der Körperschaft,
  • den Rechtsitz und, falls abweichend vom Rechtsitz, den Verwaltungssitz der Körperschaft,
  • die zertifizierte E-Mail-Adresse;
     

c) bei Trusts und ähnlichen Rechtsträgern die Steuernummer und bei der ersten Mitteilung oder bei späteren Änderungen:

  • den Namen des Trusts oder des Rechtsträgers,
  • Datum, Ort und Angaben der Urkunde über die Errichtung des Trusts oder des Rechtsträgers.

 

Wie erfolgt die Mitteilung?

Die Mitteilung muss elektronisch mittels dem sogenannten "Comunica"-Formular 2 erfolgen.

   

Bis wann muss die Mitteilung vorgenommen werden?

Es sind folgende - zwingende - Meldefristen vorgesehen:

  • Die Daten und Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten müssen innerhalb von 60 Tagen seit Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt des noch ausstehenden Verwaltungsakts des MISE zur Bestätigung der Funktionsfähigkeit des Kommunikationssystems, übermittelt werden (der Verwaltungsakt soll innerhalb von sechzig Tagen seit Inkrafttreten des vorgenannten interministeriellen Dekrets zur Implementierung des Transparenzregisters veröffentlicht werden);
  • alle Änderungen der Daten und Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten müssen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Handlung, die zur Änderung der Eigentumsverhältnisse führt, mitgeteilt werden;
  • Bei neu gegründeten Unternehmen, d.h. solchen, die nach vorgenanntem Erlass des MISE gegründet werden, müssen die Daten und Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung in das entsprechende Register übermittelt werden;
  • Jährlich, innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Mitteilung, müssen die Angaben und Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten bestätigt werden, wobei Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit dies gleichzeitig mit der Einreichung ihres Jahresabschlusses tun können.

  

Welche Folgen hat die unterlassene Mitteilung?

Im Falle unterlassener Mitteilung müssen die dazu Verpflichteten die in Artikel 2630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Geldstrafen i.H.v. € 103 bis € 1.032 zahlen. Erfolgt die Mitteilung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist, wird die Strafe auf 1/3 reduziert. Die Einrichtung des Transparenzregisters hält somit alle dazu gesetzlich verpflichteten Unternehmen zur korrekten Identifizierung und Übermittlung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer an.

  

    

1 Dekret Nr. 55 vom 11. März 2022, Durchführungsdekret über die Mitteilung, den Zugang und die Abfrage von Daten und Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, juristischen Personen des Privatrechts, Trusts, die steuerlich relevante Rechtswirkungen erzeugen, und Trust-ähnlichen Rechtsinstituten, Amtsblatt Nr. 121 vom 25. Mai 2022.

 

2 Formular gemäß Durchführungsverordnung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 19.

November 2009, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 282 vom 3. Dezember 2009.

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