Wegzug von Arbeitnehmern: Steuerliche und sozial­ver­sicherungspflichtige Aspekte

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veröffentlicht am 12. August 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

von Susanne Hierl
 

Unsere globalisierte Arbeitswelt macht es immer wieder notwendig, dass Arbeitneh­mer für ihre Tätigkeit im Ausland ihren An­knüpfungs­punkt im In­land aufgeben. Sei es, weil sie als Alleinstehende keinen zweiten Wohnsitz aufrechterhalten wollen oder nach langen Zeiten der Trennung die Familie mit ins Ausland nehmen möchten bzw. sich nach einer Erprobungsphase dazu entschließen, den Lebens­mittel­punkt ganz ins Ausland zu verlegen.

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Fälle, in denen Arbeitnehmer vor dem Wegzug in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und sozial­versicherungs­pflichtig waren. Für die Fälle, in denen Beteiligungen an Gesellschaften von über 1 Prozent bestanden, verweisen wir auf den Artikel „Die sog. Weg­zugs­besteue­rung: Aktuelle Rechtslage und voraussichtliche Änderungen”, der sich mit der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) beschäftigt.




In dem Artikel geht es insbesondere um die Auswirkungen des Wegzugs auf die steuerliche Behandlung von „einfachen” Arbeitnehmern ohne Firmenbeteiligungen und v.a. die sozialversicherungsrechtliche Komponente.


Steuern

Arbeitgeber

Sofern ein Arbeitnehmer für seinen Arbeit­geber ins Ausland geht und in Deutsch­land seinen Wohnsitz aufgibt, ist der Arbeitnehmer nur noch unter bestimmten Voraus­setzungen beschränkt steuer­pflichtig in Deutschland (§ 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 49 EStG). Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer inländische Einkünfte erzielt, d.h. in Deutschland physisch tätig wird.

Sofern ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall auch weiterhin für einen inländischen Arbeitgeber tätig ist und dementsprechend Steuern in Deutschland zahlen muss (weil er z.B. weiter einen deutschen Arbeitsvertrag hat und für das deutsche Unternehmen zeitweise in Deutschland tätig ist), gibt es einige Besonder­heiten zu beachten. Insbesondere kann er bei einer Lohn­abrechnung nur noch die Steuerklasse I erhalten (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b EStG). Dazu ist ein gesonderter Antrag an das Betriebsstätten-Finanzamt zu stellen.

Für einen beschränkt Steuerpflichtigen darf am Jahresende kein Lohn­steuer­jahres­ausgleich erfolgen. Gem. § 50 Abs. 2 S. 1 EStG gilt die Einkommenssteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen bei beschränkt Einkommenssteuerpflichtigen durch den Steuerabzug abgegolten, d.h. bei korrektem Einbehalt der Lohnsteuer entfällt die Abgabe der Einkommensteuererklärung dementsprechend.


Arbeitnehmer

Sofern ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz verlegt, muss er im Wegzugsjahr noch eine Steuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht einreichen. Die Zeiträume dafür sind zu vermerken. In der Steuererklärung werden die Zeiträume der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht entsprechend berücksichtigt. Sofern ein Mitarbeiter Einkünfte auch im Ausland erzielt und sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, hat er die Einkünfte im Wegzugsjahr bei der Progression in seiner Steuererklärung anzugeben (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Im Folgejahr kann es sein, dass er noch zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Dabei kann ein Antrag auf Nichtabgabe grundsätzlich gestellt werden. Sofern der Arbeitnehmer jedoch weitere Einkünfte in Deutschland erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) muss er selbstverständlich weiterhin eine Steuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht abgeben. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch nicht bei der Progression mit aufzunehmen.

Arbeitnehmer sollten insbesondere daran denken, bei Wegzug ihre inländische Bank zu informieren und sich dort als Steuerausländer zu melden. Das gleiche gilt für Versicherungen. Auch dabei sollten Arbeitnehmer mit den Versicherungsunternehmen Rücksprache halten, dass bis auf Weiteres kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht. Auch Familienkassen sind in Bezug auf Elterngeld oder Kindergeld über die Wohnsitzaufgabe umgehend zu informieren.

Unter gewissen Umständen besteht auch nach Wegzug die Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren bzw. kann auch ein beschränkt Steuerpflichtiger eine Antragsveranlagung beantragen. Die Fälle bedürfen jedoch einer Prüfung im Einzelfall.


Für den Sonderfall der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht sei auf den Beitrag „Besteuerung nach dem Wegzug: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht” verwiesen.


Sozialversicherung

Weitaus weitreichendere Auswirkungen eines Wegzugs ergeben sich für einen Arbeitnehmer in Bezug auf die Sozialversicherung.

Grundsätzlich unterliegt ein Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat der Sozialversicherungspflicht. Arbeitnehmer, die also ins Ausland verziehen und dort tätig werden, sind auch dort sozialversicherungspflichtig.

U.U. kann die Sozialversicherungspflicht weiterhin in Deutschland verbleiben. Es kommt zum einen darauf an, ob der Arbeitnehmer in der EU/EWR/Schweiz (nachfolgend EU), in einem Staat mit einem Sozialversicherungs­abkommen oder in einem Staat ohne Sozialversicherungsabkommen (Drittstaat) tätig ist.

Bei Tätigkeit in der EU kann eine Versicherung weiterhin in Deutschland mit einer Entsendung (Art. 12 EG-VO 883/2004), einer Mehrfachbeschäftigung (Art. 13 EG-VO 883/2004) oder einer sog. Ausnahme­vereinbarung (Art. 16 EG-VO 883/2004) erfolgen. In jedem der vorgenannten Fälle darf der Auslandseinsatz nur vorüber­gehend sein. Für eine Entsendung muss der Arbeitsvertrag aktiv bestehen bleiben und die Dauer von 24 Monaten Einsatz darf nicht überschritten werden. Unter Voraussetzung der Mehrfachbeschäftigung kann die Sozialversicherungspflicht weiter in Deutschland bestehen, sofern der Arbeitnehmer zu unter 25 Prozent im neuen Wohnsitzstaat tätig wird und der Arbeitsvertrag weiter mit der Gesellschaft in Deutschland besteht. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung bedarf es zumindest eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. Zudem muss der Arbeitnehmer sein Interesse am Verbleib im deutschen Versicherungssystem erklären. Ob eine Ausnahmevereinbarung zustande kommt, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Bei Abschluss einer Ausnahmevereinbarung bleibt der Arbeitnehmer wie bisher pflichtversichert in Deutschland. Es ergeben sich keine Unterschiede.

Während der Tätigkeit in einem Staat, mit dem ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. China), kann auch die Versicherungspflicht durch eine Ausnahmevereinbarung zeitweise weitergeführt werden. Auch dabei muss der Einsatz befristet sein. Da aber nicht alle Sozialversicherungszweige abgedeckt werden (in China z.B. nur Renten- und Arbeitslosenversicherung), ist nur eine teilweise Absicherung einer Pflichtversiche­rung gegeben. Für die weiteren Versicherungszweige ist zu prüfen, ob in Deutschland eine freiwillige Versiche­rung möglich ist. Eine Versicherungspflicht im jeweiligen Abkommensstaat wird voraussichtlich ebenfalls bestehen. Zudem muss auch dafür der Arbeitnehmer sein Interesse am Verbleib im deutschen Versicherungs­system erklären. Wie in der EU, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, ob eine Ausnahmeverein­barung für die erfassten Sozialversicherungszweige zustande kommt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Für den Einsatz in einem Drittstatt ohne Abkommen kann ohne weiterhin aktiven Arbeitsvertrag in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen bleiben. Die Voraussetzungen einer sog. Ausstrah­lung im Sinne des nationalen deutschen Rechts sind nicht erfüllt.

Es ist nur noch die Möglichkeit der Versicherung über eine freiwillige Form bzw. eine Anwartschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung gegeben.


Rentenversicherung

Sofern eine Versicherungspflicht im Ausland zum Tragen kommt, bestehen für die Beantragung der Altersrente Besonderheiten.

Grundsätzlich gilt: Eine Rente erhält nur, wer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Innerhalb der EU werden dabei die in der EU zurückgelegten Anwartschaftszeiten zusammengerechnet. Das bedeutet, dass für die Frage des Zurücklegens der Wartezeiten die Zeiten auch im EU-Ausland in Deutschland herangezogen werden. Sofern mit Ländern ein Abkommen zur Sozialversicherung besteht, kann ggf. auch eine Zusammenrechnung erfolgen (abhängig vom jeweiligen Abkommen). Das gilt nicht für Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Sofern in verschiedenen Ländern Renten­ansprüche erworben wurden, können zeitgleich aus mehreren Staaten Rentenzahlungen erfolgen. Jedes Land hat seine eigenen Regelungen zum Erwerb einer Rente und sie müssen jeweils erfüllt sein, um einen Anspruch im jeweiligen Land zu erhalten.


Rentenantrag

Auch für die Stellung des Rentenantrags gelten besondere Regelungen. Bei Wohnsitz in Deutschland, ist der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist der Antrag beim dortigen Träger zu stellen. Sofern jedoch aber zum Zeitpunkt der Antragstellung im Wohnstaat keine Versicherungszeiten gegeben sind, kann der Antrag auch direkt in dem Staat gestellt werden, in dem der Antragsteller zuletzt versichert war. Personen, die außerhalb der EU wohnen, müssen den Antrag bei dem Träger stellen, bei dem sie zuletzt versichert waren.

In der EU ist ein Antrag auch für die weiteren Rentenansprüche in der EU ausreichend. Bei Antragstellung sind alle Versicherungs- und Wohnzeiten in anderen Mitgliedsstaaten anzugeben. Sofern Versicherungszeiten (auch) außerhalb der EU bestehen, sind ggf. mehrere Anträge zu stellen.


Tipp: Vor Wegzug sollte in jedem Fall eine Rentenauskunft beantragt und eine Kontenklärung vorgenommen werden.

 

Krankenversicherung

Sofern die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit in der EU weiter gilt, ist auch die Krankenver­sicherung davon umfasst, d.h. es gelten die bekannten Regelungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Bei freiwilliger bzw. privater Krankenversicherung sollte vor Wegzug Rücksprache mit der Versicherung gehalten werden.

Auch im Fall des Weiterbestehens der gesetzlichen Kranken­versiche­rung ist zu klären, ob nicht der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung sinnvoll ist. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt auch im Ausland nur die Leistungen, die im Inland getragen werden. Allerdings liegen die Behandlungskosten im Ausland meist weit höher. Die Differenz hat dann der Arbeitgeber zu tragen.

Bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat ist zunächst zu klären, ob ein Abkommen zur Sozialversicherung besteht und ob es auch die Krankenversicherung mit abdeckt. Das ist meist nicht der Fall. Dabei ist in jedem Einzelfall zu klären, ob nicht auch eine Krankenversicherung im Ausland mit abzuschließen ist.

Idealerweise sollten bereits vor Wegzug Erkundigungen über bestehende Alternativen bei einer möglichen Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland eingeholt werden; auch wenn eine Rückkehr zunächst nicht geplant ist. Denn nicht immer kann eine Rückkehr so in das deutsche System erfolgen, wie die Arbeitnehmer sich das wünschen. Das gilt insbesondere für in der privaten Krankenversicherung versicherte Personen. Auch bei einer Rückkehr als Rentner gibt es viele Besonderheiten zu berücksichtigen.


Fazit

Bei Wegzug ins Ausland sind für Arbeitnehmer neben den allgemein zu berücksichtigenden Themen auch steuerliche und sozial­versicherungs­rechtliche Sachverhalte zu beachten. Das gilt v.a. für die Rente, auf die ggf. in verschiedenen Ländern ein Anspruch bestehen kann bzw. in mehreren Ländern Ansprüche bestehen können. In Bezug auf die Krankenversicherung bestehen insbesondere bei späterer Rückkehr nach Deutschland Besonderheiten.

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Thorsten Beduhn

Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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