Nach Panama ist vor dem Transparenzregister

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veröffentlicht am 28. Juni 2017

 

​Ein wesentlicher Aspekt des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist die Errichtung eines elektronischen Transparenzregisters in den §§ 17 bis 22 GwG-E. Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten, so auch von Deutschland, bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Entgegen der abwartenden Umsetzungsstrategie und mangelndem Umsetzungseifer Deutschlands, steht die Durchführung in diesem Aspekt unmittelbar bevor.

 

  

Im Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen enthalten sein. Die Verpflichtung der Unternehmen zur Einholung, Archivierung, ständiger Aktualisierung und der Weitergabe der Daten an das zentrale Transparenzregister wird künftig auch zu einer sog. Compliance-Pflicht, deren Umsetzung in den Verantwortungsbereich der Leitungsorgane eines Unternehmens fällt. Letztere müssen sogar angesichts der gesetzlichen Anforderung davon ausgehen, dass sie selbst als wirtschaftlich Berechtigte mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum sowie dem Wohnsitz im Transparenzregister erscheinen werden: Für den Fall, dass nach umfassenden Prüfungen keine natürliche Person als wirtschaftlicher Berechtigter identifiziert wurde oder Zweifel daran bestehen, dass er tatsächlich berechtigt ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter entweder der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner.

    

Faktisch wird durch diese Vereinbarung für den Mitteilungspflichtigen eine umfassende Nachforschungspflicht im Hinblick auf den wirtschaftlich Berechtigten statuiert, will er nicht selbst als wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister erscheinen. Dadurch wird aber auch die Intention des Transparenzregisters, für jedes Unternehmen und jede Rechtsgestaltung Daten über den tatsächlichen oder fingierten wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten, deutlich. Es ist zugleich zu befürchten, dass ein riesiger Datenpool entsteht, der von unterschiedlichen Behörden durch deren Vernetzung auch zu unterschiedlichen Anlässen genutzt werden kann.

 

Die Hürde des berechtigten Interesses wird dabei eher überwindbar sein: Neben den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz sollen aber auch Nichtregierungsorganisationen oder Journalisten, die unabhängig von Verdachtsanzeigen präventive Datenanalysen durchführen und mit den Erkenntnissen die Ermittlungsbehörden unterstützen, in das Transparenzregister Einsicht nehmen können. Der gezielten Suche nach Straftaten anhand der Registerdaten ist damit Tür und Tor geöffnet – und das sogar verdachtsunabhängig.

 

Der Datenzugriff soll nur in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise nicht möglich sein, insbesondere wenn der wirtschaftlich Berechtigte durch den Zugriff auf seine Daten der Gefahr von schweren Straftaten ausgesetzt wird oder der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig ist. Diese Ausnahmeregelungen werden eher selten zum Tragen kommen.

 

Ungeachtet etwaiger Fragestellungen, insbesondere datenschutzrechtlicher Art, wird das Transparenzregister als wesentlicher Teil der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie und damit des nationalen Umsetzungsgesetzes unweigerlich kommen und damit einen immensen Meldeaufwand für alle Unternehmen generieren, mit Ausnahme börsennotierter Aktiengesellschaften, die aufgrund der WpHG-Stimmrechtsmitteilungen bereits anderweitig eine umfassende Beteiligungstransparenz gewährleisten müssen.

  

Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die gesetzliche Änderung einstellen: Bis zum 1. Oktober 2017 sollen durch die Verantwortlichen im Unternehmen die Meldungen an das Transparenzregister erfolgen, ab Ende dieses Jahres wird eine Einsichtnahme möglich sein.
 
Versäumnisse bei der Zurverfügungstellung sowie Aktualisierung der Daten könnten dabei richtig teuer werden: In den meisten Fällen können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden, bei systematischen, d.h. wiederholten Verstößen gegen die Auflagen des Transparenzregisters fallen bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils an.

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