Spezialverträge im Facility Management

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Neben unserem Aushängeschild, dem klassischen Facility Management Vertrag, werden im Bereich Gebäudemanagement tagtäglich eine Vielzahl an verschiedenen Verträgen abgeschlossen. Um diese rechtssicher zu erstellen und abzuschließen, sollte sehr auf die Eigenheiten des jeweiligen Vertragstyps geachtet werden.

 

Wir unterstützen Sie gern bei den folgenden Spezialverträgen im Facility Management:

  • Facility-Management-/Betreiberverträge
  • Reinigungsverträge
  • Wartungsverträge
  • Sicherheits- und Bewachungsverträge
  • Catering Verträge
  • Winterdienstverträge
  • Logistikverträge
  • Gefahrstofflagerverträge
  • Verträge über Sachverständigenprüfungen
  • Entsorgungsverträge
  • Verträge über die Pflege von Außenanlagen
  • Verträge über das technische, kaufmännische oder infrastrukturelle Gebäudemanagement

 

Im Folgenden stellen wir Ihnen beispielhaft drei Verträge näher vor, die wohl nicht zu den bekanntesten Verträgen im Gebäudemanagement zählen. ​

 

Vertragsarten im Facility Management

Sicherheitsvertrag

In einem Sicherheitsvertrag wird die Erbringung von Sicherheits- und Bewachungs­dienstleistungen geregelt. Zu beachten ist, dass hier das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und die Bewachungs­verordnung Anwendung finden können. Aus diesen ergibt sich beispielsweise, dass für die Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist. Demnach ist der Auftragnehmer zu verpflichten, nur qualifiziertes Personal einzusetzen. Der Auftragnehmer selbst sollte in der Geheimschutzbetreuung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sein. Außerdem sollten dem Auftragnehmer das Hausrecht und Besitzschutzrechte übertragen werden, um ihn gegenüber Eindringlingen handlungsbefugt zu machen. Nur so kann der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten wirksam und vollumfänglich nachkommen. Weitere detaillierte Betrachtungen haben wir in unserem Artikel Sicherheits- und Bewachungsverträge für Sie zusammengefasst.

Logistikvertrag

Im Bereich Logistik ist zwischen verschiedenen Verkehrsverträgen zu unterscheiden. Der Auftragnehmer kann Spediteur, Frachtführer, Lagerhalter oder Verfrachter sein. Außerdem kann er Inhouselogistik- oder externe Logistikleistungen erbringen. Die jeweiligen Besonderheiten können die Ausgestaltung des Vertrages stark beeinflussen. Generell ist im Logistikbereich auf die verschiedenen Haftungsregelungen zu achten, die sich einerseits aus dem HGB ergeben, andererseits aber auch über die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) Anwendung auf den Vertrag finden können. Nach HGB besteht im Frachtführerrecht eine sog. Obhutshaftung. Dies bedeutet, dass das Verschulden des Frachtführer bzgl. jedes Schadens, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Gut in der Obhut des Frachtführers befindet, zunächst vermutet wird (§ 425 HGB). Hiervon kann der Frachtführer sich nur unter hohen Voraussetzungen freisprechen (§§ 426 f. HGB). Sowohl aus dem HGB als auch aus den ADSp ergibt sich außerdem ein Haftungshöchstbetrag abhängig vom Gewicht der Fracht.

Cateringvertrag

Im Cateringvertrag geht es um die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zubereitung und Ausgabe von Speisen. Hierbei ist schon auf die Regelungen zur Leistungserbringung selbst besonders hoher Wert zu legen. Es ist zu regeln, welche Art von Speisen angeboten werden sollen, ob vegetarisch, vegan, fettarm, allergikerfreundlich, Bio etc. Genauso können Anforderungen an die verwendeten Lebensmittel gestellt werden, z.B. dass diese nicht als bestrahlt gekennzeichnet und nicht genetisch verändert sind oder regionale Produkte bevorzugt verwendet werden sollten. Zudem stehen im Lebensmittelbereich immer die Hygienemaßnahmen bei der Verarbeitung und Verteilung der Speisen im Vordergrund. Die Verpflichtung zur Umsetzung der HACCP-Richtlinie (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) sollte immer vertraglich vereinbart werden.

Kontakt

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Klaus Forster, LL.M.

Rechtsanwalt, Verbandsjurist

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