Für Mängel, die der Auftraggeber bei der Abnahme hätte sehen können, haftet der Auftragnehmer dennoch

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Ein weit verbreiteter Irrtum

 

Von Tanja Nein

Bayerische Staatszeitung Nr. 10 vom 7. März 2014

 

Die Parteien eines Rechtstreits, den das OLG München zu entscheiden hatte (Urteil vom 8. Februar 2014, AZ. 13 U 2928/11 Bau), stritten wegen der fehlenden Oberflächenbehandlung von Fenstern und Türen.
Unstrittig ist, dass die fehlende Oberflächenbehandlung bei der Abnahme leicht sichtbar war; dennoch hatten weder die Auftraggeberin noch der von ihr zur Abnahme hinzugezogene Sachverständige diesen Umstand in das Mangelprotokoll aufnehmen lassen und den Mangel gerügt.
 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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