Schlichtungsverfahren nach dem KAGB

PrintMailRate-it
Gemäß § 354 KAGB und dem Ablauf der dort geregelten Übergangsfrist, ist seit dem 22. Juli 2014 auch für geschlossene Publikums-AIF der Anwendungsbereich des § 342 Abs. 3 KAGB eröffnet. Danach hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleitung (BaFin) eine Schlichtungsstelle einzurichten, die Verbraucher bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Vorschriften des KAGB anrufen können.
 
Der § 342 KAGB setzt den bis zum Inkrafttreten des KAGB geltenden § 143c Investmentgesetz um, dessen Anwendungsbereich nur offene Investmentvermögen erfasste. Aufgrund der nun umfassenden Regelungen des KAGB für alle Arten von Investmentvermögen werden folgerichtig auch einheitliche Vorgaben für die Schlichtung der damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten getroffen.
 
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Schlichtungsstelle ist neben dem § 342 Abs. 3 KAGB die Kapitalanlagenschlichtungsstellenverordnung (KaSchlichtV). Diese regelt neben der Besetzung der Stelle Einzelheiten zu Ablauf des Schlichtungsverfahrens.
 
Die Schlichtungsstelle dient der außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten. Voraussetzung ist also zunächst, dass der Anleger als Antragsteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Diesem soll eine unabhängige, leicht zugängliche, kostengünstige und vergleichsweise schnelle Möglichkeit der Streitbeilegung geboten werden. Dafür hat der Anleger einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens schriftlich, unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und mit den zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Schriftwechsel, Vertragsbedingungen, Kostenberechnungen) bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Damit ein Schlichtungsverfahren überhaupt durchgeführt werden kann, muss der Antragsteller versichern, dass
 
  • er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,
  • er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
  • die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war und
  • er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.
 
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Eingabe an das betroffene Unternehmen weitergeleitet, welches Gelegenheit bekommt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Kommt es nicht zur Einigung, unterbreitet der Schlichter einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Beide Parteien haben innerhalb von sechs Wochen Gelegenheit, schriftlich mitzuteilen, ob sie den Schlichtungsspruch annehmen wollen. Bei Nichtannahme der Schlichtung durch einen Beteiligten bleibt der ordentliche Rechtsweg weiter eröffnet.
 
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Vom Unternehmen als Antragsgegner wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben, sofern das Verfahren nicht wegen vorgenannter Gründe bereits abgelehnt wird oder die Erhebung ganz oder teilweise unangemessen wäre.
 
Neben der Schlichtungsstelle der BaFin sieht der § 342 Abs. 5 KAGB vor, dass die Schlichtungsaufgabe auch auf private Stellen übertragen werden kann. Neben dem BVI Bundesverband Investment und Asset Manangement e.V., der diese Aufgabe schon unter der Geltung des Investmentgesetzes wahrnahm, hat nun auch die Ombudsstelle für Geschlossene Fonds e.V. ihre Arbeit unter der Geltung des KAGB aufgenommen, nach dem sich die bisherige Zuständigkeit, die jedoch zusätzlich gegeben bleibt, auf Streitigkeiten betreffend Beteiligungen an geschlossenen Fonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Vermögensanlagengesetz, des § 8f Absatz 1 Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 Vermögensanlagengesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstreckte.
 
Die am 18. Juni 2014 in Kraft getretene angepasste Verfahrensordnung der Ombudsstelle regelt die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 KaSchlichtV zulässige Besonderheit, dass auch ein Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann, der für den Antragsgegner – also das Unternehmen, gegen das sich der Verbraucher richtet – verbindlich ist, sofern der Verbraucher den Schlichtungsspruch seinerseits angenommen hat. Dies gilt aber nur insoweit, als dass es sich um eine Streitigkeit handeln muss, bei der der Gesamtwert des Schlichtungsantrags den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt und der Streitgegenstand weder Gesellschafterbeschlüsse des Antraggegners, noch kaufmännische Entscheidungen, insbesondere aus der Geschäftsführung des Antraggegners, die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder ein Musterverfahren betrifft. Dabei liegt ein Musterverfahren vor, wenn zu erwarten ist, dass wegen einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in Bezug auf den Antragsgegner Schlichtungsanträge eingereicht werden. Ist entweder der Streitwert überschritten oder einer der vorgenannten Streitgegenstände betroffen wird nur ein unverbindlicher Schlichtungsvorschlag unterbreitet, dem sich die Parteien anschließen können oder nicht.
 
Die Anrufung der beiden privaten Schlichtungsstellen setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen dem jeweiligen Verband angehört und an dem eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnimmt oder, ohne entsprechendes Mitglied zu sein, sich dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen hat. Ist das der Fall, geht die Zuständigkeit der privaten Stellen vor. In allen anderen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der BaFin.
 
Zuletzt sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Falle von Streitigkeiten betreffend den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen mit der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank ein weitere außergerichtliche Stelle für die Beilegung entsprechender Streitigkeiten existiert.
 
Auf vorgenannte Schlichtungsstellen sollte im Rahmen der Verbraucherinformationen gemäß § 312d  Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246b  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) hingewiesen werden, da § 264 b § 1 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB regelt, dass der Verbraucher darüber zu informieren ist, sofern er ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nutzen kann.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Farhan

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 40 22 92 97 – 5 33

Anfrage senden

Profil

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu