A1-Bescheinigung: Kein „forum shopping“ bei grenzüberschreitender Leiharbeit

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zuletzt aktualisiert am 1. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Die auf den ersten Blick vermeintlich einfache Beantragung und Ausstellung einer A1-Bescheinigung kann an der ein oder anderen Stelle tückisch sein und stellt insbesondere HR-Abteilungen vor neue Herausforderungen. 

  

  

So musste jüngst der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juni 2021, Az. C-784/19 über das Tatbestandsmerkmal der Erbringung einer „nennenswerten Tätigkeit“ im Sitzstaat eines Verleihunternehmens entscheiden und statuiert damit einen weiteren Punkt, der bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung insbesondere von Verleihunternehmen beachtet werden sollte. 


EuGH-Entscheidung

Eine Gesellschaft bulgarischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Bulgarien ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig und verleiht Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer in andere Mitgliedstaaten. Die Auswahl und Einstellung der Leiharbeitnehmer sowie deren Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt in Bulgarien, die Leiharbeit selbst wird jedoch ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt. Ein Einsatz der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet Bulgarien selbst findet nicht statt. 

Sozialvorschriften in Anwendung

Die bulgarische Gesellschaft ging davon aus, dass es sich um eine Entsendung der jeweiligen Leiharbeitnehmer nach Art. 12 der Verordnung (EG) 883/2004 handelt und beantragte dementsprechend die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Behörde in Bulgarien. 
 
Die Behörde lehnte die Feststellung der Anwendbarkeit der bulgarischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Leiharbeitnehmer jedoch ab. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, dass das Leiharbeitsunternehmen in Bulgarien selbst keinen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit ausübt, sondern die Arbeitnehmer ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt.

Das Urteil

Der EuGH musste sich daher zu der Vorlagefrage aussprechen, ob für die Anwendbarkeit des Art. 12 der VO (EG) 883/2004 ein Leiharbeitsunternehmen in dem Staat, in dem es niedergelassen ist, einen nennenswerten Teil der Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung ausüben muss oder ob die ausschließliche Erbringung von Leiharbeit in anderen Mitgliedstaaten ausreichend ist.  

Das bulgarische Unternehmen brachte hierbei vor, dass der Fokus auf den „nennenswerten Umfang von Tätigkeiten im Rahmen der Auswahl und Einstellung von Leiharbeitnehmern“ zu legen sei, weil schließlich die Auswahl und die Einstellung der bulgarischen Mitarbeiter ausschließlich in Bulgarien erfolge und diese Tätigkeit nicht als reine Verwaltungstätigkeit zu betrachten sei. Die für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständige bulgarische Behörde dagegen stellte letztendlich darauf ab, ob ein nennenswerter Umfang von Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung“ im gleichen Hoheitsgebiet stattfindet

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass es nicht ausreiche, dass lediglich Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung von Leiharbeitnehmern (auch wenn diese nennenswert im Sinne der VO Nr. 987/2009 sind) im Verleihstaat erbracht werden. Vielmehr bedarf es des Umstands, dass das verleihende Unternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Leiharbeitnehmern für Unternehmen ausüben muss, die im gleichen Mitgliedstaat des Verleihunternehmens ansässig sind. Das bedeutet, dass das verleihende Unternehmen mindestens 25 Prozent seines Gesamtumsatz durch einen Verleih von Arbeitnehmern an Unternehmen innerhalb des Mitgliedstaates seines Sitzes erbringen muss.

Schutzgedanke

Mit diesem Urteil wollte der EuGH zum einen bewirken, dass die Etablierung eines sog. „forum shopping“ unterbunden wird. Gemeint ist damit, dass im Falle einer anders lautenden Entscheidung des EuGH Raum dafür geschaffen worden wäre, dass sich Unternehmen, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, in einem Mitgliedstaat niederlassen würden, in dem günstige Sozialversicherungsvorschriften gelten. 

Eine andere Entscheidung des EuGH hätte zur Folge, dass sich Verleihunternehmen entgegen den Vorgaben der Verordnung 883/04, das günstigste Sozialversicherungssystem auszusuchen und von den dort geltenden Sozialvorschriften zu profitieren, obwohl der tatsächliche Einsatz der Arbeitnehmer ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, in dem vergleichsweise ungünstige Sozialvorschriften gelten. Das trifft aber nicht Sinn und Zweck der Verordnung. 

Des Weiteren soll durch das Urteil eine Wettbewerbsverzerrung unterbunden werden. Bei anderslautender Entscheidung des EuGH bestünde nämlich die Gefahr, dass sich Unternehmen eher an Leiharbeitnehmern aus „günstigeren“ Sozialversicherungsländern bedienen würden, als eigene Arbeitnehmer direkt einzustellen, welche dem ggf. „ungünstigeren“ Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats unterfallen würden, in dem sie arbeiten. Dem Ganzen wird durch dieses Urteil ein Riegel vorgeschoben.

Fazit

Diese Entscheidung ist auf jeden Fall zu begrüßen. Insbesondere steht diese auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Art. 12 der VO (EG) 883/2004, der lediglich als Ausnahme zum Beschäftigungslandprinzips gelten soll: Danach soll nur ausnahmsweise das Recht des Entsendestaates weiterhin gelten, wenn eine Tätigkeit grundsätzlich im Entsendestaat erbracht wird, diese für einen im Voraus befristeten Zeitraum aber vorübergehend im Ausland ausgeübt wird. Nachdem in vorliegendem Fall aber schon gar keine Arbeitnehmerüberlassung in dem Hoheitsgebiet erbracht wurde, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, würde das zumindest in dem zu entscheidenden Fall zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen. Diese Folge wird durch das Urteil mit Erfolg unterbunden.

Das Urteil des EuGH ist nicht bahnbrechend, jedoch zeigt es erneut, dass die in der Verordnung geregelten Voraussetzungen genau geprüft werden müssen, damit im Antragsprozess keine ungeahnten Tücken aufkommen. 
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