AEO-Status: Pflicht für alle global agierenden Unternehmen?

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Internationale Unternehmen setzen sich aktuell verstärkt mit der Thematik AEO, dem sog. „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten”, auseinander. Einerseits freiwillig, um erhebliche Vorteile im Zollbereich nutzen zu können, welche seit dem 1. Mai 2016 durch den sog. Unionszollkodex (UZK) zusätzlich verstärkt wurden. Andererseits zwingend, da internationale Kunden, die sich logistische Vorteile in den Empfangsländern versprechen und versuchen, sie über entsprechende Vertragsgestaltungen durchzusetzen, entsprechende Anforderungen haben.
 

Was ist ein AEO (Authorized Economic Operator)?

Die Weltzollorganisation (WCO) hat Rahmenbedingungen (sog. Standard Frame Work) zur Sicherung des weltweiten grenzüberschreitenden Warenverkehrs eingeführt. Zur Sicherung internationaler Lieferketten müssen auch die internationalen  zollrechtlichen Bestimmungen beitragen. Mit der Verordnung VO EG Nr. 648/2005 des Rates der EU wurde der Sicherheitsaspekt im EU-Zollrecht verankert. Kernpunkt der Verordnung ist die Schaffung des Status eines „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” (AEO), der einem Unternehmen verliehen wird, das bestimmte Kriterien erfüllt und somit als zuverlässiger Handelspartner und als geringes Risiko für die Sicherheit der Lieferkette im Rahmen der zollrechtlichen Risikoanalyse eingestuft werden kann. Wichtig für den Status sind z.B. eine funktionierende Organisation und Logistik im Unternehmen sowie die Sensibilisierung der Mitarbeiter auf zoll- und sicherheitsrelevante Vorgänge. Zudem wird besonderer Wert auf eine detaillierte Kenntnis der relevanten Zollvorschriften gelegt. Interne Kontrollsysteme müssen eingeführt werden, die sicherstellen und dokumentieren, dass AEO-relevante Prozesse rechtmäßig durchgeführt werden.
 

Exkurs: Rödl & Partner bietet Ihnen bei Bedarf entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten, z.B. im Rahmen der bundesweiten Zollroadshow „Zollwissen für das Management“ im Oktober 2016.  


Welche Tätigkeiten sind für die Zertifizierung erforderlich?

Das Antragsverfahren ist komplex und erfordert qualifizierte Angaben zu diversen Unternehmensbereichen und betrieblichen Prozessen. Seitens der Zollverwaltung wird besonderer Wert auf die Transparenz der Unternehmensprozesse gelegt. Der Zertifizierungsvorgang bietet jedoch auch gleichzeitig die Möglichkeit, die unternehmensinternen Abläufe der Import- und  der Zollverfahrensabwicklung sowie der Pflege der außenhandelsrechtlichen Materialstammdaten einschließlich der Exportkontrollabwicklung neu zu gestalten bzw. zu optimieren.
 

Welche Vorteile ergeben sich aus dem AEO-Status?

Die Vorteile, die ein AEO erhält, waren im alten Zollrecht recht gering. Es gab daher keine Notwendigkeit, AEO zu werden. Ausnahme waren insb. Lieferungen in Länder oder aus Ländern mit gegenseitiger Anerkennung. Sie besteht u.a. mit folgenden Ländern:
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Japan
  • USA
  • VR China

 

In den bilateralen Warenverkehren ist davon auszugehen, dass durch die gegenseitige Anerkennung eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht wird.
 

AEO C als Voraussetzung für Verfahrenserleichterungen

Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C (Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen”) eine zwingende Voraussetzung für einige, nachfolgende Verfahrenserleichterungen:

  1. Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
  2. Zentrale Zollabwicklung
  3. Eigenkontrolle
  4. Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem   
        Betrag 

Insb. der Aspekt der Gesamtsicherheit ist für die Unternehmen von erheblicher finanzieller Bedeutung. Gemäß dem neuen EU-Zollrecht werden künftig für besondere Zollverfahren Sicherheiten erhoben. Als AEO können die Sicherheiten bis auf 30 Prozent reduziert werden.
 

Neben den zollrechtlichen Vorteilen bestehen noch folgende Vorteile:

  • Bevorzugter Vertragspartner im internationalen Handel
  • Höhere Lieferantenbewertung bei Kunden
  • Vorteile und Vergünstigungen bei der Zollabwicklung im Bestimmungsland, da das Unternehmen von der Zollverwaltung als sicherer und zuverlässiger Partner angesehen wird
  • Qualitätsnachweis und Marketinginstrument

    
Im Ergebnis lohnt es sich für grds. alle Unternehmen mit zollrelevanten Leistungen, den Erhalt des Status des AEO zumindest einer näheren Prüfung zu unterziehen.​
 
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zuletzt aktualisiert am 14.09.2016

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Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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