Bonussysteme in Apotheken – neue Rechtslage

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Auch Apotheken stehen im Wettbewerb. Um Kunden langfristig zu binden, werben Apotheken dabei häufig mit Bonussystemen. Von Bonus-Karten über Wertmarken oder BonusTaler wird versucht, die Kunden zum regelmäßigen Einkauf in der gleichen Apotheke zu animieren.
 
Ein solches Ausloben von Vergünstigungen oder Sachprämien für Kundentreue ist in normalen Einzelhandelsgeschäften gängige und rechtlich unproblematische Praxis (z. B. Payback). Für Apotheker jedoch bestehen aufgrund des Heilmittelwerberechts enge Grenzen hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Systeme.
 
Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Urteil vom 10. Juli 2014, 6 U 32 / 14), das über die Zulässigkeit von Rubbellosen zu entscheiden hatte. Eine Apotheke hatte ihren Kunden Lose ausgehändigt, wenn diese bei ihr ein Kassenrezept über verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel einlösten. Zu den Gewinnen, die auf dem Los freigerubbelt werden mussten, gehörte auch ein Einkaufsgutschein über 1 Euro. Das Gericht entschied, dass die Apotheke damit gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen verstößt und verurteilte sie zur Unterlassung.
 

Auch potenzieller Preisvorteil unzulässig

Das Gericht argumentiert damit, dass die Einhaltung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises gesichert und jeder Preiswettbewerb zwischen Apotheken beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel verhindert werden soll. Dabei wird gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung auch dann verstoßen, wenn die festgesetzten Preise zwar formal eingehalten werden, dem Kunden aber beim Erwerb des – zum regulären Preis abgegebenen – Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Ein solcher Vorteil sei mit Erhalt der Rubbellose gegeben.
 
Unerheblich sei dabei, dass es sich bei dem Los und der damit verbundenen Gewinnmöglichkeit nur um einen potenziellen Vorteil handelte. Auch wenn der Einkaufsgutschein nicht „offen”, sondern als möglicher Gewinn gewährt wird, könne ein solcher Gewinn den Kunden veranlassen, sich bei nächster Gelegenheit zur Einlösung eines Rezepts erneut an diese Apotheke zu wenden, weil er hofft, wieder einen Einkaufsgutschein zu gewinnen. Gerade ein Kunde, der bereits gewonnen hat, wird sich für seine künftige Kaufentscheidung davon beeinflussen lassen – unerheblich davon, wie hoch die Gewinnchance tatsächlich ist.
 

Abkehr von BGH-Rechtsprechung: Geringer Wert ist keine Rechtfertigung

Das OLG Frankfurt sah in der Abgabe der Lose auch einen spürbaren Wettbewerbsverstoß, obwohl der Wert des möglichen Einkaufsgutscheins nur bei 1 Euro lag. Damit stellt sich das Gericht bewusst gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bonussystemen.
 
Der BGH hat bestimmte Kriterien aufgestellt, unter denen Bonussysteme keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Insbesondere sieht der BGH zumindest solche Systeme als rechtmäßig an, die lediglich einen Vorteil von 1 Euro gewähren. Diese seien als geringwertige Kleinigkeit i. S. v. § 7 Abs. I 1 Nr. 1 HWG (a. F.) anzusehen und stellen deshalb nach Einschätzung des BGH keine spürbare Wettbewerbsverletzung
dar (Urteil vom 9. September 2010, I ZR 193 / 07).
 
Allerdings wurde die der BGH-Entscheidung zugrunde liegende Fassung des § 7 Abs. I 1 Nr. 1 HWG zum 13. August 2013 um einen verschärfenden Halbsatz ergänzt. Dieser regelt nun ausdrücklich, dass Zuwendungen stets unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Angesichts dieser Gesetzesänderung ist der ursprünglichen Beurteilung des BGH die Grundlage entzogen, so das OLG Frankfurt.
 

Fazit

Bei der Gewährung von Gutscheinen oder sonstigen Rabatt-Aktionen bei der Abgabe von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Medikamenten ist äußerste Vorsicht geboten. Wir empfehlen bei allen Werbemaßnahmen mit Bonussystemen eine Überprüfung der Zulässigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage.

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Dr. Ralph Egerer

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