Rechtssichere Nutzung moderner Telemedizin-Produkte

PrintMailRate-it
Die Nutzung IT-gesteuerter Medizinprodukte ist bereits etabliert und die Nutzung von Gesundheits-Apps und IT-gesteuerten Sharing Tools oder das Digital Imaging nimmt zwar stetig zu, der vollständige Durchbruch hat in Deutschland indes noch nicht stattgefunden. Dies hat seinen Grund u. a. in der nach wie vor unklaren Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der rechtlich zulässigen Übermittlung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten an bzw. durch nicht medizinische Einrichtungen. Zum 13. Januar 2015 hat Gesundheitsminister Hermann Gröhe seinen Referentenentwurf zum E-Health-Gesetz vorgestellt. Als zentralen Faktor zur Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK-Technologien) in der medizinischen Versorgung sieht dieser Entwurf die Etablierung einer Telematikinfrastruktur als zentrale Sicherheitsstruktur mit finanziellen Anreizen zur Anschubfinanzierung vor.
 

Moderne Sharing Tools oder Digital Imaging

Bereits jetzt werden jedoch web- und cloudbasierte Tools eingesetzt, mittels derer Gesundheitsdaten in einer webbasierten Plattform gespeichert werden und zwischen Arzt und Patienten oder Ärzten untereinander ausgetauscht werden können. Dabei können medizinische Befunde und Diagnosen ebenso wie Röntgen-, Ultraschall-, CT- oder MRT-Aufnahmen gespeichert und gegenseitig übermittelt werden.
 

Die Vorteile

Die Vorteile dieser Tools liegen auf der Hand: Ärzte können sich über Diagnosen austauschen, insbesondere können Allgemeinmediziner im Zweifelsfall Fachärzte hinzuziehen. So könnte die medizinische Versorgung im ländlichen Raum durch digitale Hinzuziehung von Fachärzten verbessert werden.
 
Patienten können ebenso über Apps auf ihre Daten zugreifen und sie Ärzten zur Verfügung stellen, ohne Arztbriefe in Papierform oder auf Datenträger gespeicherte Aufnahmen mitnehmen zu müssen. Diese Möglichkeiten sind bereits heute unabhängig von der elektronischen Gesundheitskarte gegeben. Dahingehende Dienste werden i. d. R. web- und damit cloudbasiert von nicht medizinischen Einrichtungen, deren Mitarbeiter nicht der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, angeboten.
 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Kritisch ist deren Nutzung im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung und die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Gesundheitsdaten sind besondere Arten personenbezogener Daten, die nur unter ganz eng begrenzten Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Die Übermittlung an nicht medizinische Einrichtungen gehört nicht dazu; die datenschutzrechtliche Zulässigkeit knüpft vielmehr an die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung an.
 

Herausforderung

Werden Gesundheitsdaten in solchen cloudbasierten Tools gespeichert und verarbeitet, besteht grundsätzlich und insbesondere bei Wartungs- oder Fehlerbeseitigungsleistungen das Risiko, dass Mitarbeiter des Anbieters auf diese Daten zugreifen und von ihnen Kenntnis erlangen können. Ohne zusätzliche Absicherung liegen hierin eine Offenbarung und damit eine strafbare Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung sowie eine datenschutzrechtlich unzulässige Übermittlung. Für diese bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung oder der Einwilligung des Patienten.
 
Eine Lösung besteht darin, die Daten so zu verschlüsseln, dass eine Kenntnisnahme auch bei Durchführung von Wartungs- oder Fehlerbeseitigungsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Derartige Technologien sind verfügbar. Alternativ kommt eine Einwilligung in Betracht. Eine Einwilligung kann auch elektronisch von den Patienten eingeholt werden, wenn sie die Anforderungen erfüllt, die an eine solche sog. informierte Einwilligung gestellt werden. Hierfür muss der Patient insbesondere über den Zweck der Übermittlung, den Empfänger sowie die Art und Weise der Nutzung seiner Daten und deren Reichweite aufgeklärt werden.
 

Fazit

Die Nutzung von cloudbasierten Sharing Tools oder von Medical Imaging bietet zahlreiche Vorteile sowohl für Ärzte als auch für Patienten, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität der ärztlichen Versorgung und die häufig bemängelte fachärztliche Versorgung in ländlicheren Regionen.
 
Im Hinblick auf die strafrechtlichen Risiken und die datenschutzrechtlichen Anforderungen muss jedoch sichergestellt sein, dass die Patienten über die genaue Nutzung und die Empfänger der Daten aufgeklärt werden und eine informierte Einwilligung dazu erteilen. Elektronische Lösungen sind möglich, wenn sie die strengen Anforderungen an eine solche Einwilligungserklärung erfüllen. Daneben sind Verschlüsselungstechniken einzusetzen, die die strengen Vorgaben der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie die Empfehlungen der Bundesärztekammer erfüllen und auch bei erteilter Einwilligung eine Kenntnisnahme dieser Daten durch Dritte verhindern.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Alexander von Chrzanowski

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht

Associate Partner

+49 3641 4035 30

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu