Asset-Protection durch eine Familienstiftung

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von Tanja Creed und Jan Jungclaussen
 
​Persönlich haftende Unternehmer, Gesellschafter sowie Mitglieder von Geschäftsführungs- und ggf. Aufsichtsorganen stehen vor der Herausforderung ihre Gesellschaftsbeteiligungen und ihr Privatvermögen möglichst weitgehend vor dem Zugriff von Gläubigern zu sichern. Oftmals geschieht das durch die Übertragung von Vermögen auf den Ehepartner oder Kinder. Eine interessante Alternative dazu ist die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung.

 
Inländische Familienstiftung

Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, die aus ihren Erträgen einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgt. Die Vermögensübertragung erfolgt grundsätzlich dauerhaft. Der Zweck ist dabei der Unterhalt des Stifters, seiner Familie und deren Abkömmlingen. Eine Stiftung, deren Zweck sich allein im Unterhalt des Stifters erschöpft, ist jedoch unzulässig. Verwaltet wird eine Familienstiftung von ihren Organen, die bei der Gründung der Stiftung bestimmt werden. Eine Stiftung hat keine Anteilseigner oder Gesellschafter. Nach einer Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung haftet das Vermögen nicht mehr für Verbindlichkeiten des Stifters. Das Vermögen der Stiftung sollte weitestgehend aus Ertrag bringenden Vermögensgegenständen bestehen, da ansonsten die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht gefährdet ist. Sie prüft die Fähigkeit der Stiftung, ihre Zwecke dauerhaft aus ihrem Vermögen erfüllen zu können.
 
Der Stifter kann sich und seine Familie aus den Erträgen der Stiftung unterhalten. Die Leistungen der Familienstiftung an den begünstigten Personenkreis sind dabei so auszugestalten, dass sie durch Gläubiger nicht gepfändet werden können. Dazu dürfen die Begünstigten der Stiftung keinen klagbaren Anspruch auf die Zahlungen erhalten.
 

Vermögensübertragungen eines Schuldners können von seinen Gläubiger in bestimmten Zeiträumen angefochten werden. Die Frist für eine sog. Schenkungsanfechtung beträgt 4 Jahre, beginnend mit der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung. Soweit die Vermögensübertragung erfolgt, um Gläubiger zu benachteiligen, beträgt die Anfechtungsfrist bei der Vorsatzanfechtung 10 Jahre. Erforderlich ist dafür jedoch der Vorsatz, bei der Vermögensübertragung die Gläubiger zu benachteiligen. Der Stiftung muss ferner der Benachteiligungsvorsatz bekannt gewesen sein. Soweit der Stifter selbst aber Organmitglied ist wird seine Kenntnis der Stiftung zugerechnet. Die Errichtung und Vermögensausstattung einer Familienstiftung sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, um sicherzustellen, dass das Vermögen einem Gläubigerzugriff entzogen ist. Erfolgt die Vermögensübertragung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Stifters, so können Pflichtteilsberechtigte keine Ergänzung ihres Pflichtteils mehr von der Stiftung fordern.
 

Schutz der nächsten Generation

Auch für die nachfolgenden Generationen des Stifters entfaltet die Familienstiftung einen Schutz der Vermögenswerte. Gläubiger der Kinder können ebenfalls nicht auf das Stiftungsvermögen zugreifen. Gerade wenn sich aufgrund des Lebenswandels eines Kindes abzeichnet, dass ein dauerhafter Erhalt des Vermögens sichergestellt werden muss, bietet sich eine Familienstiftung an.

 
Steuerliche Behandlung

Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Schenkungsteuer. Da eine Familienstiftung nicht sterben kann, fingiert das Erbschaftsteuergesetz außerdem alle 30 Jahre einen Vermögensübergang auf die nachfolgende Generation in Form der Erbersatzsteuer. Da der Zeitpunkt vorab bekannt ist, kann der Steuerfall geplant werden. Kommt es später zu einer Auflösung der Familienstiftung, so unterliegt der Vorgang ebenso der Schenkungsteuer. Eine Familienstiftung sollte deshalb nur errichtet werden, wenn sie langfristig bestehen soll. Festzuhalten bleibt jedoch, dass eine inländische Familienstiftung keine wesentlichen steuerlichen Vorteile bei der laufenden Besteuerung bietet. Allerdings kann sie als Gestaltungsinstrument da eingesetzt werden, wo z.B. eine Wegzugsbesteuerung vermieden werden soll oder aber zur mehrfachen Ausnutzung steuerlicher Freibeträge – gerade letzteres kann vor dem Hintergrund der derzeit diskutierten Erbschaftsteuerreform sinnvoll sein, um die Überschreitung der Freigrenze für die Verschonungsbedarfsprüfung bzw. die Besteuerung von nicht begünstigtem Vermögen zu vermeiden.
 

Ausländische Familienstiftung

Die Erbersatzsteuer kann vermieden werden, wenn eine Familienstiftung im Ausland, z.B. in Liechtenstein, errichtet wird. Bei der liechtensteinischen Stiftung muss die Errichtung sorgfältig geplant werden. Soweit dem Stifter oder Begünstigten dabei bestimmte Rechte gegenüber der Stiftung oder deren Leitungsorganen eingeräumt werden, wird das übertragende Vermögen weiterhin dem Stifter zugrechnet. Die Stiftung wird dann aus deutscher Sicht nicht als eigene Rechtspersönlichkeit anerkannt, sondern es wird ein Treuhandverhältnis zwischen dem Stifter und dem eingesetzten Verwaltungsorgan der Stiftung angenommen. Gemäß § 15 des deutschen Außensteuergesetzes werden Einkünfte von Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im EU-Ausland dann nicht dem Stifter oder den Berechtigten zugerechnet, wenn sie keine Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen haben. Ist das nicht der Fall, wird die Stiftung als transparent behandelt. In der Vergangenheit wurden in Liechtenstein viele Stiftungen errichtet, die dem Stifter einen weitgehenden Einfluss ermöglichten. In den letzten Jahren sind von höheren deutschen Gerichten mehrere Urteile ergangen, die solche Stiftungen als Treuhandverhältnis ansahen und eine wirksame wirtschaftliche Übertragung des Vermögens ausschlossen. Das ursprünglich bei Errichtung verfolgte Ziel der Asset-Protection wurde verfehlt.
 

Fazit

Eine Familienstiftung bietet bei sorgfältiger Planung eine umfassende Möglichkeit der Asset-Protection und interessante steuerliche Gestaltungsoptionen. Die Errichtung und Vermögensübertragung sollte in jedem Fall rechtzeitig geplant werden. Gerade bei ausländischen Familienstiftungen bestehen bei der zivilrechtlichen und steuerlichen Gestaltung erhöhte Anforderungen, denen bei der Ausgestaltung Rechnung zu tragen ist.
 

zuletzt aktualisiert am 07.03.2016

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