Erweiterung der Corporate Governance für Aufsichtsräte im Finanzsektor

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Schon seit Langem richtet sich die Frage nach Voraussetzungen und Pflichtenkatalog der Tätigkeit als Aufsichtsrat nicht alleine nach den Vorgaben des Gesellschaftsrechts. Neben den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sind insbesondere im Finanzsektor weitere Vorgaben zu beachten. Durch die 2008 einsetzende Finanzkrise hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Stabilität von Banken und Versicherungen nicht allein durch nachgelagerte Eingriffe gewährleistet werden kann. Vielmehr soll potenziellen Krisenfaktoren bereits begegnet werden, bevor „das Kind in den Brunnen fällt”.
 
Gewährleistet wird dies etwa im Bankaufsichtsrecht durch einen umfangreichen Anforderungskatalog an die persönliche und fachliche Eignung der Aufsichtsräte von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Daneben wird auch die Innenorganisation, wie die Frage nach der Bildung von Ausschüssen und auch der Vergütung der Tätigkeit, nicht alleine den Gesellschaftsorganen überlassen.
 
Der gravierendste Unterschied zur aktienrechtlichen Corporate Governance liegt in der Befugnis der Aufsichtsbehörden, weitreichende Sanktionen gegen die betroffenen Institute zu erlassen. Sie können gar bis zu einem Abberufungsverlangen oder der Untersagung der weiteren Tätigkeit der Organmitglieder reichen.
 

Sachkunde und Zuverlässigkeit als zentrale Elemente

Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen zuverlässig sein und die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion über die Geschäftsführung und Überwachung der Geschäfte des Instituts besitzen. Letzteres beinhaltet insbesondere das Verständnis der getätigten Geschäfte sowie die Beurteilung daraus erwachsender Risiken. Für die Aufsichtsratsmitglieder wird jedoch nicht ein weit umfassendes finanztechnisches Vorwissen vorausgesetzt. Es kommt vielmehr auf die Gesamtschau der Kenntnisse, Fähigkeiten etc. aller Mitglieder an. Die konkreten Anforderungen bemessen sich an den Umständen des Einzelfalles.
 

Vermeidung von Interessenskonflikten und Vergütung

Die Vermeidung von Interessenskonflikten ist sowohl gesellschafts- als auch aufsichtsrechtlich von Relevanz. Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besteht die Erwartungshaltung, dass Interessenskonflikte eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Vorsitzenden offengelegt und dokumentiert werden, einschließlich der Ausführungen, wie damit umgegangen wird. Im Falle von vertraglich gebundenen Vermittlern, die wirtschaftlich von einem Institut abhängig sind, ist sogar die Unvereinbarkeit mit dessen Tätigkeit als Aufsichtsrat anzunehmen.
 
Bei der Festsetzung der Vergütung ist zu beachten, dass sie in Hinblick auf Höhe und Vergütungsstruktur nicht zu Interessenskonflikten führt. Das kann insbesondere bei variablen, anreizbezogenen Vergütungsbestandteilen auftreten. Sollten solche gewährt werden, bietet sich etwa die Festlegung von Sperrfristen an, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten.
 

Zeitliche Verfügbarkeit

Die Verantwortung der Mandatswahrnehmung liegt bei der betroffenen Person selbst. Sie muss aber die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit nachweisen können, was auch durch die BaFin überprüft wird.
 

Verwaltungspraxis der BaFin ist zu beachten

Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zur Kontrolle von Aufsichtsratsmitgliedern in Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) jüngst in mehreren umfangreichen Merkblättern konkretisiert. Zudem werden Checklisten bereitgestellt, um die formalen Vorgaben der Anzeige- und Mitwirkungspflichten bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern für die Praxis leichter handhabbar zu machen.
 
Das Aufsichtsrecht überlagert und ergänzt die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern im Finanzsektor. Durch die weiter zunehmende Regulierungsdichte ist hier ein Ende nicht abzusehen. Eine stetige Prüfung des regulatorischen Rahmens und der sich daraus ergebenden Pflichten ist unabdingbar.
 
zuletzt aktualisiert am 18.11.2015
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