Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen

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Unternehmen, die sich auf bestimmte Arten der Anlagevermittlung und der Anlageberatung beschränken und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte betreiben, sollten prüfen, ob sie für ihre Tätigkeit die spezielle Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes in Anspruch nehmen können.
 
§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) schafft eine spezielle Bereichsausnahme für Unternehmen, die sich auf bestimmte Arten der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG) und der Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) beschränken und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte betreiben.
 
Obwohl diese Unternehmen materiell die Voraussetzungen erfüllen, um als Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG eingestuft zu werden, sollen sie gleichwohl nicht als Institute im Sinne des KWG gelten und damit insbesondere auch nicht dem Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegen. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen die Dienstleistung nur zwischen Kunden und einem bestimmten Personenkreis vermitteln und es sich um gemäß dem Ausnahmetatbestand zulässige Vermittlungs- und Beratungsgegenstände handelt.
 
Erfüllt ein Unternehmen bei seiner Geschäftstätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Bereichsausnahme, benötigt es keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleisungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG. Dann ist grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausreichend.
 
Eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung, für die die Bereichsausnahme in Anspruch genommen werden soll, hat sich auf folgende Finanzinstrumente zu beschränken:  
  • Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ausgegeben werden,
  • EU-Investmentvermögen und ausländische Alternative Investmentfonds (AIF), die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG.

 
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die bereits viel diskutierte Einschränkung, dass es sich bei den Anteilen an Investmentvermögen um solche handeln muss, die von einer KVG mit Erlaubnis im Sinne des KAGB ausgegeben werden. Anteile von Investmentvermögen, die von einer KVG mit Registrierung gemäß § 44 KAGB ausgegeben werden, profitieren von den Bereichsausnahmen mithin nicht.
 
Zu beachten ist zudem, dass mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes künftig auch Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen unter den Begriff der Vermögensanlage fallen und somit auch für die Bereichsausnahme relevant werden. 
 
Die Bereichsausnahme trifft darüber hinaus Regelungen dazu, zwischen wem die Anlagevermittlung/Anlageberatung erbracht werden darf. Diese sind im Rahmen der Norm abschließend aufgezählt. 
 
Zuletzt ist dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass Unternehmen für die Inanspruchnahme der Bereichsausnahme nicht befugt sein dürfen, sich bei der Erbringung der betreffenden Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Hier kommt es insbesondere darauf an, dass sich das Insolvenzrisiko in der Person des Dienstleisters für den Kunden darin zu erschöpfen hat, dass er ggf. einen Anspruch aus Schlechterfüllung für die Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistung nicht mehr erfolgreich geltend machen kann. Es empfiehlt sich, diese Beschränkung in die zwischen Dienstleister und seinem Kunden geschlossene Vereinbarung aufzunehmen.

 
zuletzt aktualisiert am 03.06.2015

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Meike Farhan

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