Die verbindliche Zolltarifauskunft: Sicherheit beim Import von Waren, Nachzahlungen von Zöllen vermeiden

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veröffentlicht am 15. Januar 2018
 
Beim Import von Produkten aus Nicht-EU Ländern müssen im Regelfall Zölle (Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung) bezahlt werden. Das ist ein ungeliebter, aber unvermeidbarer Kostenfaktor. Richtig teuer wird es jedoch, wenn im Rahmen einer nachträglichen Zollprüfung Zölle nacherhoben werden. Im schlimmsten Fall sind Nachzahlungen 3 Jahre rückwirkend auf auch bereits weiterverkaufte oder weiterverarbeitete Produkte zu leisten.
 
   

Oft liegt der Grund der Nachzahlungen an der sog. Einreihung der Waren. Die Höhe der Zölle ist abhängig vom jeweiligen Zollsatz. Die Zollsätze wiederum werden über die Zolltarifnummer festgelegt. Beim Import von Waren handelt es sich dabei um eine 11-stellige Codenummer. Jede Ware ist anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale und unter Auslegung der Einreihungsregeln in den Zolltarif einzureihen. Es gibt weit über 10.000 verschiedene Zolltarifnummern. Über sie bestimmt sich dann der Zollsatz beim Import der jeweiligen Ware.

   

Die Einreihung der Ware wird nach bestimmten Regeln vorgenommen und ist oft strittig. So kann es passieren, dass bei einer nachträglichen Zollprüfung die Zollverwaltung eine andere Einreihungsauffassung vertritt als das Unternehmen. Die unternehmensseitig vorgenommene Einreihung stellt sich dann als unrichtig heraus. Das hat in vielen Fällen eine Nachzahlung von Zöllen zur Folge. Bspw. werden Teile und einzelne Komponenten für bestimmte Werkzeugmaschinen im Wert von 5 Mio. Euro importiert; diese werden als Teil der Maschine eingereiht. Dabei fällt beim Import ein Zoll in Höhe von 6.000 Euro an. Stellt sich nun heraus, dass die Komponenten für sich genommen als eigenständige Ware anzusehen und dementsprechend einzureihen sind, kann es zu einer Nacherhebung von bis zu 22.000 Euro kommen.

 

Verbindliche Zolltarifauskunft senkt das Risiko von Nachzahlungen

Dieses Risiko kann erheblich gesenkt werden, wenn das Unternehmen eine sog. verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA oder engl. BTI) beantragt. Die vZTA dient der Absicherung der Einreihung. Sie gibt rechtsverbindlich an, wie die Ware in den Zolltarif einzureihen ist und kann bereits im Vorfeld einer beabsichtigten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden. In Deutschland ist hierfür zentral das Hauptzollamt Hannover zuständig. Die Erteilung der verbindlichen Auskunft erfolgt zentral durch das Hauptzollamt und ist 3 Jahre gültig.

 

Ein Antrag kann jedoch auch in jedem anderen EU-Land gestellt werden, wenn das Unternehmen dort ansässig oder der Import über dieses Land geplant ist. Auch in in diesen Mitgliedstaaten gibt es Zentralstellen, die die Produkte in europäischen Zolltarif verbindlich einreihen.

 

Der Antrag ist schriftlich mittels eines vorgeschriebenen Formulars zu stellen und grundsätzlich kostenlos. Im Antrag muss die Ware genau beschrieben werden. Technische Zeichnungen, Fotos, Abbildungen etc. sind beizufügen. Bei bestimmten Produkten ist auch die Übersendung eines Musters oder einer Probe notwendig.

 

Wird die erteilte vZTA beim Import vorgelegt, ist sie für die Zollverwaltung bindend und die Zolltarifnummer kann auch nicht im Rahmen einer nachträglichen Prüfung abweichend festgesetzt werden. Eine erteilte vZTA ist grundsätzlich sechs Jahre lang gültig. Sie kann vor Ablauf der 3 Jahre von der Zollverwaltung zurückgenommen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften und Auslegungsregeln geändert haben. Das Unternehmen kann die ungültige vZTA jedoch noch 6 Monate nutzen. Mit Einführung des Unionszollkodexes (UZK) wurde die Gültigkeitsfrist von 6 auf 3 Jahre reduziert.

 

Somit ist die vZTA ein gutes Mittel, um sich vor dem erheblichen Risiko einer Nachzahlung von Zöllen zu schützen. Auch hilft sie, Diskussionen mit der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren über die Einreihung zu verhindern und beschleunigt so die Importabfertigung. Eine vZTA führt dazu, dass die Kosten für ein Produkt sicher kalkuliert werden können und es nicht nachträglich zu bösen Überraschungen kommt.

 

Ebenfalls ist die verbindliche Zolltarifauskunft ein Instrument zur Absicherung des Umsatzsteuersatzes bei der Einfuhr oder kann auch für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes bei innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet werden. Somit kann Sie auch zur Rechtssicherheit im Steuerbereich verwendet werden.

 

Seit Einführung des UZK sind die verbindlichen Auskünfte nicht nur bei der Einfuhr sondern ebenfalls bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung anzugeben.

    

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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