OLG Brandenburg: Auftraggeber holt Baugenehmigung nicht rechtzeitig ein – kein Auftragnehmerverzug

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​veröffentlicht am 15. Dezember 2021

 

Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in zeitlichen Verzug, stehen dem Auftraggeber – soweit er einen Schaden darlegen und beweisen kann – Schadensersatzansprüche nach den §§ 280, 286 BGB zu. Inwieweit die verspätete Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) einen Verzug des Auftragnehmers auslösen kann, hat das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 11.11.2021 (Az.: 12 U 79/10) untersucht.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Ein Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn die Leistung ohne sein Verschulden aus allgemeinen Gründen oder aus in seiner Person liegenden oder auf den Gläubiger zurückzuführenden Gründen nicht zur vorgesehenen Leistungszeit erbracht werden kann.
  • Hierbei kann es sich um tatsächliche und rechtliche Hindernisse handeln.
  • Die Vorschrift geht von der Erwägung aus, dass der Schuldner, der für die Verzögerung der geschuldeten Leistung nach allgemeinen Vorschriften nicht einzustehen hat, auch nicht in Verzug gerät und daher für die Folgen der verspäteten Leistung nicht aufzukommen braucht.
  • Liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen und bereitzustellen, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt. 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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