OLG Stuttgart zur Höhe der Minderung

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​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Mai 2025 

Statt zurückzutreten, kann der Besteller im Falle eines Mangels die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Die Frage nach der zutreffenden Höhe der Minderung wirft immer wieder Fragen auf. Die pauschale Aussage des Gesetzes hilft oft nicht weiter. Das Oberlandesgericht Stuttgart findet nun einen in der Praxis durchaus handelbaren Ansatz (Urteil vom 18.3.2025, Az. 10 U 107/24).


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Es bestehen keine Bedenken, einen an dem Mangelbeseitigungsaufwand orientierten Betrag als angemessenen Minderwert der Leistung (§ 638 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Ansatz zu bringen.
  • Dem Ansatz steht insbesondere nicht entgegen, dass grundsätzlich weder der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB noch der Minderwert einer werkvertraglichen Leistung anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten bemessen werden darf. 
  • Denn diese Rechtsprechung fußt maßgeblich auf der Überlegung, dass es insbesondere bei baurechtlichen Fallgestaltungen häufig zu einer Überkompensation und damit zu einer nach schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers führen würde, wenn der Besteller Ersatz für fiktive Mangelbeseitigungskosten verlangen könnte, obschon er den Mangel nicht beseitigt.
  • ​Ist jedoch nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass der Besteller die Mangelbeseitigung beauftragt hat und für die Drittbeauftragung höhere Kosten entstanden sind, ist das Verbot einer Überkompensation nicht tangiert.​


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