Compliance - der Handlungsbedarf ist vorhanden!

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

Gerade im Gesundheitsbereich kann die Einführung eines Compliance Management Systems zur Vermeidung von Haftungsrisiken der verantwortlichen Personen und deren strafrechtlichen Sanktionen erwägenswert und sinnhaft sein.

Durch gesteigertes öffentliches Interesse an Wirtschaftsstraftaten und immer höhere gesetzliche Anforderungen wird auch für Unternehmen der Gesundheitsbranche die Frage nach einem wirksamen System zur Verhinderung von Gesetzesverstößen immer wichtiger. In diesem Artikel werden generelle Fragen der Criminal Compliance, auf die Besonderheiten des Gesundheitswesens bezogen, beantwortet. Die für das Gesundheitswesen typischen Straftatbestände und der Entwurf eines Unternehmensstrafrechts werden dargestellt und abstrakt eine Strategie zur Einrichtung eines Compliance-Systems skizziert. Eine Exkulpation bei Aufsichts- und Kontrollpflichtverstößen ist nur möglich, wenn ein unternehmensspezifisches und passgenaues Compliance Management System implementiert und tatsächlich gelebt wird.
 

„Criminal Compliance” als Kernaspekt

Erst jüngst war der Abgasskandal von VW Gegenstand des medialen Interesses und erschüttert unter anderem auch das weltweite Vertrauen in die deutsche Wirtschaft. Damit wird eine lange Liste öffentlichkeitswirksamer Fälle von durch Unternehmen begangenen Gesetzesverstößen nunmehr fortgesetzt.
 
Nicht zuletzt die erhöhte Aufmerksamkeit der Massenmedien für Themen wie Korruption und Wirtschaftskriminalität in Unternehmen und Konzernen, sondern auch der damit einhergehende Vertrauens- und Reputationsverlust in das Unternehmen bzw. die Institution selbst, führte bereits zu einem gesteigerten Interesse der Wirtschaftsakteure an Möglichkeiten zur Verhinderung solcher Skandale. Nicht allein die drohenden Sanktionen, wie Geldbußen/Geld- und Freiheitsstrafen für die Beteiligten bis hin zum Entzug der Approbation und Zulassung, sondern vor allem der Reputations- und Vertrauensverlust, der meist langfristige Gewinneinbußen zur Folge hat, sind die Triebfedern für die Einführung von sogenannten Compliance Management Systemen.
 
Gerade für Unternehmen der Gesundheitsbranche stellt dies bereits seit Jahren eine große Herausforderung dar: Dies liegt zum einen am stetig steigendenden Kosten- und Konkurrenzdruck, zum anderen aber auch an immer engmaschigeren – auch neu eingeführten – strafgesetzlichen Regelungen. Diese verpflichten nicht nur zur Bekämpfung von Fehlverhalten und steigern den Überwachungsdruck, sondern stellen bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe mit Folgen für den einzelnen Beteiligten und ggf. zukünftig auch die Institution selbst. Damit ist der Handlungsbedarf für die Einführung von Compliance-Maßnahmen so groß wie nie zuvor.
 
Die Krankenhäuser und Unternehmen des Gesundheitswesens liegen im Spannungsfeld, unter dem bestehenden Kostendruck hochwertige medizinische Versorgung anbieten und im stark regulierten Umfeld formale rechtliche Bedingungen einhalten zu müssen. Insbesondere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften haben einschneidende Konsequenzen: Bereits das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 regelt, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten ist, wenn eine Prüfung durch Krankenkassen und Spitzenverbände ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte. Insofern ist es von großer Relevanz, derartige Verhaltensweisen, die strafrechtliche Konsequenzen auslösen können, zu vermeiden.
 

Typische Straftatbestände

Dabei ist vorwegzunehmen, dass nicht jede Norm des Strafrechts auch praktische Relevanz für den Gesundheitsbereich hat, aber dennoch können einige Vorschriften einschlägig sein:
 
Wegen seiner hohen Relevanz ist zunächst der Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) zu erwähnen. Hier steht unter Strafe, wenn Leistungen abgerechnet werden, die nicht erbracht wurden bzw. nicht hätten erbracht werden dürfen (z.B. wegen fehlender fachlicher Voraussetzungen) oder in der Ausführung nicht in der vorgenommenen Art und Weise erbracht wurden (Ausführung durch weniger qualifiziertes Personal). Oft geht dies einher mit Urkundendelikten oder Untreuetatbeständen.
 
Die Thematik der sog. „Einweiserprämien” bzw. Kick-Back-Zahlungen wird zukünftig unter dem neu geregelten § 299a StGB einzuordnen sein. Im Rahmen dieses Compliance-Specials ist dieser Einführung ein eigener Artikel gewidmet, auf den hiermit verwiesen wird. Im Übrigen kommen in derartigen Konstellationen auch weiterhin Untreuehandlungen in Betracht.
 
Grundsätzlich sind auch Körperverletzungsdelikte zu erwähnen, da jede Behandlung in die körperliche Unversehrtheit des Patienten eingreift und eine rechtfertigende Einwilligung des Patienten oder seines rechtlichen Betreuers voraussetzt.
 
Im Übrigen wird derzeit über das sog. Verbandsstrafrecht diskutiert. Die Einführung eines solchen Gesetzes würde dazu führen, dass selbst juristische Personen und Verbände strafrechtlich, über das bisherige Maß des Ordnungswidrigkeitenrechts hinaus, sanktioniert werden könnten. Die Sanktionen reichen nach derzeitigem Diskussionsstand von einer Geldbuße bis zur Liquidation der Gesellschaft und wären eine absolute Neuerung im deutschen Strafrecht. Als weitere Neuerung sieht dieses Gesetz explizit vor, dass eine Enthaftung der beteiligten Verantwortlichen nur verschuldensabhängig darüber erfolgen kann, ob ein Compliance Manangement System eingeführt und inwieweit dieses tatsächlich gelebt und nachweislich überwacht wurde. Dieser Trend zeigt zugleich, dass ein überschießendes Compliance Management System genauso schadet wie ein „zahnloser Papiertiger”.
 
Wer als Verantwortlicher eines Unternehmens oder eines Institutes verantwortungsvoll handeln will, sollte daher klare und eindeutige Strukturen schaffen und sich ggf. von „alten Zöpfen” trennen.
 

Nur klare und passgenaue Strukturen schaffen Sicherheit

Zur Vermeidung unter anderem der Verletzung der strafrechtlichen Vorschriften, ist es dringend geboten, geeignete und auf das jeweilige Unternehmen passgenau zugeschnittene Compliance-Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen. Dabei sind die unternehmensspezifischen Risiken der jeweilige Handlungsmaßstab. Daran richten sich sämtliche Maßnahmen im Einzelnen aus. Es ist absolut hinderlich, sich Regelungen und Vorschriften zu geben, die nicht praktikabel sind und damit im jeweiligen Unternehmen nicht gelebt werden können. Es sollte auch dringend vermieden werden, über das notwendige Maß hinauszuschießen. Denn an all den unternehmensinternen Vorschriften, müssen sich die Unternehmensleitung und die beteiligten Verantwortlichen festhalten lassen. Oftmals kann die Einführung von passgenauen Maßnahmen auch den Abbau von administrativen Altlasten bedeuten, denn im Zuge der Einführung werden nicht nur alte Strukturen und Prozesse, sondern auch die Aktualität der bestehenden Maßnahmen auf den Prüfstand gestellt.
 
Zu einem effektiven und effizienten Compliance Management System gehören im Allgemeinen folgende Eckpfeiler:
  • Wertecharta oder Code of Conduct (Verhaltenskodex)
  • Compliance-Richtlinie mit Zuständigkeitsregelung
  • Überarbeitung/Anpassung der Prozesse
  • Richtlinien/Dienstanweisungen für einzelne Bereiche
  • Schulungen der Mitarbeiter
  • Monitoring der Compliance-Maßnahmen
 
Daneben ist es zu Exkulpations- und Nachweiszwecken durchaus sinnvoll, parallel eine angemessene Dokumentation aufzubauen, um im Ernstfall nach Rücksprache mit dem beauftragten Anwalt mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten zu können.
 
In diesem Zusammenhang empfehlen sich anlassabhängige und -unabhängige Kontrollen der Compliance-Maßnahmen, insbesondere im strafrechtlichen Kontext die stichprobenhafte Prüfung von Abrechnungen.
 

Fazit

Gerade im Gesundheitsbereich kann die Einführung eines Compliance Management Systems zur Vermeidung von Haftungsrisiken der verantwortlichen Personen und deren strafrechtlichen Sanktionen erwägenswert und sinnhaft sein. Diese Entwicklung wird einerseits angefacht durch die Einführung von immer neuen Verpflichtungen und Obliegenheiten, denen die Unternehmen entsprechen müssen und führt auf der anderen Seite zu immer strengeren gesetzlichen Anforderungen und damit zu einer Ausweitung der relevanten Risiken.
 
Klar definierte Schritte und Vorgehensweisen schaffen dahingehend Sicherheit, die Haftungsinanspruchnahme zu minimieren und im besten Falle auszuschließen. Der Handlungsbedarf ist daher offensichtlich.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

Partnerin

+49 911 9193 1999

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu