(Internationale) Due Diligence: Compliance als Dealbreaker?

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veröffentlicht am 22. November 2018


Bei einer internationalen bzw. grenzübergreifenden Due Diligence im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens im Ausland oder einem Teil davon sind schon immer bestimmte Besonderheiten zu beachten; immer stärker tritt dabei auch die Nachfrage nach Einhaltung von Compliance in den Vordergrund. Dabei ist festzustellen, dass häufige Compliance-Verstöße vorwiegend in den Bereichen Steuern und Fraud auftreten.


Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt einer „Due Diligence” bzw. mit gebotener Sorgfalt durchgeführten Risikoprüfung auf der Identifizierung von Risiken bei dem potenziellen Zielunternehmen. Die so bei der Due Diligence ermittelten Sachverhalte und Risiken werden üblicherweise aus Käufersicht als Argumente für Kaufpreisanpassungen oder Sicherheitsvereinbarungen bei Verhandlungen mit dem Verkäufer verwendet.

Hierbei sind bei Zielunternehmen im Ausland bestimmte Besonderheiten zu beachten. Dazu zählen neben Kenntnissen über lokale Besonderheiten im Rechnungswesen und der Rechnungslegung auch die jeweilige (unternehmensspezifische) Handhabung von Compliance-Themen sowie die gleichzeitige Kenntnis der Interessen bzw. Handhabung des Umgangs mit den Themen auf Seite des Erwerbers. Dabei ist eine Einbindung von lokalen Kollegen aus dem jeweiligen Zielland unerlässlich.


Die Kenntnis von Compliance-Themen reduziert eine mögliche Wertdiskrepanz zwischen den beiden Parteien. Zudem können Compliance-Verstöße auch zu erheblichen Reputationsschäden und „Sanktions-Zahlungen”, z.B. bei Verstößen gegen das Kartellrecht, Anti-Korruptionsgesetze oder sogar bei be­gangenen Bestechungs­handlungen zur Folge haben, die bei der Entscheidung über den Erwerb des Unter­nehmens­(anteils) durchaus zu berücksichtigen sind, da sie den Kaufpreis (nachträglich) häufig erheblich erhöhen. Damit kann ein guter Deal kippen!


Identifikation möglicher Risiken

Auf Basis von Erfahrungswerten aus anderen Transaktionen in der jeweiligen Region, mit der Branche und der Führungs- und Gesellschafterstruktur für die Anfälligkeit von Compliance-Verstößen, sollten insbe­sondere die Einhaltung der rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Regularien des jeweiligen Ziel­unter­nehmens (schwer­punktartig) untersucht werden.


Die Untersuchung kann auch daraufhin erweitert werden, ob und welches Compliance Management System bei dem Zielunternehmen bereits eingeführt und gelebt wird. Aufgrund des häufig stark reglementierten Zugangs zu den jeweiligen Ansprechpartnern des Zielunternehmens während einer Due Diligence wird hier möglicher­weise jedoch nur ein Interview mit der Geschäftsführung möglich sein, das jedoch erfahrungsgemäß nur eingeschränkte Aussagekraft hat.


Auch der Zugriff auf Dokumente des Zielunternehmens wird nicht ohne weiteres möglich sein. Hier sollte dann zwingend nach Abschluss der Transaktion mit der Aufnahme der bestehenden Prozesse unter Anpassung auf das System des Erwerbers erfolgen. Mögliche Schwachstellen können auf diese Weise frühzeitig aufgedeckt und behoben werden.


Themen für Compliance im Ausland

Häufig sind Verstöße im Bereich der Reduzierung oder Vermeidung von steuerlichen Auswirkungen zu finden, wie z.B. die 2. Buchhaltung – eine für steuerliche Zwecke und eine tatsächlich aussagekräftige, nach der auch das Unternehmen geführt und gelenkt wird – oder auch Themen, wie „Barausschüttungen” oder Gehaltsauszahlungen über „Lieferanten” an die Mitarbeiter, die dann auf dem Weg Bargeld erhalten.

Des Weiteren ist auch die Einhaltung von Sanktions- und Embargovorschriften aus Sicht des Erwerbs relevant, wenn der Erwerber bspw. Handel mit den USA betreibt und das Zielunternehmen Beziehungen zu Kunden und/oder Lieferanten/Ländern unterhält, die auf den Sanktionslisten aufgeführt sind. Die Themen können durch Kunden- und Lieferantenanalysen bei der Due Diligence mit überprüft werden. Die Auswir­kungen eines möglichen Wegfalls von solchen Umsätzen auf die Ertragskraft der Gesellschaft sollte im Vorhinein abgeschätzt werden.


Auch kann die Vergabe von Aufträgen durch staatliche Unternehmen eine Rolle spielen. Hierbei wäre zu untersuchen, zu welchen Konditionen die Vergabe solcher Aufträge an das Zielunternehmen bisher erfolgte und ob diese Politik fortgesetzt werden sollte/kann bzw. darf.


Teilweise bestehen auch komplexe Holdingstrukturen – z.B. mit Ländern wie Zypern – zur Vermeidung von Offenlegungspflichten und Transfer von Geldern außerhalb des Zugriffs des jeweiligen Heimatlandes der Gesellschaft bzw. Gesellschafter.


Wenn Fälle, wie z.B. Steuerhinterziehung, bekannt werden, ist zu beachten, dass es ggfs. für den Gesellschafter-Geschäftsführer strafrechtliche Auswirkungen haben und er nach Bekanntwerden dieser Sachverhalte nicht mehr eingesetzt werden kann. Insoweit sind die wirtschaftlichen Auswirkungen in Betracht zu ziehen, d.h. wie viel Geschäft an ihm persönlich hängt und ob dieses künftig ersetzt werden kann.


Absicherung von möglichen Risiken

Auch ist zu überlegen, ob das Gesamtunternehmen oder nur Teile erworben werden oder ob ein Asset-Deal erfolgen kann, um das zu übertragende Geschäft abzugrenzen und die Risiken aus dem bisherigen Geschäft beim Verkäufer verbleiben.


Neben Reputationsschäden, die immer in Betracht gezogen werden müssen und gegen die eine Absicherung kaum bzw. nicht möglich ist, sollten entsprechende Regelungen im Kaufvertrag aufgenommen werden, die den Erwerber vor Kosten aus der Aufarbeitung von Verstößen und etwaigen weitergehenden Sanktionen schützen.


Wie dargestellt, ergibt sich ein Aktionsradius bei Due Diligence-Prüfungen, der durch Compliance-Aspekte noch erweitert wird. Erst dadurch kann das jeweilige Unternehmen sicherstellen, dass es sich gegen sämtliche Risiken, die ein Unternehmenskauf birgt, abgesichert hat, sodass es nicht zum Dealbreaking kommen muss.

Kontakt

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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