DAC 6 in der Praxis: Polnische Erfahrungen nach der Implementierung

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veröffentlicht am 30. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Jeder Unternehmer sucht natür­licher­weise nach Lösun­gen, die es ihm ermög­lichen, seine Steuer­last zu mindern. Am häufigsten geschieht das durch die effek­tive Nutzung von Steuer­befrei­ungen und die Wahl von güns­tigeren Besteue­rungs­methoden, aber auch durch inter­nationale Strukturen. Solche grenz­überschrei­tenden Gestal­tungen sind bereits seit neun Monaten in Polen und werden bald in der ganzen EU melde­­pflichtig. DAC 6 in der Praxis: Polnische Erfah­rungen nach der Imple­men­­tie­rung

   

   

Um aggressive internationale Steuerplanung zu verhindern, hat sich die EU zur Einführung der Meldepflichten bei sog. grenzüber­schreitenden Steuer­gestaltungen und dazu verpflichtendem automatischen Informations­austausch zwischen EU-Mitgliedstaaten entschieden (sog. DAC 6-Richtlinie). Die Frist für die nationale Implementierung ist spätestens der 1. Juli 2020. Während in anderen Mitgliedstaaten die Arbeiten an entsprechenden Gesetzesentwürfen andauern, wurde in Polen die Richtlinie bereits am 1. Januar 2019 implementiert. Die neunmonatige Erfahrung polnischer Unternehmer kann Einsicht darin geben, welche Herausforderungen allen EU-Unternehmern noch bevorstehen.

   

Verschiedene Meldepflichten

Die Pflicht zur Meldung einer Steuergestaltung entsteht in Polen schon zum Zeitpunkt der Bereitstellung der jeweiligen Steuergestaltung. Ob sie in der Praxis umgesetzt wird, ist hierbei ohne Bedeutung. Zur Vornahme der Meldung verpflichtet sind:   

  • Intermediäre (Personen, die für Entwicklung und Ausarbeitung der Gestaltungen verantwortlich sind, v.a. Steuerberater, Rechtsberater und Anwälte);
  • relevante Steuerpflichtige (Steuerpflichtige, denen die Gestaltungen bereitgestellt wurden, die diese Gestaltungen umsetzen oder die für eigene Zwecke selbständig Gestaltungen entwickeln);
  • sog. Unterstützer (Personen, die zwar keine Gestaltungen entwickeln, aber bei deren Entwicklung bzw. Ausführung helfen, z.B. Notare, Buchhalter, Banken usw. In der DAC-6-Richtlinie werden solche Personen ebenfalls als Intermediäre eingestuft).  

Abhängig von der wahrgenommenen Rolle werden die Meldepflichten anders aussehen. Der Intermediär hat grundsätzlich eine vollständige Meldung der Steuergestaltung vorzunehmen (d.h. ausführliche Beschreibung des Geschäfts samt Angabe der daran Beteiligten, deren Adressen, Steuernummern sowie Wert des erzielten oder zu erwartenden Steuervorteils). Angesichts des Schutzes des Berufsgeheimnisses beteiligter Intermediäre ist es aber häufiger der Steuerpflichtige, der die Gestaltung vollständig meldet (Intermediäre melden nur anonym und in begrenztem Umfang). Der Steuerpflichtige kann jedoch bei der Erstellung seiner Meldung die Unterstützung eines Spezialisten in Anspruch nehmen und sich von ihm vertreten lassen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten ist jedoch im Fall der Abgabe des sog. Meldeformular MDR-3 nicht möglich. In dieser Meldung benachrichtigt der jeweilige Unternehmer (Steuerpflichtige) den Leiter der Landesfinanzverwaltung über die konkrete Erlangung von Steuervorteilen im betreffenden Kalenderjahr aus der Umsetzung einer Gestaltung, die im MDR-1 bereits gemeldet wurde. Betrifft bspw. die Steuergestaltung Körperschaftsteuer und Geschäfte, die in 2019 getätigt wurden, so muss der Steuerpflichtige in der Frist für die Abgabe seiner Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2019 die MDR-3 Meldung einreichen, in der er den Wert der dank der Umsetzung der Gestaltung 2019 erzielten Steuervorteile meldet. Die Meldung ist obliga­torisch von allen den Rechtsträger vertretenden Personen zu unterzeichnen (bei der GmbH: alle Mitglieder der Geschäftsführung).

   

Unterschiede zwischen der DAC 6-Richtlinie und dem polnischen Gesetz

Der polnische Gesetzgeber hat einen – im Vergleich zur EU-Richtlinie – bedeutend breiteren Katalog der Kennzeichen der jeweiligen Gestaltung, die die Meldepflicht begründen, eingeführt.  Die Meldepflicht kann demgemäß auch im Falle einer Gestaltung entstehen, die kaum mit der Erlangung eines Steuervorteils verbunden ist. Bspw. sind folgende Gestaltungen zu melden:   

  • Der Zahler ist verpflichtet, Steuern in Höhe von über 5 Mio. Złoty (ca. 1,12 Mio. Euro) zu zahlen, wenn keine Befreiungen aufgrund von internationalen Abkommen zur Anwendung kämen;
  • Die aus der Gestaltung resultierenden Einkünfte (Einnahmen) eines Nicht-Residenten überschreiten insg. 25 Mio. Złoty (ca. 5,95 Mio. Euro);
  • Der Unterschied zwischen der potenziellen polnischen Steuer und der tatsächlich in einem anderen Land zu zahlenden Steuer überschreitet 5 Mio. Złoty (ca. 1,12 Mio. Euro).
  • Infolge der jeweiligen Handlungen überschreitet der Einfluss auf die latenten Steuern bzw. aktiven latenten Steuern oder Rückstellungen für latente Steuern 5 Mio. Złoty (ca. 1,12 Mio Euro);

Daraus folgt z.B., dass allein die Auszahlung der Dividende einer polnischen Gesellschaft in Höhe von 7 Mio. Euro an einen deutschen Gesellschafter bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Befreiung von der Quellensteuer eine meldepflichtige Gestaltung darstellt, obwohl es sich dabei um keine Steueroptimierung handelt.

Weiterhin unterliegen der Meldepflicht in Polen nicht nur die grenzüberschreitenden, sondern auch inländischen Gestaltungen. Bei inländischen Gestaltungen sind außerdem auch solche meldepflichtig, bei denen der Steuervorteil im Bereich der Umsatzsteuer erzielt wird (DAC 6 schließt bei der grenzüberschrei­tenden Umsatzsteuergestaltung die Meldepflicht aus).

Diese Unterschiede in Betracht gezogen, müssen Unternehmer – besonders solche, die international tätig sind – darauf vorbereitet sein, dass der Umfang der DAC 6 Pflichten je nach durch die einzelne Mitgliedstaaten eingeführten lokalen Vorschriften variieren kann. Es ist nicht nur mit direkten Unterschieden im Wortlaut zu rechnen (z.B. zusätzliche Kennzeichen in polnischer Gesetzgebung), sondern auch mit differenzierter Auslegung der Definitionen aus der Richtlinie (z.B. was unter „Steuervorteil” zu verstehen ist) durch lokale Steuerbehörden und Verwaltungsgerichte. Es ist zu hoffen, dass die sich aus den Unterschieden sicher ergebenden Anfangsprobleme auf EU-Ebene im Laufe der Zeit behoben werden können.

   

Nachmeldung

Alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die seit dem 25. Juni 2018 umgesetzt wurden, sind der Richtlinie gemäß spätestens bis zum 31. August 2020 nachträglich zu melden („Nachmeldung”). Die Nachmeldung ist in Polen bereits abgeschlossen, die Intermediäre hatten dafür bis zum 30. Juni 2019 und die Steuerpflichtigen bis zum 30. September 2019 Zeit. Während die laufende Meldung von Gestaltungen (zeitnah zu deren Bereitstellung oder Umsetzung) bei etablierten internen Prozessen und geschulten Mitarbeitern nach ein paar Monaten relativ reibungslos erfolgt, war die nachträgliche Beschaffung der Daten mit hohem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden (v.a. wenn in Unternehmen in dem Zeitraum ein Personalwechsel oder Wechsel der Steuerberater bzw. Beratungsfirma stattgefunden hat).

Um Chaos und Hektik bei der Nachmeldung zu vermeiden – was zu möglichen Versehen bei der Meldung der Gestaltungen führen kann – wäre es aus polnischer Erfahrung für Unternehmer in anderen EU-Staaten ratsam, so früh wie möglich die Nachmeldung vorzubereiten. Auch wenn der endgültige Wortlaut des Gesetzes noch nicht bekannt ist, sollten bereits jetzt die Prozesse zur Identifizierung der meldepflichtigen Gestaltungen entwickelt und eingeführt werden und eine Datensammlung für die Gestaltungen erfolgen, die voraussichtlich nachzumelden sind. In Polen haben sich viele Unternehmer für die Beauftragung einer Due Diligence (DD) entschieden, bei der die Gestaltungen, die seit dem 25. Juni 2018 umgesetzt wurden, identifiziert wurden. Auf der DD basierend konnten die Unternehmer nicht nur ihrer Nachmeldungspflicht nachkommen; vielmehr erweisen sich die DD-Berichte auch bei den künftigen laufenden Meldepflichten als hilfreich, da während der DD u.a. die Unternehmenseinheiten und Prozesse identifiziert wurden, die mit Risiken zur Entstehung von Meldepflichten verbunden sind und neue interne Prozeduren vorbereitet oder bestehende weiterentwickelt und angepasst werden konnten.

Aus Sicht anderer EU-Staaten ist noch ein weiterer Aspekt der Nachmeldung und frühzeitigen Inkraftsetzung von DAC 6 in Polen zu bedenken, und zwar dass jegliche grenzüberschreitende Gestaltungen mit Polenbezug in der Nachmeldefrist und bis zum Inkrafttreten der nationalen Regelung bereits von Steuerpflichtigen in Polen gemeldet wurden. Aus dem Grund sollten bei Gestaltungen, bei denen polnische Beteiligte involviert sind, weitere Meldungen zwischen allen Beteiligten abgestimmt werden (v.a. z.B. bei der Bestimmung des Wertes des Steuervorteils). Für internationale Gruppen wird die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Einheiten aus EU-Mitgliedstaaten bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen unabdingbar werden und wahrscheinlich ähnliche Kooperation wie bei Erfüllung der Pflichten aus den Verrechnungspreiseregelungen verlangen.  

 

Polnische Statistiken

 

  
Die Daten zeigen, dass die Zahl der Meldungen noch nicht sehr hoch ist (zumal die Daten auch die Nachmeldungen einschließen, d.h. Gestaltungen aus den letzten 15 Monaten). Teilweise könnte das an einem noch nicht hinreichend ernsthaften Pflichtverständnis bzgl. DAC 6 liegen, teilweise auch an noch bestehenden Unklarheiten über die Meldevorschriften. Auf jeden Fall ist aber zu beobachten, dass einige Unternehmer, wenn sie sich der Meldepflicht bewusst sind, auf Steuergestaltungen in aggressiver Form einfach verzichten.

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