Steuerliche Verlustvorträge: Chancen und Risiken beim Unternehmenskauf in der Krise

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zuletzt aktualisiert am 14. März 2018
 
Wird ein in der Krise befindliches Unternehmen veräußert, sind häufig steuer­liche Verlustvorträge vorhanden. Sie können großen Einfluss auf den Kaufpreis haben. Doch aufgrund der komplexen steuerlichen Regelungen sollte der Käufer äußerste Vorsicht walten lassen. Sonst droht bei einer späteren Betriebsprüfung ein böses Erwachen.
 
Prinzipiell ist die Rechnung relativ einfach: Eine GmbH, die steuerliche Verlustvorträge (für Körperschaft und Gewerbesteuer) i.H.v. 10 Mio. Euro aufweist, könnte dem potenziellen Käufer ca. 3 Mio. Euro Steuern ersparen, sofern es ihm gelingt, die Gesellschaft wieder in die Gewinnzone zu führen. Dass dieser Betrag nicht 1:1 in einen erhöhten Kaufpreis umgerechnet werden kann, liegt jedoch auf der Hand. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass eine solche Steuerersparnis regelmäßig (wenn überhaupt) nur innerhalb eines längerfristigen Zeitrahmens von mehreren Jahren eintreten wird und somit allenfalls ein abgezinster Betrag den „wahren” Wert für einen Käufer darstellt. Zum anderen muss der Käufer jedoch auch die steuerlichen Fallstricke der Verlustnutzung im Auge behalten.
 

Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel

Werden mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, gehen die Verlust­vorträge nach der Regelung des § 8c KStG anteilig – bei mehr als 50 prozentigen Erwerben sogar komplett – unter, so dass jeder nachfolgende Ertrag der Gesellschaft sofort der Besteuerung unterläge. Eine Ausnahme von dieser Grundregel greift aber, wenn der Erwerber nachweist, dass die erworbene Gesellschaft über stille Reserven verfügt.
 
In der Höhe, in der derartige stille Reserven vorhanden sind, bleiben die Verlustvorträge unabhängig von einem schädlichen Anteilseignerwechsel bestehen. Ermittelt wird dieser Wert regelmäßig als Differenz zwischen Kaufpreis und Buchwert des Eigenkapitals der Gesellschaft. Durch diese Regelung lassen sich insbesondere bei Unternehmen mit überwiegend positiver Zukunftsprognose die Verlustvorträge häufig vollständig konservieren. Sollte der vereinbarte Kaufpreis eher symbolischer Natur sein (wie häufig in Sanierungsfällen), so ist es regelmäßig empfehlenswert, zum Nachweis der stillen Reserven ein unabhängiges Bewertungsgutachten einzuholen.
 
Auf Antrag kann nach der neueren Vorschrift des § 8d KStG trotz eines schädlichen Beteili­gungserwerbs von mehr als 25 Prozent bzw. mehr als 50 Prozent der Anteile vom Verlust­untergang abgesehen werden, wenn die Verlust­gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt (sog. fortführungs­gebundener Verlustvortrag). Das bedeutet insb., dass die Verlustgesellschaft in einem bestimmten Zeitrahmen von mind. drei Jahren ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unter­halten haben muss und nach diesem Zeitpunkt kein „schädliches Ereig­nis” (z.B. Einstellung des Geschäftsbetriebs) stattfinden darf. Ob diese Voraussetzungen für einen Erhalt der steuerlich wertvollen Verlustvorträge vorliegen, muss im Einzelfall detailliert geprüft werden.
 
Perspektivisch kann bei angedachten Anteilskäufen auch von Interesse sein, dass es laut dem Bundesver­fassungsgericht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn bei einem Erwerb von mehr als 25 Prozent aber nicht mehr als 50 Prozent der Anteile die Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfallen. Der Gesetzgeber ist dazu aufgerufen bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend eine Neuregelung zu treffen. Wie diese aussehen wird, muss abgewartet werden.
 

Forderungsverzicht der Altgesellschafter

Gerade bei Unternehmenskäufen in der Krise existieren häufig auch noch Gesellschafter­darlehen der Verkäufer, auf die im Zusammenhang mit der Veräußerung verzichtet werden soll. Werden derartige Forderungsverzichte vollzogen, ist zu beachten, dass sie als steuerpflichtiger Ertrag zu behandeln sind, soweit eine Werthaltigkeit der Forderung nicht gegeben ist. Gerade in der Krise fehlt es an der Wert­haltigkeit zumeist in voller Höhe.
 
In diesen Fällen sieht man sich häufig mit dem Problem der sog. Mindestbesteuerung konfrontiert. Zwar kann ein Betrag von bis zu 1 Mio. Euro unbeschränkt mit Verlustvorträgen verrechnet werden, darüber hinausgehende Erträge jedoch nur zu 60 Prozent. Der Rest müsste trotz vor­handener Ver­luste besteuert werden. Noch kritischer wird es, wenn der Forderungsverzicht erst nach dem Anteils­eignerwechsel ausgesprochen wird. In dem Fall könnte es sein, dass die Verlustvorträge mangels stiller Reserven wegfallen und dann auch nicht mehr für eine Verrechnung mit dem Ertrag aus dem Forderungsverzicht zur Verfügung stehen. Dem genauen Zeitpunkt eines Forderungsverzichts kommt somit eine entscheidende Bedeutung zu.
 

Fazit: Das richtige Timing beim Verlustvortrag ist entscheidend

Steuerliche Verlustvorträge können bei einem Unternehmenskauf in der Krise ein interessantes und wertvolles Asset für den Käufer darstellen. Eine steuerliche Detailprüfung im Vorfeld ist jedoch uner­lässlich. Insbesondere wenn neben dem Anteilskauf auch noch Forderungsverzichte geplant sind, sollten die einzelnen Maß­­nahmen zeitlich genau aufeinander abgestimmt sein, damit eine optimale Verlust­­nutzung und Verlustkonservierung gewährleistet werden kann.

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Florian Kaiser

Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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