Energieaudit – Pflicht zum 05. Dezember 2015?

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Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 sind, müssen am 05. Dezember 2015 ein Energieaudit eingeführt haben. Das geänderte Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet Unternehmen branchenunabhängig zur periodischen Durchführung eines solchen Energieaudits.

Die Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), die Unternehmen zu einem Energieaudit verpflichten, sind am 22. April 2015 in Kraft getreten. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn in der Zeit vom 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist. Gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits ist in der Folgezeit alle vier Jahre wieder ein Energieaudit durchzuführen.
 

1. Welche Unternehmen sind betroffen?

Alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Nicht-KMU) sind, müssen ein Energieaudit einführen. Das EDL-G unterwirft damit alle Nicht-KMU seiner Anwendung.
 
Maßgeblich für diese Bewertung ist grundsätzlich die kleinste rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert sowie wirtschaftlich tätig ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können daher grundsätzlich wirtschaftlich tätig sein.
 
Ob ein Nicht-KMU vorliegt, hängt von der Überschreitung von Schwellenwerten in Bezug auf Mitarbeiterzahlen, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ab. Als Nicht-KMU gilt, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme hat.
 
Zur Ermittlung dieser Werte sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sowie Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Handelt es sich bei dem zu beurteilenden Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen, dann sind allein die Daten dieses Unternehmens für die Überschreitung der Schwellenwerte maßgeblich. Handelt es sich jedoch um ein verbundenes oder Partnerunternehmen, dann sind auch die Daten dieses verbundenen oder Partnerunternehmens mit zu berücksichtigen.
 
Verbundene Unternehmen geben die wirtschaftliche Lage von Unternehmen wieder, die entweder durch mittelbare oder unmittelbare Kontrolle der Mehrheit ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte oder durch die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, einer Unternehmensgruppe angehören. Verbundene Unternehmen sind u.a. Unternehmen, bei denen ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss erstellen oder in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, gelten in der Regel als verbundene Unternehmen. Bei verbundenen Unternehmen werden zu den Daten des zu beurteilenden Unternehmens 100 Prozent der Daten des verbundenen Unternehmens hinzugerechnet, wenn diese im konsolidierten Jahresabschluss noch nicht berücksichtigt sind.
 
Partnerunternehmen sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im vorgenannten Sinne gelten und 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten. Die Daten des Partnerunternehmens werden dem zu beurteilenden Unternehmen proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten angerechnet.
 
Ein Unternehmen ist auch dann von der Verpflichtung zum Energieaudit erfasst, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stelle(n) oder Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Hintergrund hierfür ist, dass ein Unternehmen mit einer entsprechenden Beteiligung der öffentlichen Hand bestimmte Vorteile erlangen kann, die ein Unternehmen ohne eine solche Beteiligung nicht hat. Hinzu kommt, dass entsprechende Personal- und Finanzdaten für öffentliche Stellen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts oft nicht berechnet werden können.
 

2. Energieaudit

Das Energieaudit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen. Darüber hinaus muss das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsehen. Weitergehende Anforderungen sind im EDL-G geregelt.
 
Die betroffenen Unternehmen können auch ein Energiemanagementsystem (System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht) oder ein Umweltmanagementsystem einrichten und werden damit von ihrer Pflicht zu einem Energieaudit befreit.
 

3. Ordnungswidrigkeit

Wer verpflichtet ist und ein Energieaudit vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig. Hierfür sieht das Gesetz ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro vor.
 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ab dem 5. Dezember 2015 Stichproben zur Überprüfung durchführen. Unternehmen sind nicht verpflichtet, unaufgefordert die Durchführung eines Audits beim BAFA nachzuweisen.
 
Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten, werden im ersten Überprüfungszyklus bei der Nachweisführung entlastet, weil die Zertifizierung solcher Systeme längere Zeit in Anspruch nimmt als die Durchführung eines Energieaudits. Für eine Überprüfung im ersten Jahr nach dem Stichtag (5. Dezember 2015) soll genügen, dass bis zu diesem Termin zumindest die wesentlichen Schritte zur Einführung erfolgten. Bis zum 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen.
 

4. Audits nach dem Strom- und Energiesteuerrecht sowie nach dem EEG

Haben Unternehmen im Rahmen des Strom- oder Energiesteuerrechts oder des Erneuerbare Energien Gesetzes bereits ein Audit eingeführt, ist zu prüfen, ob dieses Audit den Anforderungen des EDL-G entspricht oder die Verpflichtung nach dem EDL-G entfallen lässt.
 
zuletzt aktualisiert am 19.11.2015

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